Streit um Auskunft über Konten und Depots
Wenn ein Angehöriger verstirbt, stellt sich für die Erben oft die Frage, wie sie an Informationen über Konten, Depots und andere Vermögenswerte gelangen können. Insbesondere bei komplexen Nachlässen mit mehreren Testamenten oder Erbverträgen kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Erben, Pflichtteilsberechtigten und Banken. Ein zentraler rechtlicher Anspruch in diesem Zusammenhang ist der Auskunftsanspruch der Erben gegenüber Banken, der es den Erben ermöglicht, sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Dieser Anspruch ist nicht nur für die Verwaltung des Nachlasses entscheidend, sondern auch für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und die Erfüllung gesetzlicher Rechenschaftspflichten gegenüber Miterben.
Der Sachverhalt
In einem aktuellen Fall verlangten mehrere Erben von einer Bank Auskunft über die Konten und Wertpapierdepots des Erblassers. Grundlage war ein Erbvertrag aus dem Jahr 1995, in dem die Kläger als Erben eingesetzt worden waren. Spätere Testamente, die teilweise Enterbungen vorsahen, waren aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrags (§ 2289 BGB) unwirksam.
Die Bank berief sich jedoch auf eine 2016 geschlossene Vertragsänderung, nach der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nur gegenüber dem Erblasser höchstpersönlich bestehen sollten. Nach dessen Tod verweigerte die Bank daher jede Auskunft.[1]
Entscheidung des Gerichts: Erben haben Anspruch auf Auskunft
Das Gericht stellte klar, dass die Kläger als Erben gemäß §§ 675, 675c, 666, 1922 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Bank haben. Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben im Wege der Universalsukzession in dessen Rechtsposition ein. Dazu gehören auch die Hilfsansprüche auf Auskunft und Rechenschaft.
Eine Klausel, die Erben von Auskunftsansprüchen ausschließen soll, ist unwirksam. Auch das Bankgeheimnis oder interne Vertragsregelungen können dem Anspruch nicht entgegenstehen. Erben müssen in die Lage versetzt werden, den Nachlassbestand zu ermitteln insbesondere auch, weil sie selbst verpflichtet sind, Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen.
Kein zwingender Erbschein für den Auskunftsanspruch
Besonders praxisrelevant: Die Bank darf die Auskunft nicht allein mit der Begründung verweigern, es liege noch kein Erbschein vor. Zwar kann ein Erbschein ein gängiger Nachweis der Erbenstellung sein, er ist aber nicht die einzige Möglichkeit. Laut dem LG Frankfurt ist auch die Entscheidung des Prozessgerichts selbst als Nachweis zu sehen.
Praxishinweis für Erben und Pflichtteilsberechtigte
Für Erben ist der Auskunftsanspruch gegenüber Banken von zentraler Bedeutung. Nur durch Einsicht in Konten, Depots und Unterlagen können Nachlassbestand und mögliche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zuverlässig ermittelt werden.
Eine Höchstpersönlichkeitsklausel durch die Bank ist vor dem Hintergrund der Universalsukzession unwirksam. Banken sind daher verpflichtet, den Erben Auskunft zu erteilen. Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies, dass sie ihre Rechte nur dann effektiv durchsetzen können, wenn auch die Erben über die entsprechenden Informationen verfügen.
Fazit: Auskunftsanspruch der Erben gegenüber Banken ist zwingend
Das Urteil verdeutlicht: Erben haben einen klaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Banken. Weder Vertragsklauseln noch das Bankgeheimnis können diesen Anspruch ausschließen. Für Erben empfiehlt es sich, bei verweigerter Auskunft anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
• Auskunftsanspruch konsequent nutzen: Erben haben gegenüber Banken ein zwingendes Recht auf Informationen zu Konten und Depots.
• Nachweis der Erbenstellung flexibel erbringen: Nicht nur ein Erbschein, auch eine Entscheidung des Prozessgerichts kann genügen.
• Bei verweigerter Auskunft rechtliche Hilfe suchen: Klauseln oder das Bankgeheimnis können den Anspruch nicht ausschließen.
Quellen
[1] LG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.9.2025 – 2-25 O 192/24

