Unwirksame Nacherbeneinsetzung im Testament

Streit um die Wirksamkeit eines Testaments nach § 2065 BGB Testamente sind oft komplex und werfen viele rechtliche Fragen auf. Besonders problematisch wird es, wenn ein Erblasser unklare oder unbestimmte...

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Streit um die Wirksamkeit eines Testaments nach § 2065 BGB

Testamente sind oft komplex und werfen viele rechtliche Fragen auf. Besonders problematisch wird es, wenn ein Erblasser unklare oder unbestimmte Formulierungen verwendet. In solchen Fällen drohen Erbstreitigkeiten, lange Gerichtsverfahren und die Unwirksamkeit einzelner Verfügungen. Ein aktueller Fall zeigt dies besonders deutlich: Ein gemeinschaftliches Testament aus den 1970er-Jahren und ein späteres Einzeltestament standen im Mittelpunkt eines langjährigen Rechtsstreits über Vorerbe, Nacherbe, Erbschein und Bindungswirkung. Dabei spielte auch § 2065 BGB eine entscheidende Rolle, der klare Vorgaben für die Bestimmung von Erben macht.

Gemeinschaftliches Testament von 1970

Der Erblasser verstarb am 12.11.1996 in X. Seine Ehefrau M. war bereits vor ihm verstorben, die Ehe blieb kinderlos. Aus ihrer früheren Beziehung brachte sie ihren nichtehelichen Sohn E.M in die Ehe ein, der später den Familiennamen M. annahm.

Im gemeinschaftlichen Testament vom 15.04.1970 setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollte E.M Schlusserbe werden. Zudem ordneten die Eheleute eine Dauertestamentsvollstreckung an.

Eigenhändiges Testament von 1994

Am 01.12.1994 verfasste der Erblasser ein weiteres Testament. Darin wurde E.M als Erbe des Elternhauses und Grundstücks bedacht. Zudem sollte er von einer Familie versorgt werden, die ihn betreute. Nach dem Tod des E M sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E“.

Testamentsvollstreckung und Erbschein

1997 wurde ein Testamentsvollstrecker ernannt, später übernahm die Beteiligte Ziffer 1 dieses Amt. Am 30.05.1997 wurde ein Erbschein erteilt, der E M als Alleinerben auswies. Nach dem Tod des E M im Jahr 2022 beantragte die Beteiligte Ziffer 1 einen neuen Erbschein und berief sich auf eine Nacherbeneinsetzung im Testament von 1994

Nachlassgericht: Hinweis auf § 2065 Abs. 2 BGB

Das Nachlassgericht wies auf die Unwirksamkeit der Testamentsergänzung nach § 2065 Abs. 2 BGB hin. Daher wurde der Erbschein von 1997 zunächst eingezogen. Später ordnete das Gericht eine Nachlasspflegschaft an. Der Nachlasspfleger machte geltend, dass zudem die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 1970 entgegenstehe.

Mit Beschluss vom 26.02.2024 hob das Gericht die Einziehung des Erbscheins auf und bestätigte dessen Gültigkeit. Die Beteiligte Ziffer 1 erhob Beschwerde, blieb damit jedoch erfolglos. Das Gericht stellte klar: Die Formulierung aus dem Testament von 1994 sei zu unbestimmt, um eine wirksame Nacherbeneinsetzung anzunehmen.

Rechtliche Bewertung: Unbestimmte Nacherbenklauseln sind unwirksam

§ 2065 BGB legt den Grundsatz fest, dass ein Erblasser, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, den Inhalt aller wesentlichen Bestandteile seiner letztwilligen Verfügung selbst eindeutig festlegen muss. Vage Formulierungen wie „wer mich bis zuletzt gepflegt hat“ oder die die Tochter des Erblassers „gut und uneigennützig“ betreuen werde, wurden bereits mehrfach von der Rechtsprechung als unwirksam eingestuft. Auch die Klausel „die es besonders gut konnte mit E“ genügt diesen Anforderungen nicht.

Fazit: Testament eindeutig formulieren

Der Fall zeigt, dass unklare oder unbestimmte Formulierungen in Testamenten rechtlich unwirksam sind. Wer abweichend von der gesetzlichen Erbfolge testieren möchte, muss den begünstigten Erben oder Nacherben klar bezeichnen. Andernfalls drohen Erbstreitigkeiten, Nachlasspflegschaften und gerichtliche Auseinandersetzungen. Eine rechtssichere Gestaltung sollte daher stets mit anwaltlicher Beratung erfolgen.

Tipp:

Klare Formulierungen wählen: Erben und Nacherben müssen im Testament eindeutig benannt werden. Unbestimmte Umschreibungen sind unwirksam.

Bindungswirkung beachten: Bei gemeinschaftlichen Testamenten können frühere Verfügungen spätere Testamente einschränken oder unwirksam machen.

Rechtliche Beratung nutzen: Ein anwaltlich erstelltes Testament vermeidet Streitigkeiten, Nachlasspflegschaften und langwierige Gerichtsverfahren.

Quellen


1 OLG Karlsruhe Beschl. v. 10.7.2025 – 14 W 36/24

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