Formvorschriften beim Testament

OLG Hamm: Kein wirksames Testament ohne vollständige Unterschrift Wer ein Testament errichtet, möchte sicherstellen, dass sein letzter Wille rechtlich wirksam ist. Doch immer wieder scheitern Testamente an formalen Fehlern, insbesondere...

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OLG Hamm: Kein wirksames Testament ohne vollständige Unterschrift

Wer ein Testament errichtet, möchte sicherstellen, dass sein letzter Wille rechtlich wirksam ist. Doch immer wieder scheitern Testamente an formalen Fehlern, insbesondere an einer fehlenden oder unzureichenden Unterschrift. Die Unterschrift ist mehr als nur ein Formalakt. Sie bestätigt, dass die Erklärung vom Erblasser persönlich stammt und ernstlich gewollt ist.

Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm zeigt, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen diese Formvorschrift haben kann. Das Gericht musste entscheiden, ob ein gemeinschaftliches Testament wirksam ist, wenn die Unterschrift des Erblassers lediglich aus Buchstabenkürzeln besteht. Das Ergebnis verdeutlicht, dass bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments äußerste Sorgfalt geboten ist.

Ehegatten errichten gemeinsames Testament kurz vor dem Tod des Erblassers

Der Erblasser verstarb im Jahr 2023. Er war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (Beteiligte zu 2 und 3). Kurz vor seinem Tod befand sich der Erblasser in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus.

Am Tag vor seinem Tod verfasste die Ehefrau ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sich beide Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ihres gesamten Vermögens einsetzten. Das Schriftstück war sowohl auf Deutsch als auch auf Spanisch verfasst.

Unter dem Text befanden sich links neben der Unterschrift der Ehefrau die Buchstaben „N01“ und „N02“ sowie eine verschlungene, nicht lesbare Linie. Strittig blieb, ob der Erblasser das Testament tatsächlich unterzeichnen wollte oder konnte.[1]

Antrag auf Erbschein und Zurückweisung durch das Nachlassgericht

Die Ehefrau beantragte am 5. Juni 2023 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht Rheda-Wiedenbrück wies den Antrag jedoch mit Beschluss vom 17. April 2024 zurück.

Die Begründung: Das Testament genüge nicht den Formvorschriften des § 2247 BGB, da keine wirksame Unterschrift des Erblassers vorliege. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die vom OLG Hamm als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament

Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Diese Regel gilt auch für gemeinschaftliche Testamente (§ 2267 BGB).

Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten. Eine abweichende Unterzeichnung ist nur dann ausreichend (§ 2247 Abs. 3 BGB), wenn sie die Urheberschaft und den Testierwillen zweifelsfrei erkennen lässt.

Kürzel „N01“ und „N02“ reichen nicht als Unterschrift aus

Nach Auffassung des Gerichts erfüllen die Buchstaben „N01“ und „N02“ diese Anforderungen nicht. Sie stellen weder eine Unterschrift noch eine „Unterzeichnung in sonstiger Weise“ dar.

Zwar können in bestimmten Fällen auch Abkürzungen, Namenskürzel, Künstlernamen oder Spitznamen genügen, sofern sie im Rechtsverkehr als individuelle Namenskennzeichnung verwendet werden. Bei bloßen Buchstabenkombinationen ohne erkennbaren Bezug zur Person ist das jedoch nicht der Fall.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Buchstaben „N01“ und „N02“ bisher nie zur Unterzeichnung verwendet. Auch die beigefügte Linie war unleserlich und konnte keine Namensfunktion übernehmen.

Keine Heilung des Formmangels möglich

Das OLG Hamm stellte klar, dass eine fehlende oder unzureichende Unterschrift nicht durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel ersetzt werden kann. Die eigenhändige Unterzeichnung dient mehreren Zwecken:
Sie soll die Urheberschaft bestätigen, die Ernsthaftigkeit der Erklärung belegen und vor Manipulationen schützen.

Da diese Funktionen hier nicht erfüllt waren, lag ein Formmangel vor. Das Testament war somit nichtig, und der Erbscheinsantrag der Ehefrau wurde zu Recht abgelehnt.

Fazit: Handschriftliche Unterschrift bleibt zwingend erforderlich

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser es vollständig eigenhändig unterschreibt. Abkürzungen oder unleserliche Zeichen genügen nicht, wenn sie keine eindeutige Identifizierung ermöglichen.

Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht, dass die formellen Anforderungen an Testamente streng sind. Wer seinen letzten Willen rechtssicher gestalten möchte, sollte daher anwaltliche Beratung oder notarielle Unterstützung in Anspruch nehmen.

Tipp:

Eigenhändig schreiben und unterschreiben: Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden. Bloße Paraphen oder Initialen genügen nicht.

Ort und Datum angeben: Diese Angaben erleichtern die Prüfung der Echtheit und des zeitlichen Zusammenhangs bei mehreren Verfügungen.

Klarer und eindeutiger Wille: Formulierungen sollten eindeutig sein, unklare Begriffe oder widersprüchliche Regelungen vermeiden spätere Auslegungskonflikte.

Quellen


[1]OLG Hamm Beschluss vom 17.2.2025 – 10 W 115/24

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