Kein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart möglich

Warum Unternehmer an ihre einmal getroffene Wahl gebunden bleiben Darf ein Unternehmer seine Gewinnermittlung einfach nachträglich ändern, wenn eine Betriebsprüfung zu höheren Steuern führt? Genau darum ging es im aktuellen...

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Warum Unternehmer an ihre einmal getroffene Wahl gebunden bleiben

Darf ein Unternehmer seine Gewinnermittlung einfach nachträglich ändern, wenn eine Betriebsprüfung zu höheren Steuern führt? Genau darum ging es im aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Ein Händler wollte zurück zur einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), nachdem seine Bilanz zu einem höheren Gewinn führte. Der BFH aber setzte einen klaren Schlusspunkt: Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht bindet – und lässt sich nicht aus taktischen Gründen rückgängig machen.

Das Urteil ist ein Weckruf an alle Unternehmer: Wer sich für eine Gewinnermittlungsart entscheidet, muss die Konsequenzen tragen – auch wenn es später teuer wird.

Was ist passiert?

Der Kläger, ein Händler, ermittelte seine Gewinne bis 2011 nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Ab 2012 wechselte er freiwillig zum Betriebsvermögensvergleich und reichte ordnungsgemäße Bilanzen beim Finanzamt ein.

Für das Jahr 2016 erklärte er einen Gewinn von rund 20.800 Euro. Das Finanzamt folgte der Bilanz und setzte die Steuer entsprechend fest. Jahre später kam es jedoch zu einer Außenprüfung, die zu einer Gewinnkorrektur von über 33.000 Euro führte.

Um diese Mehrsteuern zu vermeiden, versuchte der Unternehmer, nachträglich wieder zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückzukehren. Eine geänderte EÜR für 2016 wies einen deutlich niedrigeren Gewinn von knapp 21.800 Euro aus. Das Finanzgericht Thüringen gab ihm Recht – doch der BFH kassierte dieses Urteil.

Steuersparmotiv rechtfertigt keinen Methodenwechsel

Der Bundesfinanzhof (BFH) machte deutlich, dass ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht bereits durch die Aufstellung einer Bilanz und die Führung einer Buchhaltung ausgeübt hat. Damit widersprach der BFH der Auffassung des Thüringer Finanzgerichts und stellte klar: Die einmal getroffene Wahl bindet – auch dann, wenn eine Betriebsprüfung zu höheren Gewinnen führt.

Die Richter führten drei zentrale Gründe an:

  • Verbindlichkeit der Wahl: Mit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz, der Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung und der Abgabe von Jahresabschlüssen hat der Unternehmer sein Wahlrecht wirksam ausgeübt. Ein Rückwechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Keine Rechtfertigung durch Steuervorteile: Ein Wechsel allein aus dem Wunsch heraus, steuerliche Mehrbelastungen infolge einer Außenprüfung abzumildern, genügt nicht. Erforderlich wären gravierende Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund – beides lag hier nicht vor.
  • § 177 AO keine Grundlage: Die Vorschrift erlaubt lediglich die Korrektur materieller Fehler in Steuerbescheiden. Sie begründet jedoch keine eigenständige Möglichkeit, die Gewinnermittlungsart nachträglich zu ändern.

Wahl gut überlegen, Wechsel kaum möglich

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart eine strategische Entscheidung ist, die Unternehmer langfristig bindet. Wer freiwillig Bücher führt, eine Eröffnungsbilanz erstellt und Jahresabschlüsse beim Finanzamt einreicht, entscheidet sich damit automatisch für den Betriebsvermögensvergleich und kann später nicht einfach zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren. Ein bloßes Steuersparmotiv, etwa die Abmilderung von Mehrbelastungen nach einer Betriebsprüfung, reicht nicht aus, um einen Wechsel zu rechtfertigen. Unternehmer sollten daher schon zu Beginn ihrer Tätigkeit genau prüfen, welche Methode für sie die vorteilhafteste ist, und frühzeitig steuerlichen Rat einholen. Ein späterer Rückzieher ist nach der Rechtsprechung des BFH praktisch ausgeschlossen.

Tipp:

1. Frühzeitig entscheiden: Prüfen Sie bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit, ob die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Sie zulässig und sinnvoll ist oder ob eine Bilanzierung langfristig mehr Vorteile bringt.
2. Konsequenzen kennen: Bedenken Sie, dass die freiwillige Buchführung automatisch zur Bindung an den Betriebsvermögensvergleich führt – ein späterer Rückwechsel ist in der Regel nicht möglich.
3. Steuerliche Beratung nutzen: Ziehen Sie vor der Wahl der Gewinnermittlungsart unbedingt steuerlichen Rat hinzu. Nur so lassen sich die Auswirkungen auf Steuerbelastung, Verwaltungsaufwand und Planungssicherheit zuverlässig einschätzen.

Quelle:

BFH-Urteil vom 27. November 2024, X R 1/23

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