Der Fall: Vermächtnis zugunsten des Hausarztes
Wenn ein Patient seinen behandelnden Arzt im Testament oder in einem Erbvertrag bedenken möchte, stellt sich schnell die Frage nach der Wirksamkeit solcher Zuwendungen. Besonders im Spannungsfeld zwischen ärztlicher Berufsordnung und der durch das Grundgesetz garantierten Testierfreiheit kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie solche Fälle rechtlich einzuordnen sind und welche Bedeutung dies für Erblasser, Angehörige und Ärzte hat.
Was ist geschehen?
Ein Insolvenzverwalter verklagte die Alleinerbin eines Erblassers auf Übertragung eines Grundstücks. Hintergrund war ein notarieller „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ aus dem Jahr 2016. Darin verpflichtete sich der Hausarzt des Erblassers, über die medizinische Betreuung hinaus weitere Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung bestimmte der Erblasser, dass der Arzt nach seinem Tod ein Grundstück erhalten sollte.
Parallel setzte der Erblasser seine Pflegerin in einem Testament zur Alleinerbin hinsichtlich des übrigen Vermögens ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arztes forderte der Insolvenzverwalter die Übertragung des Grundstücks.
Streitpunkt: Verstoß gegen ärztliche Berufsordnung?
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie sahen in der Vereinbarung ein Vermächtnis zugunsten des Arztes, hielten dieses aber wegen § 32 Abs. 1 S. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWLBerufsO) für unwirksam. Nach dieser Norm dürfen Ärzte keine Geschenke oder Vorteile von Patienten fordern oder annehmen, wenn dadurch der Eindruck einer Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung entsteht.
Der BGH musste nun entscheiden, ob dieses berufsrechtliche Verbot die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung einschränken darf
Entscheidung des BGH: Vermächtnis bleibt wirksam
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Das zugunsten des Arztes angeordnete Vermächtnis ist nicht unwirksam.
Begründung:
- Adressat des Verbots ist allein der Arzt: § 32 ÄKWLBerufsO richtet sich ausschließlich an den Arzt, nicht an den Patienten. Ziel ist der Schutz des Ansehens und der Integrität der Ärzteschaft.
- Keine Einschränkung der Testierfreiheit: Die Testierfreiheit des Erblassers ist durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Berufsordnungen dürfen keine Eingriffe in Grundrechte von Patienten vorsehen.
- Berufsrecht statt Zivilrecht: Verstöße gegen die ärztliche Berufsordnung können berufsrechtlich sanktioniert werden, ohne dass zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vermächtnisses eintritt.
- Verhältnismäßigkeit: Ein generelles Verbot, Ärzte im Testament zu bedenken, wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Testierfreiheit.
Keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
Der BGH prüfte außerdem, ob die Zuwendung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein könnte. Das sei nur der Fall, wenn ein besonders verwerfliches Verhalten hinzutrete. Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor.
Konsequenzen für Praxis und Erbrecht
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus bundesweite Bedeutung, da die Regelungen in den Landesberufsordnungen weitgehend mit der Muster-Berufsordnung für Ärzte übereinstimmen.
Kernaussagen:
- Erblasser können Ärzte bedenken – Zuwendungen sind wirksam, auch wenn sie berufsrechtlich problematisch sein können.
- Berufsrechtliche Sanktionen treffen nur den Arzt – nicht aber die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung.
- Testierfreiheit bleibt unberührt – Einschränkungen sind nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Praxishinweis für Erbrecht und Medizinrecht
Für Erblasser bedeutet das Urteil: Sie können auch behandelnde Ärzte bedenken, ohne dass diese Zuwendung automatisch unwirksam wird. Für Ärzte gilt allerdings weiterhin, dass Verstöße gegen die Berufsordnung berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen können.
Die Entscheidung des BGH schließt damit eine lange diskutierte Frage ab: Zuwendungen von Todes wegen zugunsten von Ärzten bleiben erbrechtlich wirksam , unbeschadet möglicher Sanktionen durch die Ärztekammer.
Quellen
1] BGH, Urteil vom 2.7.2025 – IV ZR 93/24

