Familienheim bleibt auch in der Ehegatten-GbR steuerfrei

BFH konkretisiert Steuerbefreiung bei Übertragung des Familienheims Die Übertragung eines Familienheims in das Vermögen einer Ehegatten-GbR löst eine Schenkung aus - doch bedeutet das automatisch Schenkungsteuer? Der BFH verneint und...

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BFH konkretisiert Steuerbefreiung bei Übertragung des Familienheims

Die Übertragung eines Familienheims in das Vermögen einer Ehegatten-GbR löst eine Schenkung aus – doch bedeutet das automatisch Schenkungsteuer? Der BFH verneint und erweitert die Reichweite der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG: Auch Gesamthandseigentum kann begünstigt sein. Ein wichtiges Signal für die steuerliche Behandlung ehebedingter Vermögensübertragungen.

Was ist passiert?

Ein Ehepaar gründete im Jahr 2020 eine gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beide Ehegatten waren zu gleichen Teilen beteiligt.
Die Ehefrau brachte das in ihrem Alleineigentum stehende, selbstgenutzte Familienheim in das Gesellschaftsvermögen ein. Damit wurde der Ehemann wirtschaftlich hälftig an der Immobilie beteiligt – unentgeltlich.

Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als steuerpflichtige Schenkung und setzte rund 243.000 € Schenkungsteuer fest. Es argumentierte, die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greife nicht, da das Eigentum nicht auf den Ehegatten selbst, sondern auf die GbR übertragen worden sei.

Der Ehemann legte Einspruch ein – ohne Erfolg. Erst das Finanzgericht München stellte klar, dass auch die Einlage in das Gesamthandsvermögen einer GbR begünstigt sein könne.
Das Finanzamt legte Revision ein – und unterlag erneut.

Wann die Einlage eines Familienheims in eine GbR steuerfrei bleibt

Der Bundesfinanzhof nutzte den Fall, um die steuerliche Behandlung von Immobilienübertragungen zwischen Ehegatten über eine Gesellschaft grundlegend zu präzisieren. Drei Kernaussagen stechen dabei hervor:

  1. Schenkung an den Mitgesellschafter – nicht an die GbR
    Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich ein Grundstück in das Vermögen einer GbR, an der beide beteiligt sind, liegt eine Schenkung an den anderen Ehegatten vor. Schenkungsteuerlich gelten nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter selbst als bereichert.
  2. Gesamthandseigentum wird von der Steuerbefreiung umfasst
    Obwohl § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur von „Eigentum oder Miteigentum“ spricht, erstreckt sich die Befreiung laut BFH auch auf das Gesamthandseigentum einer GbR. Entscheidend ist, dass der begünstigte Ehegatte wirtschaftlich am Familienheim beteiligt ist und dieses weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
  3. Sinn und Zweck der Vorschrift: Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft
    Die Steuerbefreiung für das Familienheim soll den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft schützen. Dieses Ziel bleibt auch dann gewahrt, wenn die Immobilie gemeinschaftlich über eine GbR gehalten wird. Der Umstand, dass ein Ehegatte nicht allein über seinen Anteil verfügen kann, steht dem steuerlichen Begünstigungszweck nicht entgegen.

: Was das Urteil für Ehegatten bedeutet

Der BFH stärkt mit seiner Entscheidung die Gestaltungsfreiheit von Ehegatten bei Immobilienübertragungen. Die Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR bleibt schenkungsteuerfrei, solange das Objekt weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Damit wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch Gesamthandseigentum umfasst. Ehegatten können ihre Vermögensstruktur somit gesellschaftsrechtlich gestalten, ohne die steuerliche Begünstigung des Familienheims zu verlieren – vorausgesetzt, die Wohnnutzung bleibt nachweisbar bestehen.

Tipp:

1. Wohnnutzung nachweisen:
Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn das Objekt im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich als Familienheim genutzt wird. Eine klare Dokumentation vermeidet spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt.
2. Gesellschaftsvertrag prüfen:
Im GbR-Vertrag sollte festgehalten werden, dass die Immobilie als Familienheim dient. Das stärkt die Argumentation für die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
3. Gestaltung steuerlich begleiten lassen:
Auch bei begünstigten Zuwendungen empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um zivilrechtliche und ertragsteuerliche Folgen frühzeitig abzusichern.

Quelle:

BFH-Urteil vom 04. Juni 2025, II R 18/23

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