Die vGA-Falle: Wenn eigene Anteile für den Alleingesellschafter plötzlich teuer werden
Als Alleingesellschafter bestimmen Sie das Schicksal Ihrer Kapitalgesellschaft. Doch genau diese Kontrolle kann zur Steuerfalle werden, wenn Sie bei internen Vermögensverschiebungen nicht aufpassen. Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt, dass die unentgeltliche Übertragung eigener Anteile der Gesellschaft an Sie als Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Was ist passiert?
Der Streitfall betrifft die einkommensteuerliche Behandlung des (faktischen) Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft in Bezug auf die unentgeltliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils. Im Streitjahr 2016 übertrug die Kapitalgesellschaft einen bei ihr gehaltenen eigenen Geschäftsanteil unentgeltlich (ohne Gegenleistung) an den Alleingesellschafter (die Kläger). Die Finanzverwaltung behandelte die Übertragung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Die Kläger bestritten das Vorliegen einer vGA, da:
- Der Vorgang auf Gesellschaftsebene keine steuerlich relevante Vermögensminderung verursacht habe.
- Sie als Alleingesellschafter bereits die volle Kontrolle über den Anteil hatten und somit kein steuerbarer Vermögensvorteil erworben wurde.
Nachdem die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) erfolglos war, haben die Kläger Beschwerde beim BFH wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Fokus auf die rechtliche Trennung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eigener Anteile einer Kapitalgesellschaft an ihren faktischen Alleingesellschafter dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG darstellt. Die Besteuerung der vGA beim Gesellschafter (Einkommensteuer) sei unabhängig davon, ob der Vorgang auf Gesellschaftsebene eine steuerliche Vermögensminderung ausgelöst habe. Der BFH begründet den steuerbaren Vermögensvorteil damit, dass der Alleingesellschafter ein verfügbares Wirtschaftsgut (den Anteil) erhält, das er zuvor nicht besaß, was den Tatbestand der vGA als Sachzuwendung erfüllt. Allerdings merkt der BFH an, dass die Höhe der vGA im konkreten Fall noch zu klären ist und möglicherweise gering oder Null sein könnte, da der Kläger bereits Alleingesellschafter war. Für das weitere Verfahren ist sicherzustellen, dass eine Mehrfachbesteuerung vermieden wird.
1. Vorsicht bei eigenen Anteilen:
Jede unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Sie ist grundsätzlich eine vGA – auch wenn Sie bereits faktischer Alleingesellschafter sind.
2. BFH trennt Besteuerung:
Ihre Besteuerung als Gesellschafter ist unabhängig davon, ob der Vorgang bei der Gesellschaft zu einer Bilanzminderung geführt hat. Der für Sie entstandene Vorteil zählt.
3. Doppelbesteuerung vermeiden:
Achten Sie auf die korrekte Bewertung der vGA (kann unter Umständen Null sein) und dokumentieren Sie dies sauber, um bei einem späteren Verkauf eine zweimalige Besteuerung zu verhindern.
Quelle:
Quelle: BFH, Beschl. v. 13.5.2025 – VIII B 33/24, NV

