Hospiz als Erbe eingesetzt

Verstoß gegen gesetzliches Verbot Viele Menschen möchten sich am Ende ihres Lebens bei einer Einrichtung bedanken, die sie begleitet und unterstützt hat. Nicht selten kommt dabei der Gedanke auf, ein...

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Verstoß gegen gesetzliches Verbot

Viele Menschen möchten sich am Ende ihres Lebens bei einer Einrichtung bedanken, die sie begleitet und unterstützt hat. Nicht selten kommt dabei der Gedanke auf, ein Hospiz oder ein Pflegeheim im Testament zu bedenken. Doch genau hier lauern erhebliche rechtliche Fallstricke: Das Gesetz schränkt die Möglichkeit, Pflege- und Betreuungseinrichtungen als Erben einzusetzen, stark ein. Selbst wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, ist die Erbeinsetzung nicht automatisch wirksam.

Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Hintergründe, zeigt typische Fehlerquellen auf und gibt praktische Hinweise, wie eine testamentarische Verfügung rechtssicher gestaltet werden kann.

Erbeinsetzung des Hospizes durch einen Bewohner

Ein Hospizbewohner setzte in seinem Testament die Betreiberin des Hospizes zur Alleinerbin ein. Er informierte die Einrichtung über die Verfügung. Bereits einen Tag nach Errichtung des Testaments stellte das Hospiz bei der zuständigen Heimaufsicht einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 BlnWTG a.F. Diese wurde vier Tage später erteilt.

Nach dem Tod des Bewohners prüfte das Nachlassgericht die Rechtmäßigkeit. Auffällig war, dass bereits zahlreiche ähnliche Genehmigungen mit gleichlautender Begründung erteilt worden waren. Auf Anweisung der Fachaufsichtsbehörde nahm das Landesamt die Ausnahmegenehmigung zurück. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch vor Gericht blieb das Hospiz erfolglos.[1]

Rechtsgrundlagen der Rücknahme der Genehmigung

Die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung stützte sich auf § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG.Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben werden.Im konkreten Fall verstieß die Genehmigung jedoch bereits im Zeitpunkt der Erteilung gegen § 12 Abs. 3 BlnWTG a.F.. Eine Ausnahme wäre nur zulässig gewesen, wenn der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erforderte und geldwerte Zuwendungen noch nicht versprochen oder gewährt worden waren. Diese Bedingungen waren nicht erfüllt.

Warum die Erbeinsetzung unwirksam war

Die Betreiberin des Hospizes war Leistungserbringerin im Sinne von § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 3 BlnWTG a.F. Damit unterlag sie dem Verbot, Zuwendungen von Bewohnern entgegenzunehmen. Dieses Verbot umfasst auch letztwillige Verfügungen wie Testamente.

Ein Verstoß liegt bereits dann vor, wenn die Einrichtung von der Erbeinsetzung erfährt („Gewährenlassen“). Besonders kritisch war hier, dass das Hospiz nachweislich aktives Fundraising betreibt und gezielt Nachlässe einwirbt. Die zeitliche Nähe zwischen Testamentserrichtung und Genehmigungsantrag verstärkte den Eindruck der Unzulässigkeit.

Die Folge: Die testamentarische Verfügung war nichtig, die erteilte Ausnahmegenehmigung unwirksam und rechtlich ohne Bedeutung.

Praxishinweis für Erblasser und Angehörige

Das Beispiel zeigt, dass Ausnahmegenehmigungen nicht blindlings akzeptiert werden dürfen. Standardformulierungen in behördlichen Bescheiden bieten keine Rechtssicherheit. Nachlassgerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit im Einzelfall kritisch zu prüfen.

Für Erblasser bedeutet dies:

  • Wer eine Pflege- oder Hospizeinrichtung bedenken möchte, sollte auf eine „stille Verfügung setzen, bei der die Einrichtung erst nach dem Tod von der Zuwendung erfährt.
  • Nur so lässt sich vermeiden, dass die Erbeinsetzung an einem gesetzlichen Verbot scheitert.[2]

Fazit: Die Erbeinsetzung einer Pflege- oder Hospizeinrichtung ist rechtlich heikel. Selbst eine behördliche Genehmigung kann ins Leere laufen. Wer eine Einrichtung testamentarisch bedenken möchte, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Quellen


[1] VG Berlin Urteil vom 26.6.2025 – 14 K 1294/22

[2] NJW-Spezial 2025, 552

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