Gebührenerhöhung bei Eintritt des Erben in ein laufendes Mandat

Wann erhöht sich die Verfahrensgebühr nach dem RVG bei mehreren Auftraggebern? In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ging es um die Frage, ob eine Rechtsanwältin ihre...

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Wann erhöht sich die Verfahrensgebühr nach dem RVG bei mehreren Auftraggebern?

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ging es um die Frage, ob eine Rechtsanwältin ihre Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren um 0,6 oder um 0,9 erhöhen darf, wenn sie für eine Erbengemeinschaft tätig war und während des Prozesses eine Miterbin verstirbt.

Das Landgericht hatte zunächst nur eine Erhöhung um 0,6 anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass der Erbe automatisch in die Rechtsstellung der Verstorbenen nachgerückt sei, sodass eine zusätzliche Auftraggeberin nicht gegeben war.

Die Erben wollten sich damit nicht zufriedengeben und legten Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt kam daraufhin zu einem anderen Ergebnis.[1]

Das OLG Frankfurt: Auch der Erbe ist ein eigener Auftraggeber

Nach Auffassung des Gerichts liegt in einem solchen Fall eine Vertretung von mehreren Auftraggebern im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) vor.

Auch wenn der Erbe rechtlich in die Fußstapfen der Verstorbenen tritt, wird der Anwalt tatsächlich für zwei Personen tätig nämlich zunächst für die Erblasserin und anschließend für den Erben. Es komme nicht darauf an, ob beide gleichzeitig vertreten werden. Entscheidend sei, dass der Rechtsanwalt im Laufe des Verfahrens für verschiedene Personen handle.

Damit sei die Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,9 insgesamt gerechtfertigt.

Erbengemeinschaften und anwaltliche Mehrvertretung

Das Gericht stellte außerdem klar, dass eine Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Auftraggeber sind also immer die einzelnen Miterben. Wird ein Anwalt für mehrere Miterben gemeinsam tätig, steht ihm bereits hierfür eine Gebührenerhöhung zu.

Kommt im Verlauf des Verfahrens, etwa durch den Tod einer Miterbin, ein neuer Erbe hinzu, kann sich die Gebühr nochmals erhöhen. Denn auch die Vertretung dieses Erben bedeutet zusätzlichen Abstimmungsaufwand und Informationspflichten.

Warum die Entscheidung wichtig ist

Das OLG Frankfurt folgt damit der neueren Rechtsprechung anderer Gerichte, die eine sukzessive Vertretung gebührenrechtlich wie eine Mehrvertretung behandelt.Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet das:Wenn sie während eines laufenden Mandats sowohl den Erblasser als auch später dessen Erben vertreten, können sie die Verfahrensgebühr erhöhen, selbst wenn keine parallele Vertretung erfolgt.

Das Gericht betont, dass der erhöhte Aufwand durch die erneute Mandatsaufnahme, neue Absprachen und Informationspflichten eine höhere Vergütung rechtfertigt.

Fazit: Mehr Klarheit bei der Gebührenabrechnung im Erbrecht

Die Entscheidung des OLG Frankfurt schafft Rechtssicherheit für die anwaltliche Vergütung in Erbfällen.
Sie stellt klar:Auch wenn ein Erbe automatisch in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintritt, ist er gebührenrechtlich als eigener Auftraggeber zu behandeln.

Für Mandate im Erbrecht, insbesondere bei der Vertretung von Erbengemeinschaften oder Einzelerben, sollten Anwältinnen und Anwälte prüfen, ob eine zusätzliche Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Betracht kommt.

Quellen


[1]OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 20.2.2025 – 18 W 178/24

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