Grundstücksübertragung im Ehevertrag: Wann Schenkungsteuer fällig wird

Verzicht auf Zugewinn und Unterhalt zählt nicht als Gegenleistung Wer vor der Eheschließung Vermögen überträgt, um im Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung zu verzichten, wähnt sich oft auf...

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Verzicht auf Zugewinn und Unterhalt zählt nicht als Gegenleistung

Wer vor der Eheschließung Vermögen überträgt, um im Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung zu verzichten, wähnt sich oft auf der sicheren Seite. Der BFH stellt klar: Eine solche Grundstücksübertragung ist regelmäßig schenkungsteuerpflichtig. Der (künftige) Verzicht ist keine anrechenbare Gegenleistung – und selbst ein gutgläubiges Verständnis, es liege „Gegenwert“ vor, hilft nicht. Wichtig ist zudem die Abgrenzung zur Bedarfsabfindung: Sie kann schenkungsteuerlich anders wirken, lag hier aber gerade nicht vor.

Was ist passiert?

Vor der Hochzeit schlossen die späteren Eheleute einen notariellen Ehevertrag: Begrenzter Zugewinnausgleich, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Als „Kompensation“ verpflichtete sich der Mann, binnen zwölf Monaten nach Eheschließung ein konkret bezeichnetes Hausgrundstück zu übertragen (Wertansatz ca. 6 Mio. €) und eine etwaige Schenkungsteuer zu tragen. Nach der Eheschließung erfolgte die Übertragung; das Finanzamt setzte hierauf Schenkungsteuer von 832.713 € fest (Grundbesitzwert 3.990.000 € + übernommene Steuer 699.770 €). Der Mann wandte ein, die Übertragung sei Gegenleistung für die Verzichtserklärungen und daher keine Schenkung – Finanzgericht und BFH wiesen Klage und Revision ab.

Grundstücksübertragung bleibt steuerpflichtige Zuwendung

Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die Schenkungsteuerpflicht. Nach Auffassung des Gerichts lag eine freigebige Zuwendung vor, da die Grundstücksübertragung ohne anrechenbare Gegenleistung erfolgte. Weder die im Ehevertrag vereinbarten Verzichtserklärungen noch die Argumente des Ehemannes konnten die Steuerpflicht entfallen lassen.

Die drei zentralen Gründe:

  1. Objektiver Tatbestand erfüllt:
    Die Ehefrau erhielt ein Grundstück von erheblichem Wert, ohne dass eine rechtlich bewertbare Gegenleistung gegenüberstand. Damit lag eine klassische Bereicherung auf Kosten des Ehemannes vor.
  2. Keine anrechenbare Gegenleistung (§ 7 Abs. 3 ErbStG):
    Der Verzicht auf Zugewinnausgleich und Unterhalt ist im Zeitpunkt der Eheschließung ungewiss und kann nicht in Geld veranschlagt werden. Solche künftigen Ansprüche sind steuerlich unbeachtlich.
  3. Subjektiver Tatbestand nicht ausgeschlossen:
    Dass der Ehemann glaubte, eine „Gegenleistung“ erhalten zu haben, genügte nicht. Sein Irrtum war lediglich ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum, der den Willen zur Unentgeltlichkeit nicht ausschließt.

Was das Urteil für Ehepaare bedeutet

Das Urteil macht deutlich: Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen sind regelmäßig schenkungsteuerpflichtig, wenn die „Gegenleistung“ nur in Verzichtserklärungen auf mögliche künftige Ansprüche besteht. Solche Ansprüche – etwa Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt – entstehen erst im Scheidungsfall und sind im Zeitpunkt der Eheschließung weder sicher noch bewertbar. Wer in Eheverträgen Vermögen überträgt, muss daher die Schenkungsteuer einkalkulieren. Nur bei einer echten Bedarfsabfindung, die auf den Scheidungsfall aufschiebend bedingt vereinbart wird, kann eine andere steuerliche Bewertung greifen.

Tipp:

1. Steuerliche Folgen vorab prüfen:
Wer vor oder während der Ehe Vermögen überträgt, sollte schon bei der Vertragsgestaltung die mögliche Schenkungsteuer einplanen und Freibeträge berücksichtigen.
2. Vertragsgestaltung klar strukturieren:
Wenn ein steuerfreier Ausgleich gewollt ist, kann eine echte Bedarfsabfindung im Ehevertrag sinnvoll sein – diese muss aber aufschiebend bedingt auf den Scheidungsfall gestaltet werden.
3. Professionelle Beratung einbeziehen:
Frühzeitige Abstimmung mit Steuerberater und Notar verhindert teure Überraschungen und sorgt für rechtlich wie steuerlich saubere Vereinbarungen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 09. April 2025, II R 48/21

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