Die rechtlichen Maßstäbe für die Haftung des Geschäftsführers
Ein Fass Bier kann nicht nur Durst löschen, sondern auch rechtliche Sprengkraft entfalten. Denn sobald Bier ein Steuerlager verlässt, entsteht die Biersteuer – und schnell steht der Geschäftsführer persönlich im Fokus. Der Bundesfinanzhof musste entscheiden, ob allein die Entnahme schon als Pflichtverletzung gilt. Das Ergebnis bringt Klarheit für Brauereien und Geschäftsführer: Nicht jede Entnahme führt automatisch zur Haftung, wohl aber mangelnde Vorsorge bei Fälligkeit.
Was ist passiert?
Im zugrunde liegenden Streitfall stand eine Produktions-GmbH im Mittelpunkt, die Bier herstellte und innerhalb ihres Konzerns vertrieb. In den Jahren 2014 geriet das Unternehmen zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Zwar wurden die Biersteuern für September und Oktober nach Stundung noch bezahlt, doch ab November war die GmbH zahlungsunfähig. Die offenen Biersteuern blieben unbeglichen, kurze Zeit später folgte der Insolvenzantrag.
Das Hauptzollamt nahm daraufhin den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer persönlich in Haftung und verlangte die Zahlung der offenen Biersteuer. Seine Begründung: Als Geschäftsführer hätte er dafür sorgen müssen, dass die Steuer trotz der wirtschaftlichen Krise beglichen wird. Der Manager wehrte sich – und bekam letztlich vor dem Finanzgericht München sowie nun auch vor dem Bundesfinanzhof Recht.
Haftung erst bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Geschäftsführer im konkreten Fall nicht persönlich für die offenen Biersteuern einstehen muss. Ausschlaggebend war, dass die Haftung nicht automatisch mit der Entnahme des Bieres entsteht, sondern erst dann greift, wenn die Steuer bei Fälligkeit nicht bezahlt werden kann. Drei Punkte waren für die Richter besonders wichtig:
- Entnahme ist noch keine Pflichtverletzung: Allein dadurch, dass Bier produziert oder ausgeliefert wird, entsteht zwar die Steuer, aber noch keine persönliche Haftung.
- Biersteuer wird weitergegeben: Weil die Biersteuer als Verbrauchsteuer über den Verkaufspreis an den Kunden weitergegeben wird, muss dem Geschäftsführer Zeit bleiben, Einnahmen durch Verkäufe zu erzielen.
- Haftung nur bei klarer Aussichtslosigkeit: Erst wenn von Anfang an feststeht, dass das Unternehmen die Steuer zum Fälligkeitstermin sicher nicht zahlen kann, gilt das als Pflichtverletzung.
Konsequenzen für Geschäftsführer und Unternehmen
Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Geschäftsführer von Brauereien und anderen Unternehmen, die mit Verbrauchsteuern zu tun haben. Es zeigt, dass nicht jede Steuerentstehung sofort ein persönliches Haftungsrisiko auslöst. Entscheidend ist vielmehr der Umgang mit der Liquidität bis zur Fälligkeit. Geschäftsführer müssen vorausschauend planen und sicherstellen, dass zum Zahlungstermin genügend Mittel bereitstehen. Gleichzeitig bestätigt der BFH, dass die unternehmerische Freiheit gewahrt bleibt: Solange noch Chancen auf Einnahmen oder Finanzierungen bestehen, ist die Entnahme von Bier kein Pflichtverstoß.
• Liquidität rechtzeitig sichern: Immer sicherstellen, dass zum Fälligkeitstag genügend Mittel für die Steuer vorhanden sind.
• Biersteuer einplanen: Die Verbrauchsteuer muss in die Preisgestaltung einfließen und über den Verkauf an den Kunden weitergegeben werden.
• Frühzeitige Kommunikation: Bei Engpässen sofort das Hauptzollamt kontaktieren und Stundungen oder Zahlungsaufschübe beantragen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 29. August 2023, VII R 47/20

