Hofnachfolge nach dem Tod des Erblassers
Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses im Zusammenhang mit der Hoferbfolge nach dem im Jahr 2023 verstorbenen Erblasser. Der Verstorbene war Ehemann der Antragstellerin und Vater des Antragsgegners. Gemeinsam mit seiner Ehefrau war er hälftiger Miteigentümer eines im Grundbuch des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe) eingetragenen landwirtschaftlichen Anwesens, das als Ehegattenhof mit Hofvermerk geführt wird.[1]
Gemeinschaftliches Testament und Hofnachfolge
Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in S. Er verstarb im Alter von 69 Jahren und hinterließ seine Ehefrau, die Antragstellerin, sowie zwei erwachsene Söhne, den Antragsgegner und den Beteiligten zu 3). Das Verhältnis der Eltern zum Antragsgegner war seit Jahren von Spannungen geprägt, was später auch für das gerichtliche Verfahren von Bedeutung war.
Die Eheleute errichteten am 27. Januar 2019 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben ein und bestimmten den Beteiligten zu 3) zum Nacherben, insbesondere zum Erben ihres Hofes. Diese testamentarische Verfügung verdeutlicht, dass die Eheleute den Hof als fortbestehende wirtschaftliche Einheit betrachteten und ihn im Familienbesitz halten wollten.
Entstehung und Struktur des Ehegattenhofs
Die Antragstellerin war auf dem Hof aufgewachsen. Im Jahr 1998 erhielt sie gemeinsam mit ihrem Ehemann die Besitzung von ihren Eltern als Ehegattenhof übertragen, nachdem beide zuvor Pächter gewesen waren. Das Finanzamt L. stellte mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 einen Einheitswert von 43.971 Euro und einen Wirtschaftswert von 25.221,50 Euro fest. Der Hof umfasst etwa 54 Hektar, davon rund 36 Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen sowie etwa 17 Hektar Waldflächen. Auf der Hofstelle befinden sich Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die weiterhin von der Antragstellerin genutzt werden.
Bewirtschaftung und Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs
Bis zum Jahr 2014 bewirtschafteten die Eheleute den Hof über 35 Jahre hinweg gemeinsam. Nachdem der Erblasser infolge einer schweren Erkrankung ein Bein verlor, beschlossen die Ehegatten, etwa 30 Hektar der landwirtschaftlichen Fläche langfristig zu verpachten. Die jährlichen Pachteinnahmen betragen rund 10.500 Euro. Die Forstflächen verblieben in Eigenbewirtschaftung der Antragstellerin und des Beteiligten zu 3), die durch den Verkauf von Holz weitere Einnahmen erzielen.
Die Maschinen und Geräte blieben weitgehend auf dem Hof und werden teilweise gegen Entgelt an benachbarte Landwirte verliehen. Der Beteiligte zu 3) führt darüber hinaus gelegentlich Arbeiten für Dritte aus. Zwischen 2014 und 2020 investierten die Eheleute über 50.000 Euro in die Instandhaltung der Gebäude, um den Hof in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten.
Familiäre Nachfolgesituation und Positionen der Beteiligten
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses. Er meint, die Besitzung sei kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr, da der Betrieb seit 2014 eingestellt sei und weder die Antragstellerin noch der Beteiligte zu 3) über Wirtschaftsfähigkeit oder Fortführungswillen verfügten. Die Berufung auf die Höfeordnung diene allein dazu, ihn als Miterben auszuschließen.
Das Landwirtschaftsgericht hörte die Beteiligten an, nahm die Hofstelle in Augenschein und stellte mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zugunsten der Antragstellerin vorliegen. Die Vermutung der Hofeigenschaft sei nicht widerlegt; nach den objektiven Umständen und dem im Testament erkennbaren Willen der Eheleute liege keine endgültige Betriebsaufgabe vor.
Fortbestehen der Hofeigenschaft trotz Betriebsruhe
Der Antragsgegner legte gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Beschwerde ein und machte geltend, die Hofeigenschaft sei entfallen, da der Betrieb seit Jahren stillstehe und keine Wiederaufnahme geplant sei.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde zurück. Der Hof sei auch beim Erbfall eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Höfeordnung gewesen.
Maßgeblich sei der gemeinsame Wille der Ehegatten, der sowohl für die Begründung als auch für den Wegfall der Hofeigenschaft entscheidend sei.
Nach Auffassung des Gerichts war der Betrieb nicht endgültig aufgegeben, sondern nur ruhend gestellt. Der Erhaltungswille der Eheleute ergebe sich aus Testament und Verhalten: Es wurden keine Flächen verkauft, Gebäude instandgehalten, Maschinen betriebsfähig gehalten und die Forstflächen weiterhin bewirtschaftet. Der Beteiligte zu 3) verfüge zudem über ausreichende Kenntnisse zur künftigen Fortführung des Hofes.
Fazit: Hoffolgezeugnis zugunsten der Ehefrau bestätigt
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Die Antragstellerin wird als Hoferbin im Sinne der Höfeordnung anerkannt. Der Hof bleibt trotz der zeitweiligen Betriebsruhe als landwirtschaftliche Einheit bestehen, da sowohl der objektive Zustand als auch der subjektive Wille der Eheleute auf Erhaltung und Fortführung gerichtet waren.
Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die Hoffolge im Sinne der Höfeordnung zugunsten der Ehefrau erfolgt.
Quellen
[1]OLG Celle, Beschl. v. 16.6.2025 – 7 W 8/25

