Tod eines Hotelgastes im Beherbergungsvertrag
Ein Hotelbetreiber machte gegenüber dem Nachlass eines verstorbenen Gastes Schadensersatz in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. Der Verstorbene hatte während der Corona-Pandemie über mehrere Monate im Hotel gewohnt, da eine Rückreise nach Südafrika nicht möglich war. Er verstarb schließlich in seinem Zimmer, ohne dass sein Tod sofort bemerkt wurde. Infolge der späten Entdeckung kam es zu erheblichen Schäden im Zimmer, die eine umfassende Reinigung und Renovierung erforderlich machten.
Der Hotelier verlangte daraufhin Ersatz für die Kosten der Tatortreinigung, die Erneuerung des Mobiliars und des Badezimmers sowie den Ersatz einer neuen Minibar. Außerdem bestand noch eine offene Restaurantrechnung. Der Nachlasspfleger lehnte die Forderung ab und argumentierte, dass der Verstorbene für seinen Tod nicht verantwortlich sei und die geltend gemachten Kosten daher nicht erstattungsfähig seien.[1]
Die gerichtliche Entscheidung
Das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Zwar sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe weder aus dem Vertrag noch aus gesetzlichen Vorschriften.
Das Gericht stellte klar, dass der zwischen Hotelier und Gast geschlossene Beherbergungsvertrag ein typengemischter Vertrag sei, der Elemente des Miet-, Dienst- und Verwahrungsvertrags enthalte. Für die Überlassung des Zimmers seien die mietrechtlichen Vorschriften maßgeblich, sodass ein Schadensersatzanspruch nur in Betracht komme, wenn der Gast eine vertragliche Pflicht verletzt und dies auch zu vertreten habe.
Der Tod eines Mieters oder Hotelgastes stelle jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB dar. Nach allgemeiner Auffassung sei das Versterben eine außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage liegende Tatsache. Eine Haftung könne nur bestehen, wenn der Tod vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden wäre – dafür gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Damit scheiden sowohl vertragliche Ansprüche nach §§ 280, 535 BGB als auch deliktische Ansprüche nach § 823 BGB aus. Der Tod selbst ist kein schuldhaftes Verhalten und kann daher keine Ersatzpflicht auslösen.
Keine Haftung des Nachlasses für nachträgliche Schäden
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass der Nachlass nach § 1967 BGB nur für sogenannte Nachlassverbindlichkeitenhaftet. Darunter fallen Verpflichtungen, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden (sogenannte Altverbindlichkeiten).
Die vom Hotel geltend gemachten Kosten für Reinigung, Renovierung und Möbelaustausch seien jedoch erst nach dem Tod des Gastes entstanden. Sie gehören damit nicht zu den vom Nachlass zu erfüllenden Verbindlichkeiten. Eine Haftung des Nachlasspflegers kam daher nicht in Betracht.
Lediglich die offene Restaurantrechnung in Höhe von 10,20 Euro wurde als berechtigter Anspruch anerkannt, da diese Verbindlichkeit noch zu Lebzeiten des Verstorbenen entstanden war.
Rechtliche Einordnung und Bedeutung für die Praxis
Der Fall verdeutlicht, dass der Nachlass nicht für die wirtschaftlichen Folgen eines natürlichen Todes haftet. Auch wenn Dritte – wie hier der Hotelbetreiber – durch den Tod finanzielle Nachteile erleiden, gehen solche Schäden grundsätzlich nicht auf die Erben rüber.
Nur Forderungen, die bereits vor dem Tod des Erblassers entstanden sind, können als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Spätere Folgeschäden, die erst durch das Versterben selbst eintreten, fallen nicht darunter.
Für Erben und Nachlasspfleger bedeutet dies eine deutliche Abgrenzung: Sie haften nur für die Schulden, die der Erblasser selbst zu Lebzeiten begründet hat, nicht aber für Ereignisse, die erst nach seinem Tod eintreten selbst wenn dadurch Dritte wirtschaftlich belastet werden.
Fazit
Der Tod eines Hotelgastes begründet keinen Schadensersatzanspruch gegen den Nachlass. Weder der Verstorbene noch seine Erben haften für Schäden, die allein durch das Ableben entstehen. Nachlassverbindlichkeiten bestehen nur, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist.
Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine klare Abgrenzung von Nachlassverbindlichkeiten ist – sowohl für Erben, die ihre Haftung kennen sollten, als auch für Gläubiger, die wissen müssen, welche Forderungen sie tatsächlich geltend machen können.
Quellen
[1]LG Regensburg Urt. v. 18.9.2025 – 85 O 1495/24

