Doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen

Wann ein eigener Hausstand steuerlich anerkannt wird Viele junge Menschen stehen vor der gleichen Situation: Sie wohnen am Studien- oder Arbeitsort in einer kleinen Wohnung, behalten aber ihren Lebensmittelpunkt im...

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Wann ein eigener Hausstand steuerlich anerkannt wird

Viele junge Menschen stehen vor der gleichen Situation: Sie wohnen am Studien- oder Arbeitsort in einer kleinen Wohnung, behalten aber ihren Lebensmittelpunkt im Elternhaus. Genau hier entzündet sich regelmäßig der Streit mit dem Finanzamt: Liegt in diesen Fällen wirklich ein eigener Hausstand vor – oder ist man weiterhin in den elterlichen Haushalt eingegliedert? Die Antwort entscheidet über erhebliche Steuervorteile, denn nur mit anerkanntem Hausstand können die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Der BFH hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, wann im Elternhaus tatsächlich ein eigener Hausstand vorliegt und wann nicht.

Was ist passiert?

Im entschiedenen Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der während seines Studiums und später als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Studienort in gemieteten Wohnungen lebte. Sein Lebensmittelpunkt blieb jedoch im Elternhaus, wo er das Obergeschoss allein bewohnte.

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht an. Begründung: Der Kläger habe keinen eigenen Hausstand geführt, sondern sei Teil des elterlichen Haushalts geblieben.

Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise – doch der BFH hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück.

Eigener Hausstand im Elternhaus anerkannt

Der BFH sah die Sache anders als das Finanzgericht und stellte klar, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im konkreten Fall erfüllt waren. Dabei ging es nicht nur um die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch um die rechtliche Einordnung des Haushalts und die persönlichen Umstände des Klägers. Entscheidend waren drei Aspekte:

  • Eigener Hausstand trotz elterlichem Eigentum: Der Kläger bewohnte das Obergeschoss des Elternhauses vollständig allein. Da die Räume groß genug waren und ein eigenständiges Wohnen ermöglichten, lag ein eigener Hausstand im steuerlichen Sinne vor. Dass die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde und kein Mietvertrag bestand, spielte dabei keine Rolle.
  • Keine finanzielle Beteiligung erforderlich: Bei einem Ein-Personen-Haushalt ist die Frage nach einer finanziellen Beteiligung gegenstandslos. Sämtliche Kosten der Lebensführung trägt automatisch die einzige Person, die dort wohnt – unabhängig davon, ob die Mittel aus eigenem Einkommen, BAföG oder Unterstützung durch die Familie stammen. Der BFH stellte klar, dass die Herkunft der finanziellen Mittel keine Rolle spielt.
  • Lebensumstände des Klägers: Mit 28 Jahren, abgeschlossener Berufsausbildung, Studium und eigenem Einkommen war der Kläger kein unselbstständiges „Kind“ mehr. Anders als vom Finanzgericht angenommen, war er daher nicht mehr in den elterlichen Haushalt eingegliedert. Der BFH betonte, dass Alter, Ausbildung und wirtschaftliche Eigenständigkeit maßgeblich sind, um die Eigenständigkeit eines Haushalts zu beurteilen.

Steuerliche Anerkennung trotz unentgeltlicher Nutzung

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für viele Steuerpflichtige, die ihren Lebensmittelpunkt im Elternhaus behalten und gleichzeitig am Arbeits- oder Studienort eine zweite Wohnung nutzen. Der BFH hat deutlich gemacht, dass ein eigener Hausstand nicht zwingend einen Mietvertrag oder finanzielle Beteiligung am elterlichen Haushalt voraussetzt, wenn eigenständiges Wohnen und Wirtschaften nachweisbar ist.

Gerade für Studierende, Berufseinsteiger und junge Arbeitnehmer schafft die Entscheidung Rechtssicherheit. Wer allein eine abgeschlossene Wohnung oder Wohneinheit im Elternhaus nutzt, kann diese steuerlich als eigenen Hausstand geltend machen. Damit können die Kosten der doppelten Haushaltsführung in vielen Fällen erfolgreich berücksichtigt werden.

Tipp:

Eigenständige Nutzung belegen: Halten Sie schriftlich fest, dass Ihnen die Wohnung allein zur Verfügung steht – etwa durch Renovierungsnachweise oder eine Vereinbarung mit den Eltern.
Klare Abgrenzung zum Elternhaushalt: Achten Sie darauf, dass Küche, Bad oder ein abgeschlossenes Obergeschoss ausschließlich von Ihnen genutzt werden. Das spricht für einen eigenen Hausstand und erleichtert die steuerliche Anerkennung.
Nachweise für Kosten sammeln: Auch wenn keine Beteiligungspflicht besteht, sollten Sie Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwand stets sorgfältig dokumentieren.

Quelle:

BFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 12/23

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