Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
Wenn ein Erbe verstirbt, können auch minderjährige Kinder gesetzliche Erben werden, oft ohne dass die Eltern dies beabsichtigen. Ist der Nachlass jedoch überschuldet, drohen finanzielle Risiken für das Kind. In solchen Fällen kann eine Erbausschlagung notwendig und sinnvoll sein. Damit sie wirksam wird, muss das Familiengericht zustimmen. Eine aktuelle Entscheidung zeigt, wann eine solche Genehmigung zu erteilen ist.
Was ist geschehen?
Aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindesmutter mit dem Kindesvater stammt der im Jahr 2015 geborene Sohn. Nach dem Tod des Großvaters des Kindes im Jahr 2023 kam es zu einer komplexen erbrechtlichen Situation: Alle drei Söhne des Erblassers, einschließlich des Kindesvaters, schlugen das Erbe aus, und zwar sowohl für sich selbst als auch für ihre jeweiligen Kinder.
Da alle näheren Verwandten verzichtet hatten, fiel die Erbschaft kraft gesetzlicher Erbfolge an den minderjährigen Enkel M. W. Die Kindesmutter, die die elterliche Sorge allein ausübt, schlug daraufhin die Erbschaft auch im Namen des Kindes aus und beantragte beim Familiengericht die erforderliche Genehmigung der Erbausschlagung.[1]
Familiengericht lehnt Genehmigung der Erbausschlagung zunächst ab
Das Familiengericht verweigerte die Zustimmung zur Erbausschlagung. Nach seiner Auffassung war eine Überschuldung des Nachlasses nicht ausreichend dargelegt. Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung mit einem geschätzten Wert von rund 75.000 Euro, denen Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 38.000 Euro gegenüberstanden.
Darüber hinaus gehörte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Nachlass. Für deren Schulden hafte laut Gericht grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Erben komme nur in Betracht, falls die Stammeinlage in Höhe von 12.500 Euro noch nicht vollständig erbracht worden sei.
Beschwerde der Kindesmutter: Nachlass überschuldet und Haftungsrisiken für das Kind
Die Kindesmutter legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein und machte geltend, dass der Nachlass deutlich überschuldet sei. Sie verwies insbesondere auf mehrere Kredite, offene Leasingverträge, Kreditkarten- und Mietschulden sowie auf die finanzielle Schieflage der Gesellschaft des Erblassers.
Ein Steuerberater hatte bereits im Jahr 2023 auf eine drohende Insolvenz und eine bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft hingewiesen. Zudem bestünden Sozialversicherungs- und Gehaltsrückstände sowie die Gefahr einer persönlichen Haftung nach § 15bInsO, falls der Erblasser insolvenzrelevante Zahlungen unterlassen habe.
Angesichts dieser Risiken argumentierte die Mutter, dass eine Annahme der Erbschaft nicht im Interesse des Kindes liege. Auch alle übrigen Familienmitglieder hätten das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen.
Gerichtliche Bewertung: Ausschlagung entspricht dem Kindeswohl
Das Oberlandesgericht stellte in seiner Entscheidung klar:
Eine Erbausschlagung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil ist nach §1643 Absatz 3 BGB zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient (§1697a BGB). Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Situation des Nachlasses. Ist dieser überschuldet oder besteht ein erhebliches Haftungsrisiko, ist die Ausschlagung regelmäßig genehmigungsfähig.
Besonders hervor hob das Gericht die Bedeutung der Ausschlagungen durch nahe Angehörige. Wenn mehrere Familienmitglieder, hier der Vater und die Onkel des Kindes, das Erbe ablehnen, spricht dies stark dafür, dass tatsächlich eine Überschuldung vorliegt. Diese Personen haben in der Regel den besten Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen.
Familiäre Ausschlagungen als Beweis für Überschuldung des Nachlasses
Die Gerichte sehen in der Ausschlagung durch mehrere nahen Angehörigen einen wichtigen Hinweis auf die wirtschaftliche Situation des Nachlasses.
Auch wenn sich im Nachlass eine Immobilie befindet, kann diese Indizwirkung nicht entkräftet werden, wenn gleichzeitig erhebliche private oder geschäftliche Schulden bestehen. Im vorliegenden Fall deuteten die Vielzahl an Verbindlichkeiten, die problematische Lage der Gesellschaft sowie mögliche Haftungsrisiken darauf hin, dass der Nachlass nicht werthaltig, sondern überschuldet war. Daher entsprach die Erbausschlagung dem wohlverstandenen Interesse des Kindes.
•Erbausschlagung bei Überschuldung sinnvoll: Eine Erbausschlagung wird nur genehmigt, wenn der Nachlass überschuldet ist oder konkrete finanzielle Risiken für das Kind bestehen.
•Keine Genehmigung ohne wirtschaftlichen Grund: Liegt keine Überschuldung vor, gibt es in der Regel keinen ausreichenden Grund, die Erbausschlagung familiengerichtlich zu genehmigen.
•Ausschlagung durch Angehörige als starkes Indiz: Wenn nahe Angehörige das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen, ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass auch die Ausschlagung für das Kind dem Kindeswohl dient.
Quellen
[1]OLG Düsseldorf Beschl. v. 24.10.2024 – 3 WF 81/24

