Erbschein und Testament

Wann ein Testament trotz Demenz wirksam bleibt Nach einem Todesfall entstehen häufig Konflikte über die Gültigkeit eines Testaments und die Erteilung eines Erbscheins. Besonders umstritten sind Fragen, ob der Erblasser...

Frau mit blonden Haaren spricht am Telefon und lächelt freundlich in einem modernen Büro.

Berlin
+49 30 - 32 51 21 550

Bochum
+49 234 - 95 70 07 00

Dortmund
+49 231 - 97 39 41 00

Duisburg
+49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf
+49 211 - 75 61 51 00

Essen
+49 201 - 85 77 01 00

Wann ein Testament trotz Demenz wirksam bleibt

Nach einem Todesfall entstehen häufig Konflikte über die Gültigkeit eines Testaments und die Erteilung eines Erbscheins. Besonders umstritten sind Fragen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig war, ob das Testament tatsächlich eigenhändig geschrieben wurde und ob die formalen Voraussetzungen wie die Fähigkeit zu lesen und zu schreiben erfüllt waren.

Wenn zudem eine Demenz oder fehlende Schreibkenntnisse behauptet werden, prüfen Gerichte sehr genau, ob das Testament rechtswirksam ist. Der hier behandelte Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg zeigt, welche rechtlichen Maßstäbe gelten, wer die Beweislast trägt und unter welchen Umständen ein Testament trotz solcher Zweifel wirksam bleibt.

Erbschein beantragen: Wann ist ein Testament entscheidend?

Der Testamentsvollstrecker beantragte am 7. Juni 2023 die Erteilung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 2) als Alleinerben ausweisen sollte. Grundlage war ein handschriftliches Testament vom 5. Februar 2019, ergänzt am 8. Februar 2019 und geändert am 2. April 2019. Darin setzte die Erblasserin ihren vorverstorbenen Lebensgefährten als Vorerben und den Beteiligten zu 2) als Nacherben ein. Kinder, Enkel und Urenkel wurden nach Ziffer 4. des Testaments ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen. Zuvor hatte die Erblasserin mit Testament vom 13. November 2017 ihre Tochter sowie mit Testament vom 18. Mai 2013 ihre Urenkelin bedacht.

Streit um Testament: Sohn beruft sich auf Testierunfähigkeit

Der Beschwerdeführer, Sohn der Erblasserin, machte geltend, dass seine Mutter zum Zeitpunkt der Errichtung sämtlicher Testamente aufgrund einer Demenz testierunfähig gewesen sei. Zudem seien die Testamente unwirksam, da sie nicht von der Erblasserin selbst geschrieben worden seien. Er behauptete, die Erblasserin sei Analphabetin gewesen und weder zum Schreiben noch zum Lesen in der Lage.

Nachlassgericht entscheidet: Testament trotz Demenz wirksam?

Nach Anhörung der Beteiligten, Einvernahme der Schwester der Erblasserin als Zeugin und einem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten gelangte das Nachlassgericht zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins vorliegen.
Das Gericht stellte klar, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass die Erblasserin im Februar 2019 testierunfähig gewesen sei. Da die Beweislast denjenigen trifft, der sich auf Testierunfähigkeit beruft, ging dies zulasten des Beschwerdeführers.

Eigenhändiges Testament: Wie das Gericht die Echtheit prüft

Auch hinsichtlich der Frage der Eigenhändigkeit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin das Testament selbst geschrieben habe. Zwar habe sie nur wenige Jahre die Volksschule besucht, dennoch sei sie nachweislich in der Lage gewesen zu schreiben. Das Schriftbild des Testaments stimmte mit ihren bekannten Unterschriften überein, insbesondere mit charakteristischen Schriftmerkmalen.

Beschwerde gegen Erbschein: Kann Analphabet ein Testament schreiben?

Der Sohn legte gegen den Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde ein. Er blieb bei seiner Darstellung, die Erblasserin sei Analphabetin gewesen und habe das Testament nicht selbst verfassen können. Zudem habe sie bereits im Februar 2019 unter einer fortgeschrittenen Demenz gelitten und sei deshalb nicht mehr testierfähig gewesen. Er rügte insbesondere, dass das Nachlassgericht die Krankenakten der Kliniken, in denen die Erblasserin mehrfach behandelt worden war, nicht beigezogen habe.

OLG Brandenburg: Testament bleibt wirksam – trotz Einwänden

Das Oberlandesgericht Brandenburg holte im Beschwerdeverfahren die Krankenakten nach und ermöglichte dem Beschwerdeführer die Einsicht. Die Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Der Senat bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und bejahte die Wirksamkeit des Testaments vom 8. Februar 2019.

Beweislast bei Testament: Wer muss was nachweisen?

Nach ständiger Rechtsprechung trägt derjenige die Beweislast für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments, der daraus Rechte herleitet. Dies betrifft sowohl den Testierwillen, die Echtheit der Unterschrift als auch die Eigenhändigkeit. Das OLG stellte fest, dass die Erblasserin – trotz nur kurzer Schulbildung – in der Lage war, einen vorformulierten Text eigenhändig niederzuschreiben. Auch die Aussagen von Zeugen stützten, dass sie nicht Analphabetin war.

Testament wirksam trotz Zweifel: Was gilt bei Leseschwäche?

Ein eigenhändiges Testament setzt voraus, dass der Erblasser in der Lage ist, Geschriebenes zu lesen (§ 2247 Abs. 4 BGB). Der Senat stellte klar, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht lesen konnte. Der gegenteilige Vortrag des Sohnes erwies sich als nicht glaubhaft.

Testierunfähigkeit wegen Demenz: Wann ist ein Testament unwirksam?

Auch die Behauptung einer Testierunfähigkeit aufgrund von Demenz konnte nicht belegt werden. Zwar sei ab Ende 2019 eine Demenz diagnostiziert worden, jedoch lasse sich daraus nicht auf den Zustand im Februar 2019 schließen. Die Sachverständige bestätigte, dass eine sichere Rückprojektion nicht möglich sei. Damit blieb es bei der gesetzlichen Vermutung der Testierfähigkeit gemäß § 2229 BGB.

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück: Der Beteiligte zu 2) bleibt Alleinerbe aufgrund des wirksamen Testaments vom 8. Februar 2019.

Tipp:

Beweise sichern: Wer die Testierunfähigkeit oder fehlende Eigenhändigkeit eines Testaments geltend machen will, trägt die Beweislast. Ohne stichhaltige Nachweise bleibt das Testament in der Regel wirksam.

Eigenhändigkeit prüfen: Ein Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Auch bei geringer Schulbildung reicht es aus, wenn die grundlegende Schreibfähigkeit vorhanden ist.

Demenz ist nicht automatisch Testierunfähigkeit: Eine Demenzdiagnose allein genügt nicht, um ein Testament anzufechten. Entscheidend ist, ob der Erblasser die Tragweite seiner Verfügung im Zeitpunkt der Errichtung noch verstehen konnte.

Quellen


1 OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.1.20253 W 55/24

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns