Stiefkind als Erbe

Patchwork-Familien im Testament Streitigkeiten um die Auslegung eines Testaments gehören zu den häufigsten Konflikten im Erbrecht. Besonders bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten stellt sich oft die Frage, wer nach...

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Patchwork-Familien im Testament

Streitigkeiten um die Auslegung eines Testaments gehören zu den häufigsten Konflikten im Erbrecht. Besonders bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten stellt sich oft die Frage, wer nach dem Tod des Letztversterbenden tatsächlich Erbe wird. Kompliziert wird es, wenn neben den ehelichen Kindern auch ein Stiefkind oder ein vorehelich geborenes Kind im Familienverband aufgewachsen ist. In solchen Fällen ist entscheidend, wie Begriffe wie „unsere Kinder“ im Testament rechtlich auszulegen sind und ob der Wille der Ehegatten eine Gleichbehandlung aller Kinder vorsieht.

Familiäre Ausgangssituation

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob ein Stiefkind in die Erbfolge nach einem gemeinschaftlichen Testament einbezogen ist. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die ehelichen Kinder des Erblassers und seiner im Jahr 2020 verstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 3. ist der vorehelich geborene Sohn der Ehefrau, der im Haushalt der Eheleute aufwuchs und dort wie ein Familienmitglied behandelt wurde.

Das gemeinschaftliche Testament von 1997

Die Eheleute errichteten am 29. September 1997 ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte der Nachlass zu gleichen Teilen an „unsere Kinder“ fallen. Zusätzlich enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel sowie eine Wiederverheiratungsklausel, wonach im Fall einer erneuten Ehe drei Viertel des Nachlasswertes an die Kinder auszukehren wären.

Das Einzeltestament von 2022

Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser am 1. Juli 2022 ein Einzeltestament. Darin berief er nur seine beiden ehelichen Kinder (Beteiligte zu 1. und 2.) als Erben zu gleichen Teilen. Zur Begründung führte er aus, dies habe schon dem gemeinsamen Willen von 1997 entsprochen.

Erteilung und Einziehung des Erbscheins

Auf Grundlage des Einzeltestaments beantragten die beiden Söhne einen Erbschein, den das Nachlassgericht am 22. Oktober 2024 erteilte. Dieser wies sie als hälftige Erben aus. Der Stiefsohn (Beteiligter zu 3.) legte jedoch Beschwerde ein. Er machte geltend, dass die Formulierung „unsere Kinder“ auch ihn erfasse. Das Nachlassgericht folgte seiner Argumentation und zog den Erbschein ein.

Testamentsauslegung: Wer ist mit „unsere Kinder“ gemeint?

Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung. Zwar verweist der Begriff „unsere Kinder“ in erster Linie auf die gemeinsamen ehelichen Kinder. Doch wenn ein Stiefkind über Jahre im Familienverband wie ein eigenes Kind behandelt wird, kann es ebenfalls unter diese Formulierung fallen. Der Beteiligte zu 3. war viele Jahre das einzige Kind im Haushalt, lebte dort bis ins Erwachsenenalter und wurde von seiner Mutter unterstützt. Daraus ergibt sich, dass er von beiden Ehegatten als gleichberechtigtes Kind angesehen wurde.

Bedeutung der Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklausel

Besonders deutlich wird die Einbeziehung des Stiefkindes durch die Wiederverheiratungsklausel. Nur wenn drei Kinder gemeint sind, ergibt die angeordnete Verteilung des Nachlasswertes rechnerisch Sinn. Auch die Pflichtteilsstrafklausel spricht für eine umfassende und gleichmäßige Regelung der Erbfolge.

Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

Das spätere Einzeltestament des Erblassers aus dem Jahr 2022 konnte an dieser Rechtslage nichts ändern. Die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament von 1997 waren wechselbezüglich und damit nach dem Tod der Ehefrau bindend. Änderungen durch den überlebenden Ehepartner waren nicht mehr möglich.

Tipp:

Stiefkinder einbeziehen: In Patchwork-Familien können Stiefkinder als „unsere Kinder“ erben, wenn sie wie eigene Kinder aufwachsen.
Nachlassregelungen prüfen: Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln sichern die Gleichbehandlung aller Kinder.
Bindungswirkung beachten: Gemeinschaftliche Testamente sind nach dem Tod eines Ehepartners meist bindend; Einzeltestamente ändern dies nicht.

Quellen


1] OLG Düsseldorf Beschl. v. 24.7.2025 – 3 Wx 116/25, BeckRS 2025, 17907

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