Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch
Die Löschung eines Nacherbenvermerks ist in der Praxis ein häufiges Thema im Erbrecht, insbesondere wenn der Vorerbe als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen werden soll. Ein solcher Vermerk sichert die Rechte der Nacherben ab, kann aber gelöscht werden, wenn die Nacherbfolge weggefallen oder nachweislich unmöglich geworden ist.
Ausgangssituation: Testamentarische Nacherbfolge und Grundbucheintrag
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament verfügt, dass sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzen. Nacherben sollten die jeweiligen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein. Nach dem Tod des Ehemannes wurde die überlebende Ehefrau als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen, wobei der Nacherbenvermerk bestehen blieb.[1]
Übertragung der Nacherbenrechte und Ausschlagung
Die gemeinsamen Kinder übertrugen später ihre Nacherbenanwartschaften auf die Mutter. Zudem hatte der nichteheliche Sohn des Erblassers die Nacherbschaft notariell ausgeschlagen. Damit stellten sich die Beteiligten auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der Nacherbfolge entfallen und der Vermerk zu löschen sei.
Eintragungshindernis und Erbscheinsanforderung
Das Grundbuchamt verlangte dennoch die Vorlage eines Erbscheins. Begründung: Es müsse geprüft werden, ob die Ausschlagung des nichtehelichen Sohnes wirksam war oder ob dieser die Erbschaft zuvor – ausdrücklich oder konkludent – angenommen hatte. Solche Feststellungen seien nur dem Nachlassgericht möglich.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen
Das OLG Bremen stellte klar, dass der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) grundsätzlich durch öffentliche Urkunden geführt werden kann. In bestimmten Ausnahmefällen genügt jedoch auch eine notarielle eidesstattliche Versicherung, wenn damit negative Tatsachen, wie die fehlende Annahme einer Erbschaft, glaubhaft gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall durfte das Grundbuchamt also anstelle eines Erbscheins auch eine eidesstattliche Versicherung des nichtehelichen Sohnes verlangen, aus der hervorgeht, dass er die Nacherbschaft weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten angenommen hatte. Damit reduzierte sich das Ermessen des Grundbuchamts, einen Erbschein zu fordern.
Keine Pflegerbestellung für unbekannte Nacherben erforderlich
Das Gericht verneinte zudem die Notwendigkeit, einen Pfleger für potenziell unbekannte oder ungeborene Nacherben zu bestellen. Das Testament sei so auszulegen, dass nur die konkret benannten gemeinschaftlichen Kinder und der nichteheliche Sohn als Nacherben bestimmt waren.
Fazit: Löschung des Nacherbenvermerks auch ohne Erbschein möglich
Die Entscheidung zeigt, dass die Löschung eines Nacherbenvermerks auch ohne Erbschein möglich ist. Voraussetzung ist, dass die maßgeblichen Tatsachen durch notarielle Urkunden oder eine eidesstattliche Versicherung eindeutig belegt werden können. Damit stärkt das OLG Bremen die Rechtssicherheit und Effizienz im Grundbuchverfahren bei testamentarischen Nacherbfolgen.
• Ausschlagung meist nicht im Grundbuchverfahren klärbar: Ob eine Erbausschlagung wirksam ist, kann in der Regel nicht durch das Grundbuchamt, sondern nur durch das Nachlassgericht geprüft werden.
• Ausnahme bei klarer Sachlage: Wenn der Nacherbe zeitnah nach dem Vorerbfall die Ausschlagung erklärt und keine Hinweise auf eine Annahme der Erbschaft bestehen, kann ein Ausnahmefall vorliegen.
• Eidesstattliche Versicherung als Nachweis: In solchen Ausnahmefällen kann der Nachweis der fehlenden Annahme der Nacherbschaft durch eine notarielle eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden.
Quellen
[1]OLG Bremen, Beschl. v. 3.7.2025 – 3 W 6/25

