OLG Frankfurt bestätigt Widerruf
Erfahren Sie, wie ein Testament widerrufen werden kann, welche Beweise im Streit über Erbschaften wichtig sind und warum die sichere Aufbewahrung entscheidend ist.
Auffinden eines Testaments im Schließfach
Der im Jahr 2023 verstorbene Erblasser war zunächst mit Frau A. verheiratet und zuletzt mit der Beteiligten zu 2). Kinder hatte er nicht. Die Beteiligte zu 3) ist seine Mutter, der Vater war bereits verstorben.
Da zunächst kein Testament gefunden wurde, beantragte die zweite Ehefrau einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Dieser wurde ihr am 17. Mai 2024 erteilt und wies sie als Erbin zu 3/4 und die Mutter als Erbin zu 1/4 aus.
Am 3. Juli 2024 wurde im Bankschließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2011 entdeckt. Darin setzte der Erblasser seinen damaligen Freund (Beteiligter zu 1) als Alleinerben ein und enterbte seine damalige Ehefrau.
Auffällig ist, dass das Testament mittig durchgerissen war und keine unbeschädigte Kopie existierte.
Streit um die Gültigkeit des Testaments
Der Begünstigte (Beteiligter zu 1) berief sich darauf, der Erblasser habe ihn mehrfach erwähnt, ohne von einem Widerruf zu sprechen. Er sei überzeugt, dass das Testament nicht absichtlich zerrissen wurde.
Die Ehefrau (Beteiligte zu 2) und der Betreuer der Mutter hielten dagegen: Der Erblasser habe nach 2011 eine völlig veränderte Lebenssituation gehabt – neue Ehe, kaum Kontakt zum Freund. Zudem habe ausschließlich er Zugang zum Schließfach gehabt, sodass das Zerreißen nur von ihm selbst stammen könne.
Entscheidung des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Freundes auf Einziehung des Erbscheins zurück. Es stellte fest, dass das Testament nach § 2255 BGB durch das Zerreißen wirksam widerrufen worden sei.
Ein Gutachten wurde nicht eingeholt, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein unbeabsichtigtes Zerreißen vorlagen.
Der Freund legte Beschwerde ein und argumentierte, der Erblasser habe trotz neuer Ehe nie gewollt, dass die Ehefrau allein erbt. Zudem sei es unlogisch, ein Testament im Schließfach aufzubewahren, wenn es widerrufen sein sollte. Er forderte ein Gutachten über die Ursache des Risses.
Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem OLG vor.
OLG Frankfurt: Testament wirksam widerrufen
Das OLG bestätigte die Entscheidung:
- Ein Zerreißen stellt nach § 2255 BGB einen wirksamen Widerruf dar.
- Das Testament war eindeutig zerstört, nicht etwa zufällig beschädigt.
- Für weitere Ermittlungen oder ein Gutachten fehlten konkrete Anhaltspunkte.
Damit blieb es bei der gesetzlichen Erbfolge – die Ehefrau erbte 3/4, die Mutter 1/4.
Zugang zum Bankschließfach nur durch Erblasser
Das streitgegenständliche Testament befand sich in einem Bankschließfach, auf das ausschließlich der Erblasser Zugriff hatte. Weder Ehefrau noch andere Personen waren bevollmächtigt.
Die Bank bestätigte in der Besucherkartei, dass der Erblasser das Schließfach von der Eröffnung am 3. Januar 2012 bis zu seinem Tod insgesamt 31 Mal geöffnet hat. Andere Personen hatten keinen Zugang.
Zweifel am Zerreißen des Testaments unbegründet
Der Beteiligte zu 1) argumentierte, auch andere Personen könnten das Testament versehentlich beschädigt haben. Das OLG widersprach: Das Testament war bereits zerrissen, bevor das Schließfach geöffnet wurde. Auch eine Zeugin von der Bank bestätigte dies.
Damit stand fest: Das Testament wurde durch den Erblasser selbst zerstört und stellt eine Widerrufshandlung nach § 2255 BGB dar.
Gesetzliche Vermutung der Widerrufsabsicht
Nach § 2255 BGB wird die Absicht, ein Testament durch Zerstören aufzuheben, gesetzlich vermutet.
Es gibt keine Anhaltspunkte, die diese Vermutung widerlegen würden, wie die Aufbewahrung der Papierschnitte im Schließfach
Testament und Erbschein: Widerruf und Beweis beim Nachlass
Ein Testament kann durch Vernichtung oder bewusste Veränderung widerrufen werden (§ 2255 BGB), wobei Testierfähigkeit, Handeln des Erblassers und Widerrufsabsicht erforderlich sind. Befand sich die Urkunde bis zuletzt beim Erblasser und gibt es keine Hinweise auf Dritte, wird die Widerrufsabsicht gesetzlich vermutet. Wer sich auf ein Testament beruft, muss Echtheit, Form, Inhalt und Errichtungszeitpunkt nachweisen. Für sichere Aufbewahrung empfiehlt sich die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, die Widerrufstestamente sicherer macht als einfache Vernichtung.
• Widerruf durch Zerstörung: Ein Testament kann gültig aufgehoben werden, wenn der Erblasser es selbst zerreißt oder bewusst verändert (§ 2255 BGB).
• Beweislast beachten: Wer sich auf ein Testament beruft, muss Echtheit, Inhalt und Testierwillen nachweisen; der Widerruf gilt als vermutet, wenn das Testament zerstört wurde.
• Sichere Aufbewahrung: Testamente sollten idealerweise amtlich verwahrt werden, damit sie im Erbfall gefunden und nicht manipuliert werden können.
Quellen
1 OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.4.2025 – 21 W 26/25

