Abzugsverbot und mögliche Ausnahmen
Ein Strafverfahren mit einer Geldauflage zu beenden, wirkt für viele Unternehmer wie ein Ausweg: 25.000 € gezahlt, Verfahren eingestellt, Ruhe im Gerichtssaal. Doch beim Finanzamt geht die Rechnung nicht auf. Der Bundesfinanzhof stellt klar: Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sind steuerlich nicht abziehbar. Nur eindeutig als Wiedergutmachung ausgestaltete Leistungen oder korrekt angeordnete Einziehungen nach § 73 StGB entkommen dem Abzugsverbot. Das Urteil zeigt, wie eng Straf- und Steuerrecht verzahnt sind – und warum die genaue Formulierung im Beschluss über erhebliche steuerliche Folgen entscheidet.
Was ist passiert?
Im zugrundeliegenden Streitfall stand ein Unternehmer wegen mehrerer Vorwürfe der Steuerhinterziehung sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt vor Gericht. Das Landgericht stellte das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO ein – unter der Auflage, dass der Beschuldigte 25.000 € an die Staatskasse zahlt. In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Unternehmer diese Summe als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies überwiegend ab und ließen lediglich einen geringen Teilbetrag zum Abzug zu. Vor dem Bundesfinanzhof versuchte der Steuerpflichtige, den Abzug von weiteren 20.081 € durchzusetzen – scheiterte aber endgültig. Der BFH entschied, dass die gesamte Zahlung steuerlich nicht berücksichtigt werden darf, da es sich ausschließlich um eine Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO handelt.
Die klare Linie des BFH zum Abzugsverbot
Der Bundesfinanzhof nutzte den Fall, um die steuerliche Behandlung von Geldauflagen nach § 153a StPO noch einmal klarzustellen. Für die Kläger bedeutete das: Die gezahlten 25.000 € können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Entscheidend waren drei tragende Erwägungen:
- Abzugsverbot für Geldauflagen
Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sind Sanktionsleistungen. Sie dienen nicht der betrieblichen Tätigkeit, sondern dem Strafcharakter, und fallen daher in vollem Umfang unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. - Wiedergutmachung als Ausnahme
Nur wenn die Auflage gezielt der Schadenswiedergutmachung dient (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO), lässt das Gesetz einen Abzug zu. Da der Beschluss ausschließlich eine Geldauflage vorsah, kam diese Rückausnahme hier nicht in Betracht. - Keine Einziehung im Beschluss
Eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB wäre steuerlich abziehbar, da sie keinen Strafcharakter hat. Im konkreten Fall wurde jedoch keine Einziehung angeordnet, sodass auch hier kein Betriebsausgabenabzug möglich war.
Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Zahlungen
Die Entscheidung des BFH unterstreicht, wie eng Straf- und Steuerrecht miteinander verflochten sind. Zahlungen, die im Rahmen einer Einstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO erfolgen, gelten steuerlich immer als Sanktion und dürfen deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur wenn das Gericht ausdrücklich eine Wiedergutmachungsauflage anordnet, kommt ein steuerlicher Vorteil in Betracht, weil dann der unmittelbare Schadensausgleich im Vordergrund steht. Auch eine Einziehung nach § 73 StGB kann steuerlich berücksichtigt werden, setzt aber zwingend eine klare und eindeutige gerichtliche Anordnung voraus. Damit zeigt das Urteil: Schon kleine Unterschiede im Beschluss können über erhebliche steuerliche Mehrbelastungen entscheiden.
1. Frühzeitig auf die Formulierung achten
Wird eine Auflage vereinbart, sollte klar zwischen einer Geldauflage (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO) und einer Wiedergutmachungsauflage (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) unterschieden werden. Nur Letztere eröffnet die Möglichkeit eines Betriebsausgabenabzugs.
2. Eindeutige Beschlüsse sicherstellen
Im Beschluss muss die Rechtsgrundlage eindeutig benannt sein. Fehlt die klare Zuordnung zur Wiedergutmachung, wertet das Finanzamt die Zahlung als nicht abziehbare Sanktion.
3. Steuerliche Beratung einbeziehen
Vor Abschluss einer Verständigung im Strafverfahren sollte stets ein Steuerberater hinzugezogen werden. So lässt sich vermeiden, dass Zahlungen im fünfstelligen Bereich endgültig privat belastend wirken.
Quelle:
BFH-Urteil vom 29.01.2025 – X R 6/23

