Wie prüft das Gericht ein Testament?

OLG Brandenburg: Streit um die Echtheit eines Testaments Wenn ein Testament auftaucht, das über das Erbe entscheiden soll, stellt sich oft die Frage: Ist dieses Testament wirklich echt? Gerade bei handschriftlichen Testamenten...

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OLG Brandenburg: Streit um die Echtheit eines Testaments

Wenn ein Testament auftaucht, das über das Erbe entscheiden soll, stellt sich oft die Frage: Ist dieses Testament wirklich echt? Gerade bei handschriftlichen Testamenten kommt es nicht selten zu Zweifeln – sei es, weil Angehörige eine Fälschung vermuten oder weil die Handschrift schwer zuzuordnen ist. In solchen Fällen muss das Nachlassgericht genau prüfen, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich in einem aktuellen Fall mit genau dieser Frage zu beschäftigen: Die Brüder des Verstorbenen bestritten die Echtheit eines handschriftlichen Testaments, das die Lebensgefährtin und deren Sohn als Erben einsetzte. Im Mittelpunkt stand dabei ein schriftvergleichendes Gutachten und die Frage, wann ein Testament trotz verbleibender Zweifel als echt gilt.

Testament und eingesetzte Erben

Der Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks in […] [Ort 01]. Seine Brüder (Beteiligte zu 1) und 2)) sowie seine ehemalige Lebensgefährtin (Beteiligte zu 3)) spielten im Verfahren eine zentrale Rolle.

Am 15. März 2018 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament mit der Überschrift „Mein letzter Wille“. Darin setzte er seine Lebensgefährtin (Beteiligte zu 3)) und deren Sohn [Name 01] als Erben ein.

Nach der Testamentseröffnung durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen am 24. August 2021 beantragte die Beteiligte zu 3) am 14. September 2021 einen Erbschein, der sie und ihren Sohn als Erben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht stützte sich auf ein Schriftgutachten vom 25. Januar 2023 und ging davon aus, dass es sich um ein eigenhändiges und unterschriebenes Testament des Erblassers handelt. Die Erteilung des Erbscheins wurde jedoch bis zur Rechtskraft zurückgestellt.

Warum legten die Brüder Beschwerde ein?

Die Brüder zweifelten an der Echtheit des Testaments. Sie behaupteten, die Lebensgefährtin habe es möglicherweise selbst geschrieben, da sie häufig Schreibarbeiten für den Erblasser erledigt habe. Deshalb wehrten sie sich gegen die Erteilung des Erbscheins.

Wie prüft das Gericht die Echtheit eines Testaments?

Im Erbscheinsverfahren prüft das Gericht von Amts wegen, ob ein Testament gültig und echt ist gemäß § 26 FamFG.

Fehlt die richterliche Überzeugung, geht dies zulasten desjenigen, der aus dem Testament Rechte herleiten will. Ein Schriftgutachten ist daher im Zweifelsfall notwendig, wurde hier auch eingeholt und überzeugte das Gericht bereits inhaltlich.

Maßstab: Praktische Gewissheit statt absolute Sicherheit

Eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist bei der Echtheitsprüfung eines Testaments kaum erreichbar. Deshalb genügt nach ständiger Rechtsprechung ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit“, der vernünftige Zweifel ausschließt.

Das bedeutet: Auch wenn ein Sachverständiger nur eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ der Urheberschaft feststellt, kann das Gericht überzeugt sein, dass das Testament echt ist.

Was ergab das Schriftgutachten im konkreten Fall?

Der Sachverständige stellte anhand zahlreicher grafischer Vergleichsmerkmale fest, dass sowohl der Testamentstext als auch die Unterschrift mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser stammen. Zwar lagen überwiegend Kopien als Vergleichsschriften vor, dennoch ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Fälschung.

Die Behauptung der Brüder, die Lebensgefährtin habe das Testament selbst geschrieben, wurde vom Gericht als bloße Spekulation bewertet. Auch die Einholung einer weiteren Handschriftenprobe hielt das Gericht nicht für erforderlich.

Andere Umstände, die die Bewertung der Sachverständigen anzweifeln lassen könnten, lagen nicht vor.

Muss bei Zweifeln ein weiteres Gutachten eingeholt werden?

Nur wenn das erste Gutachten fehlerhaft oder der Sachverständige nicht kompetent wäre. Im vorliegenden Fall gab es dafür keine Anhaltspunkte. Das Gericht sah die Echtheit des Testaments deshalb als erwiesen an.

Tipp:

Echtheit prüfen lassen: Bei Zweifeln an einem Testament sollten Betroffene frühzeitig ein Gutachten anregen – das Nachlassgericht prüft die Handschrift von Amts wegen.

Spekulation reicht nicht: Wer ein Testament für gefälscht hält, braucht konkrete Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen genügen vor Gericht nicht.

Weitere Gutachten nur im Ausnahmefall: Ein zweites Schriftgutachten wird nur eingeholt, wenn das erste unvollständig oder fehlerhaft ist.

Quellen


1]  OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.5.20253 W 80/24

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