BFH stärkt Leiharbeitnehmer – Reisekosten statt Entfernungspauschale
Wer täglich zur selben Firma fährt, denkt schnell: Das ist mein Arbeitsplatz – steuerlich gesehen aber nicht unbedingt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Leiharbeitnehmer haben beim Entleiher keine erste Tätigkeitsstätte, selbst wenn sie dort über Jahre eingesetzt werden. Für sie bedeutet das bares Geld – denn statt der begrenzten Entfernungspauschale können sie volle Reisekosten und sogar Verpflegungsmehraufwand absetzen.
Was ist passiert?
Ein Leiharbeitnehmer war seit 2014 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und wurde über mehrere Jahre hinweg bei verschiedenen Entleihern eingesetzt – zuletzt dauerhaft bei derselben Firma. Als sein ursprünglich befristeter Vertrag entfristet wurde, blieb auch der Einsatzort gleich. In seinen Steuererklärungen machte der Arbeitnehmer daher die täglichen Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen geltend.
Das Finanzamt sah das jedoch anders: Es wertete den Einsatz beim Entleiher als erste Tätigkeitsstätte und ließ nur die Entfernungspauschale zu. Nach erfolglosem Einspruch und einer Niederlage vor dem Finanzgericht München zog der Arbeitnehmer vor den Bundesfinanzhof – mit Erfolg.
Vorübergehende Überlassung schließt dauerhafte Tätigkeitsstätte beim Entleiher aus
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf, weil die Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher nicht erfüllt waren. Maßgeblich war, dass der Kläger als Leiharbeitnehmer nicht dauerhaft einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers zugeordnet war und das Finanzamt somit zu Unrecht nur die Entfernungspauschale gewährt hatte.
- Keine dauerhafte Zuordnung beim Entleiher
Nach § 9 Abs. 4 EStG setzt eine erste Tätigkeitsstätte eine dauerhafte arbeitsrechtliche Zuordnungvoraus. Diese erfolgt bei Leiharbeitern ausschließlich durch den Verleiher. Da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 AÜG) nur eine vorübergehende Überlassung erlaubt, kann eine unbefristete oder dauerhafte Zuordnung beim Entleiher von vornherein nicht bestehen. - Lange Einsatzdauer ist unbeachtlich
Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer über Jahre beim gleichen Entleiher tätig ist, entsteht dadurch keine erste Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Dauer des Einsatzes, sondern die ex-ante-Betrachtungdes Arbeitsverhältnisses. Solange die Überlassung rechtlich „vorübergehend“ bleibt, gilt der Einsatz steuerlich als Auswärtstätigkeit. - Gesetzesänderung ab 2017 ändert nichts
Auch die Einführung der 18-Monats-Grenze(§ 1 Abs. 1b AÜG n.F.) führte zu keiner neuen Beurteilung. Die Regelung begrenzt lediglich die Einsatzzeit, schafft aber keine dauerhafte Zuordnung. Der Kläger blieb daher auch nach dem 1. April 2017 ohne erste Tätigkeitsstätte – seine Fahrten konnten weiterhin nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden.
Mehr Steuervorteile für Leiharbeitnehmer
Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für Leiharbeitnehmer, denn es stellt klar: Auch ein jahrelanger Einsatz beim gleichen Entleiher macht diesen nicht automatisch zur ersten Tätigkeitsstätte. Damit dürfen Leiharbeiter ihre tatsächlichen Fahrtkosten voll absetzen – also Hin- und Rückweg statt nur der einfachen Entfernung. Das kann die Steuerlast erheblich senken.
Zugleich sorgt die Entscheidung für klare Abgrenzung in der Lohnabrechnung. Arbeitgeber (Verleiher) wissen nun, dass sie steuerfreie Reisekostenerstattungen gewähren können, solange keine dauerhafte Zuordnung vorliegt. Für Entleiher bedeutet das Urteil dagegen, dass selbst eine langfristige Beschäftigung vor Ort steuerlich keine Festanstellung ersetzt. Die Grenze zwischen Entleiherbetrieb und Leiharbeitsverhältnis bleibt auch steuerlich klar gezogen.
1. Überlassungsvertrag prüfen: Achten Sie darauf, dass Ihr Einsatz beim Entleiher ausdrücklich als „vorübergehend“bezeichnet wird – das ist entscheidend für den Reisekostenabzug.
2. Fahrten genau erfassen: Dokumentieren Sie Datum, Einsatzort und Kilometer. Nur so können Sie gegenüber dem Finanzamt belegen, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.
3. Steuerberatung einholen: Lassen Sie Ihre Erklärung im Zweifel von einem Steuerberater prüfen – gerade bei Leiharbeit kann eine korrekte Einstufung mehrere Hundert Euro Unterschied machen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 17. Juni 2025, VI R 22/23

