Erbschein, Testament und die Rolle der Nachlassgerichte
Wer Erbe wird, muss sein Erbrecht häufig mit einem Erbschein nachweisen. Gerade wenn ein Testament vorliegt, entscheidet das Nachlassgericht darüber, ob ein Erbschein erteilt wird und in welchem Umfang. Doch was passiert, wenn das Testament nicht mehr im Original existiert, sondern nur als Kopie vorliegt? Reicht das aus, um als Erbe anerkannt zu werden – oder droht die Zurückweisung des Erbscheinsantrags? Ein aktueller Fall vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) zeigt, welche hohen Hürden bestehen, wenn nur eine Testamentskopie vorliegt.
OLG: Testamentskopie reicht nicht bei Zweifeln am Original
Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen OLG entschied, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung anerkannt werden kann, wenn bereits Zweifel daran bestehen, dass das Original überhaupt wirksam errichtet wurde.
Im Verfahren wollte eine ehemalige Lebensgefährtin eines Verstorbenen durchsetzen, dass ihr ein Erbschein als Alleinerbin erteilt wird. Grundlage ihres Antrags war allein eine Kopie des angeblichen Testaments.[1]
Erbschein: Bedeutung und Voraussetzungen
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung nach deutschem Erbrecht bestätigt (§ 2353 BGB). Er dient als Nachweis gegenüber Dritten, wie etwa Banken oder Behörden und ist erforderlich, um Zugriff auf Konten, Nachlassgegenstände oder Immobilien zu erhalten.
Damit ein Erbschein erteilt werden kann, muss das zugrunde liegende Erbrecht eindeutig nachgewiesen sein. Grundsätzlich ist dazu das Originaltestament vorzulegen. Nur in Ausnahmefällen reicht eine Kopie, etwa wenn das Original ohne Zutun des Erblassers vernichtet oder verloren gegangen ist. Die Anforderungen an den Nachweis sind jedoch streng: Das Gericht muss von der Errichtung, Form und dem Inhalt des Testaments vollständig überzeugt sein.
Zweifel des Nachlassgerichts: Widersprüchliche Zeugenaussagen
Im entschiedenen Fall legte die Lebensgefährtin dem Nachlassgericht lediglich eine Kopie des Testaments vor. Um die Echtheit zu prüfen, hörte das Gericht zwei Zeuginnen, die bei der angeblichen Errichtung anwesend gewesen sein sollen. Doch deren Aussagen widersprachen sich: Eine Zeugin erklärte, das Testament sei während des Kochens verfasst worden, die andere sprach von einer Niederschrift nach dem Essen.
Auch der Ablauf erschien ungewöhnlich: Der Verstorbene soll die Zeuginnen zu einem Abendessen eingeladen und dort ohne Ankündigung plötzlich ein mehrseitiges Testament verfasst haben.
Inhalt des Testaments wenig glaubhaft
Zudem weckte der Inhalt des Schriftstücks Zweifel: Das Testament umfasste mehrere Seiten, enthielt detaillierte Informationen über Begünstigte, Kontodaten und Versicherungen. Dass der Erblasser all dies in nur 30 Minuten frei aus dem Gedächtnis niedergeschrieben und anschließend vorgelesen haben soll, ohne Unterlagen zu nutzen, erschien den Richtern wenig plausibel.
Erschwerend kam hinzu, dass keine der beiden Zeuginnen bestätigen konnte, dass der Erblasser das Testament tatsächlich unterschrieben hatte – ein zwingendes Formerfordernis für ein privatschriftliches Testament.
Entscheidung: Kein Erbschein für die Lebensgefährtin
Das Nachlassgericht verneinte daher die Wirksamkeit des behaupteten Originaltestaments und wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Beschwerde ein. Das OLG bestätigte jedoch die Einschätzung des Amtsgerichts: Da nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststand, dass ein wirksames Testament vorlag, konnte auch die Kopie nicht Grundlage für die Erteilung eines Erbscheins sein.
Fazit: Ohne Originaltestament hohe Risiken für Erben
Der Fall zeigt eindrücklich, dass Testamentskopien im Erbscheinsverfahren nur ausnahmsweise genügen. Schon geringe Zweifel an der Errichtung oder Wirksamkeit führen zur Zurückweisung. Für Erblasser bedeutet das: Das Originaltestament sollte unbedingt sicher aufbewahrt werden, damit der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Für Erben gilt: Wer sich allein auf eine Kopie stützt, riskiert, dass das Gericht den Erbschein verweigert und andere gesetzliche Erben oder Miterben zum Zuge kommen.
• Original sicher aufbewahren: Am besten beim Notar oder in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht.
• Kopie allein genügt nicht: Gerichte verlangen sichere Nachweise zur Errichtung und Wirksamkeit.
• Frühzeitig beraten lassen: Rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen, um Streit und Ablehnung des Erbscheins zu vermeiden.
Quellen
[1] OLG Zweibrücken Beschl. v. 7.8.2025 – 8 W 66/24

