Anspruch aus § 2287 BGB bei Grundstücksübertragung
In vielen Familien führt die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten – insbesondere von Grundstücken – nach dem Erbfall zu Streitigkeiten unter den Erben. Häufig geht es um die Frage, ob solche Schenkungen wirksam sind oder ob sie die Rechte der übrigen Miterben unzulässig beeinträchtigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht hierfür mit § 2287 BGB einen speziellen Anspruch vor: Wurde ein Erbe durch eine Schenkung benachteiligt, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ein aktuelles Gerichtsverfahren zeigt anschaulich, unter welchen Voraussetzungen dieser Anspruch greift und welche Überlegungen Gerichte bei der Bewertung von Schenkungen und möglicher Beeinträchtigungsabsicht anstellen.
Streit zwischen Geschwistern um Schenkung des Erblassers
Die Klägerin macht einen Anspruch aus § 2287 BGB geltend. Sie ist eines von drei Kindern des Erblassers, der im Jahr … verstorben ist. Der Beklagte ist ihr Bruder. Nach dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner 2015 vorverstorbenen Ehefrau wurden die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die drei Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt.
Ein handschriftlicher Nachtrag zum Testament reduzierte den Erbteil der Klägerin um 100.000 DM, da sie diesen Betrag bereits als Zuwendung im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf erhalten hatte.
Übertragung an den Beklagten
Nach dem Tod seiner Ehefrau übertrug der Erblasser mit notariellem Vertrag zwei Grundstücke auf den Beklagten. Dieser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Vertragsparteien hielten ausdrücklich fest, dass die Übertragung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ erfolge. Gleichzeitig wurde dem Erblasser ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Ausgleichspflicht gegenüber den Geschwistern wurde vertraglich ausgeschlossen.
Der Notar wies die Beteiligten darauf hin, dass nach § 2287 BGB ein Rückforderungsanspruch bestehen könne. Dennoch wurde vereinbart, dass das Grundstück „erbrechtlich aus dem Vermögen des Erblassers ausgeklammert“ werden solle.
Bewertung des Grundstücks
Die Klägerin bewertete das Grundstück mit 196.000 €. Nach Abzug des Wohnungsrechts von 46.200 € und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes errechnete sie einen Schenkungswert von 185.901,80 €. Daraus leitete sie einen Anspruch auf 61.967,27 € ab, entsprechend ihrem Erbteil von einem Drittel.
Der Beklagte setzte den Grundstückswert dagegen nur mit 80.000 € an und meinte, das Nutzungsrecht sei mit 57.400 € anzurechnen. Zudem habe der Erblasser ein eigenes Interesse verfolgt: das Grundstück in der Familie zu halten.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Es stellte klar, dass § 2287 BGB analog auch bei bindenden gemeinschaftlichen Testamenten anwendbar ist. Die Übertragung sei als gemischte Schenkung zu werten, da kein volles Entgelt vereinbart wurde.
Für eine Beeinträchtigungsabsicht sprach insbesondere, dass der Erblasser ausdrücklich eine Ausgleichspflicht ausschloss und die Vertragsparteien selbst erklärten, das Grundstück solle nicht mehr Teil der Erbauseinandersetzung sein. Ein legitimes Eigeninteresse habe nicht bestanden, weder wegen der Bewirtschaftungslast noch wegen des Wunsches, das Grundstück in der Familie zu halten.
Ergebnis: Einen auf Wertausgleich gerichteter Anspruch
Da das Grundstück ohne die Schenkung in den Nachlass gefallen wäre, ist die Klägerin als Miterbin tatsächlich beeinträchtigt worden. Der Anspruch aus § 2287 BGB steht dabei nicht der Erbengemeinschaft, sondern dem einzelnen Miterben persönlich zu, und zwar in Höhe seiner Erbquote. Der Anspruch ist auf Zahlung von Wertersatz gerichtet, nicht auf Rückgabe des Grundstücks.
Das Gericht bejahte daher den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 61.967,27 € zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten.
• Schenkungen prüfen lassen: Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Grundstücke oder andere erhebliche Vermögenswerte überträgt, sollten Miterben klären, ob ein Anspruch aus § 2287 BGB besteht.
• Beeinträchtigungsabsicht erkennen: Entscheidend ist, ob die Schenkung den Zweck hatte, die Erbfolge zu umgehen oder andere Erben zu benachteiligen – ein häufiges Argument in familieninternen Erbstreitigkeiten.
• Wertersatz statt Rückgabe: Der Anspruch richtet sich in der Regel nicht auf Rückgabe des verschenkten Gegenstands, sondern auf finanziellen Ausgleich in Höhe der Erbquote des benachteiligten Erben.
Quellen
[1]LG Cottbus Grundurteil v. 22.10.2024 – 3 O 20/24

