Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Steuerliche Grenzen zwischen Krankheitskosten und Lebensführung Kann man die Kosten fürs Fitnessstudio von der Steuer absetzen, wenn der Arzt ein Funktionstraining verordnet hat? Genau darüber entschied der Bundesfinanzhof - und die...

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Steuerliche Grenzen zwischen Krankheitskosten und Lebensführung

Kann man die Kosten fürs Fitnessstudio von der Steuer absetzen, wenn der Arzt ein Funktionstraining verordnet hat? Genau darüber entschied der Bundesfinanzhof – und die Antwort fällt für Steuerpflichtige ernüchternd aus. Trotz ärztlicher Verordnung bleibt der Mitgliedsbeitrag Privatsache. Das Urteil zeigt deutlich, wo die Grenze zwischen echten Krankheitskosten und den Kosten der privaten Lebensführung verläuft.

Was ist passiert?

Eine Frau litt unter zunehmenden Bewegungseinschränkungen. Ihr Arzt verordnete ihr deshalb ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst besuchte sie dafür Kurse bei einem Kneipp-Verein, wechselte jedoch bald zu einem nahegelegenen Fitnessstudio. Dort konnte sie flexiblere Trainingszeiten nutzen – allerdings nur, wenn sie Mitglied wurde und zusätzlich ein Grundmodul buchte.

Die Krankenkasse übernahm zwar die Kosten für das eigentliche Funktionstraining, nicht jedoch die Beiträge für das Fitnessstudio oder das Zusatzmodul. Genau diese Ausgaben wollte die Frau als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht gab ihr nur teilweise recht und erkannte lediglich die Fahrtkosten sowie bestimmte Vereinsbeiträge an. Mit den Fitnessstudio-Kosten blieb sie erfolglos – und auch vor dem Bundesfinanzhof fand sie kein Gehör.

Gesundheitsförderung ja – steuerliche Abzugsfähigkeit nein

Der BFH nahm den Fall zum Anlass, die Grenzen des steuerlichen Abzugs von Gesundheitskosten deutlich zu ziehen. Maßgeblich sei, ob die Aufwendungen zwingend erforderlich sind und unmittelbar der Behandlung einer Krankheit dienen. Alles, was auch den Charakter von Freizeit oder allgemeiner Gesundheitsförderung hat, bleibt den privaten Lebenshaltungskosten zugeordnet.

Zur Begründung führte das Gericht aus:

  • Keine Zwangsläufigkeit (§ 33 Abs. 2 EStG): Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie unvermeidbar entstehen. Der Beitritt zum Fitnessstudio beruhte hier jedoch auf einer frei gewählten Entscheidung.
  • Keine reinen Krankheitskosten: Zwar gilt das ärztlich verordnete Funktionstraining grundsätzlich als Krankheitskosten. Doch die Mitgliedschaft eröffnete auch weitere Leistungen wie Sauna, Schwimmbad oder Fitnesskurse, die über die Heilbehandlung hinausgehen. Damit fallen die Kosten unter § 12 Nr. 1 EStG (nicht abziehbare Lebenshaltungskosten).
  • Praktische Gründe spielen keine Rolle: Die Tatsache, dass das Fitnessstudio näher lag oder flexiblere Kurszeiten bot, genügt nicht, um eine steuerliche Zwangslage zu begründen.

Die Revision der Klägerin wurde daher zurückgewiesen.

Fitnessstudio-Beiträge bleiben Privatsache

Das BFH-Urteil zeigt deutlich, wo die steuerliche Grenze verläuft. Wer krankheitsbedingte Kosten geltend machen möchte, muss nachweisen können, dass diese unmittelbar medizinisch notwendig sind. Alles, was zusätzlich den Charakter von Fitness, Wellness oder Freizeit hat, wird als private Lebensführung behandelt und ist damit steuerlich nicht absetzbar.

Für die Praxis bedeutet das: Fitnessstudio-Beiträge, Vereinsmitgliedschaften oder Zusatzpakete sind selbst dann nicht abziehbar, wenn sie Voraussetzung für eine ärztlich verordnete Maßnahme sind. Steuerlich anerkannt werden nur die reinen Behandlungskosten und eng damit verbundene Aufwendungen wie Fahrtkosten. Damit stärkt der BFH die Linie, dass außergewöhnliche Belastungen auf das wirklich Existenznotwendige beschränkt bleiben. Für Steuerpflichtige heißt das: Je klarer eine Ausgabe als Krankheitskosten belegt ist, desto größer die Chance auf Anerkennung durch das Finanzamt.

Tipp:

1. Nur medizinisch notwendige Kosten ansetzen
Sammeln Sie Nachweise für ärztlich verordnete Behandlungen, Medikamente oder Therapien. Diese haben die größten Chancen, vom Finanzamt anerkannt zu werden.
2. Direkte Abrechnung bevorzugen
Wenn möglich, lassen Sie Krankheitskosten direkt über die Krankenkasse abrechnen. So vermeiden Sie Streit mit dem Finanzamt.
3. Auf Anbieter achten
Reha- oder Gesundheitsvereine ohne Freizeit- und Wellnessangebote erhöhen die Chancen, dass Kosten steuerlich berücksichtigt werden.

Quelle:

Urteil vom 21. November 2024, VI R 1/23

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