Pflichtteilsanspruch im Erbrecht

Streit um Stundung und Hausvermögen Der Pflichtteilsanspruch stellt einen zentralen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und den berechtigten Interessen naher Angehöriger dar. In der Praxis kommt es jedoch häufig...

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Streit um Stundung und Hausvermögen

Der Pflichtteilsanspruch stellt einen zentralen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und den berechtigten Interessen naher Angehöriger dar. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Konflikten, wenn der Pflichtteilsanspruch auf einen Nachlass trifft, der überwiegend aus einer Immobilie oder anderen schwer teilbaren Vermögenswerten besteht. Besonders problematisch wird dies, wenn der eingesetzte Erbe durch eine sofortige Auszahlung des Pflichtteils wirtschaftlich überfordert oder sogar existenziell gefährdet wäre.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB an Bedeutung. Sie ermöglicht es, den Pflichtteilsanspruch zeitlich hinauszuschieben, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte darstellen würde, zum Beispiel durch den drohenden Verlust des Familienheims. Die folgende Entscheidung verdeutlicht, wie Gerichte in solchen Fällen eine Interessenabwägung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben vornehmen.

Pflichtteilsanspruch gegen nicht befreiten Vorerben

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage von ihrem Bruder die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 22.142,91 EUR. Beide sind Kinder der Erblasserin, die insgesamt sechs Abkömmlinge hatte. Der Beklagte wurde zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt, eine Schwester zur Nacherbin bestimmt. Nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses ergab sich ein Nachlasswert von 265.714,93 EUR, woraus sich die Pflichtteilsquote der Klägerin von 1/12 errechnete.

Der Beklagte ist geschäftsunfähig, verschuldet und lebt im geerbten Hausanwesen, das er auch weiterhin bewohnt. Er erhob den Einwand der Stundung wegen unbilliger Härte, da er nach einer Verwertung der Immobilie keine Wohnung auf dem freien Markt finden und in eine Obdachlosenunterkunft zurückkehren müsste. Die Klägerin entgegnete, dass das Haus ohne Verwertung erheblich an Wert verliere und der Pflichtteilsanspruch notfalls auch gegen die Nacherbin durchgesetzt werden könne.[1]

Stundung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2331a BGB

Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen hatte früher geringe Bedeutung, da sie nach § 2331a BGB a.F. nur pflichtteilsberechtigten Erben offenstand und für den Antrag strenge Voraussetzungen galten. Seit der Reform kann jedoch jeder Erbe einen Stundungsantrag stellen (§ 2331a Abs. 1 BGB).

Eine Stundung ist möglich, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte bedeuten würde, etwa weil der Erbe dadurch sein Familienheim (§ 2331a Abs. 1 BGB) oder ein für ihn wesentliches Wirtschaftsgut veräußern müsste. Dabei sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen (§ 2331a Abs. 2 BGB). Die Regelung gilt sowohl für den Pflichtteilsanspruch als auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.[2]

Pflichtteilsanspruch und Stundung wegen unbilliger Härte – Entscheidung zum Familienheim

Das Gericht stellte klar, dass die Klage auf Zahlung des Pflichtteils zulässig ist und nicht an das Nachlassgericht verwiesen werden darf. Über den vom Beklagten erhobenen Stundungseinwand nach § 2331a BGB hat das Prozessgericht zu entscheiden. Eine Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, insbesondere dann, wenn dadurch die Aufgabe des Familienheims droht, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Im vorliegenden Fall fiel die Abwägung zugunsten des Beklagten aus.

Die Erbmasse bestand nahezu ausschließlich aus einem Hausanwesen, weitere nennenswerte Vermögenswerte waren nicht vorhanden. Da der Beklagte nur Vorerbe war, wäre eine Verwertung des Hauses rechtlich und praktisch kaum möglich gewesen. Zudem bestand sein wesentliches Interesse darin, das Haus weiterhin bewohnen zu können, da er zuvor obdachlos war und auf dem freien Wohnungsmarkt keine Alternative finden würde. Das Gericht erkannte hierin eine existenzbedrohende Lage, sodass eine sofortige Auszahlung des Pflichtteils nicht verlangt werden konnte.

Zinsregelung bei gestundetem Pflichtteilsanspruch

Die Stundung führt dazu, dass der Pflichtteilsanspruch zunächst nicht fällig ist. Dennoch muss der gestundete Betrag verzinst werden. Das Gericht entschied sich in diesem Fall für einen Zinssatz von 2 % jährlich – die Hälfte des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 246 BGB. Ausschlaggebend war, dass der Beklagte vermögenslos war, über das Hausanwesen als nicht befreiter Vorerbe kaum verfügen konnte und lediglich den Vorteil hatte, mietfrei darin zu wohnen. Eine zinslose Stundung kam jedoch nicht in Betracht, da die Klägerin selbst verschuldet war und bislang keinerlei Zahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch erhalten hatte.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass Pflichtteilsansprüche nicht uneingeschränkt sofort durchsetzbar sind. Wird der Erbe durch eine Zahlung existenziell gefährdet, wie durch den Verlust seines Familienheims, kann eine Stundung wegen unbilliger Härte gerechtfertigt sein. Gleichzeitig sorgt eine Verzinsung dafür, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten gewahrt bleiben.

Tipp:

Stundungsantrag prüfen: Erben können nach § 2331a BGB eine Stundung beantragen, wenn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils eine unbillige Härte – etwa den Verlust des Familienheims – bedeuten würde.

Interessenabwägung beachten: Gerichte müssen die wirtschaftlichen Interessen des Erben und die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegeneinander abwägen (§ 2331a Abs. 2 BGB).

Verzinsung einkalkulieren: Die Höhe der Verzinsung kann durch das Gericht angepasst werdem, um beide Seiten angemessen zu berücksichtigen.

Quellen


[1] LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 2.10.2024 – 6 O 4728/21

[2] Schlitt/Müller-Engels PflichtteilsR-HdB/Kasper § 9 Rn. 100-101

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