Einkommensteuer aus Betriebsaufgabe keine Nachlassschuld

Rückwirkende Betriebsaufgabe erhöht Steuerlast der Erben Stirbt ein Unternehmer, übernehmen die Erben nicht nur Vermögen, sondern oft auch komplexe steuerliche Pflichten. Besonders heikel wird es, wenn eine Betriebsaufgabe rückwirkend erklärt...

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Rückwirkende Betriebsaufgabe erhöht Steuerlast der Erben

Stirbt ein Unternehmer, übernehmen die Erben nicht nur Vermögen, sondern oft auch komplexe steuerliche Pflichten. Besonders heikel wird es, wenn eine Betriebsaufgabe rückwirkend erklärt wird: Dann können hohe Einkommensteuern entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte nun klar – diese Steuern mindern die Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten. Ein klares Signal für Erben, die sich frühzeitig über steuerliche Folgen informieren sollten.

Was ist passiert?

Der Erblasser war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Nach seinem Tod im Jahr 2016 entschieden die Erben, den Betrieb rückwirkend – und damit steuerlich wirksam – als aufgegeben zu erklären. Grundlage dafür war das Wahlrecht nach § 16 Abs. 3b EStG, das eine Rückwirkung von bis zu drei Monaten zulässt.

Durch diese Entscheidung entstand ein Aufgabegewinn, der bei der Einkommensteuer des Erblassers für das Todesjahr berücksichtigt wurde. Das Finanzamt setzte daher Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer fest.

Die Erben beantragten, diese Steuerbelastung als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von der Erbschaftsteuer abzuziehen. Das Finanzamt lehnte ab – und sowohl das Finanzgericht München als auch der BFH gaben der Finanzverwaltung Recht.

Rückwirkende Betriebsaufgabe führt nicht zu abzugsfähigen Nachlassschulden

Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Erben zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts greift der Abzug der Einkommensteuer und Nebensteuern als Nachlassverbindlichkeiten hier nicht, weil die steuerbegründenden Umstände nicht vom Erblasser, sondern erst durch die Erben gesetzt wurden.

Die drei zentralen Gründe:

  • Kein Handeln des Erblassers: Der Erblasser selbst hatte keine Betriebsaufgabe erklärt, daher rührt die Steuerlast nicht von ihm her. → Nur wenn der Erblasser den steuerlichen Tatbestand zu Lebzeiten verwirklicht hat, kann die Steuerschuld dem Nachlass zugerechnet werden.
  • Tatbestandsverwirklichung durch die Erben: Erst die rückwirkende Aufgabeerklärung nach § 16 Abs. 3b EStG durch die Erben führte zum Aufgabegewinn und damit zur Steuerpflicht. → Damit entstand die Steuerlast allein durch eine Handlung der Erben und nicht durch ein Ereignis beim Erblasser.
  • Keine Nachlassverbindlichkeit: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind nur solche Schulden abzugsfähig, die auf Handlungen oder Pflichten des Erblassers zurückgehen – was hier nicht der Fall war. → Die nachträglich ausgelösten Steuern können deshalb nicht erbschaftsteuerlich berücksichtigt werden.

Steuerliche Folgen treffen nur bei Handeln des Erblassers

Für viele Erben klingt es zunächst naheliegend, neu entstandene Steuerlasten auch bei der Erbschaftsteuer abziehen zu wollen. Doch der BFH hat diesem Gedanken in diesem Fall eine klare Absage erteilt. Entscheidend ist, dass nur solche Steuerschulden berücksichtigt werden können, die tatsächlich auf den Erblasser zurückzuführen sind.

Das bedeutet: Die Einkommensteuer aus der rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe mindert die Erbschaftsteuer nicht, weil sie ausschließlich durch das Handeln der Erben ausgelöst wurde. Besonders bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zeigt sich damit, wie stark die Ausübung steuerlicher Wahlrechte nach dem Todesfall die Steuerlast erhöhen kann.

Damit bekräftigt das Urteil das Stichtagsprinzip im Erbschaftsteuerrecht und schärft die Abgrenzung, welche Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Tipp:

1. Frühzeitig planen: Wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besitzt, sollte schon zu Lebzeiten die steuerlichen Folgen einer möglichen Betriebsaufgabe prüfen, um Erben nicht mit unerwarteten Steuerlasten zu belasten.
2. Stichtagsprinzip beachten: Nur solche Steuerschulden, die unmittelbar durch den Erblasser verursacht wurden, mindern die Erbschaftsteuer. Handlungen der Erben nach dem Todesfall wirken sich nicht aus.
3. Steuerliche Beratung nutzen: Vor allem bei komplexen Nachlässen mit Betriebsvermögen ist eine enge Abstimmung mit Steuerberatern unerlässlich, um Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Quelle:

BFH-Urteil vom 10. Mai 2023, II R 3/21

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