Wenn Organisation statt Behandlung im Vordergrund steht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil eine wichtige Weichenstellung für Gemeinschaftspraxen getroffen. Entscheidend war die Frage: Sind Einkünfte freiberuflich oder gewerblich, wenn ein Zahnarzt zwar zugelassen ist, aber überwiegend organisatorische Aufgaben übernimmt?
Das Urteil zeigt, dass freiberufliche Einkünfte nicht zwingend an die unmittelbare Behandlung am Patienten geknüpft sind. Auch administrative und organisatorische Tätigkeiten können die Merkmale des freien Berufs erfüllen – mit erheblichen steuerlichen Folgen.
Was ist passiert?
Eine Partnerschaftsgesellschaft aus sieben Zahnärzten betrieb seit 2006 eine große Praxis. Einer der Seniorpartner, Dr. AM, behandelte jedoch kaum Patienten. Stattdessen kümmerte er sich fast ausschließlich um Verwaltung, Organisation und externe Kontakte – von Behörden und Banken bis hin zu Personal- und Gerätefragen.
Das Finanzamt stufte die Einkünfte der Praxis deshalb als gewerblich ein. Begründung: Nicht alle Gesellschafter seien freiberuflich tätig, da Dr. AM keine nennenswerte Patientenbehandlung vornehme. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Sicht. Die Praxis legte Revision ein – mit Erfolg.
Freiberuflich trotz Organisationstätigkeit
Der Bundesfinanzhof musste klären, ob eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, wenn ein Partner kaum Patienten behandelt, sondern überwiegend organisatorische Aufgaben übernimmt. Das Urteil bringt Klarheit für vergleichbare Konstellationen und setzt wichtige Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit.
Gründe für die Entscheidung:
- Freiberufliche Tätigkeit kann auch organisatorisch geprägt sein
Ein Zahnarzt erfüllt die Merkmale des freien Berufs auch dann, wenn er überwiegend organisatorische und administrative Aufgaben für die Praxis übernimmt. Diese Tätigkeiten sind Teil der ärztlichen Berufsausübung, da sie die Grundlage für die eigentliche Patientenbehandlung bilden. - Mit- und Zusammenarbeit reicht aus
Die persönliche Ausübung des Berufs verlangt nicht zwingend eine Tätigkeit am Stuhl. Auch die koordinierende und unterstützende Arbeit eines Mitunternehmers erfüllt den Tatbestand, solange sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. - Kleinere Behandlungstätigkeit genügt
Dr. AM hatte im Streitjahr zwar nur fünf Patienten beraten. Dies genügte jedoch, um neben der Organisationstätigkeit auch eine unmittelbare fachliche Tätigkeit am Markt nachzuweisen.
Damit sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgeschlossen – die Gemeinschaftspraxis erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Relevanz für Praxisgemeinschaften und Partnerschaften
Das Urteil hat große Relevanz für ärztliche und zahnärztliche Gemeinschaftspraxen sowie andere freiberufliche Partnerschaften. Es stellt klar: Auch wenn ein Partner überwiegend Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten übernimmt, bleibt die Qualifikation der Einkünfte freiberuflich – solange alle Gesellschafter berufsrechtlich zugelassen sind und in irgendeiner Form fachlich eingebunden bleiben. Damit wird das Risiko einer gewerblichen Einstufung und damit der Gewerbesteuerpflicht erheblich reduziert.
• Aufgaben klar dokumentieren – Die Rollenverteilung innerhalb der Gesellschaft sollte schriftlich festgehalten werden, um bei Betriebsprüfungen jederzeit nachvollziehbar darlegen zu können, welche Partner welche Leistungen erbringen.
• Fachliche Einbindung sichern – Auch Partner, die überwiegend organisatorische Aufgaben übernehmen, sollten regelmäßig fachlich tätig werden, damit die Freiberuflichkeit insgesamt nicht in Frage gestellt wird.
• Steuerliche Beratung nutzen – Eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater hilft, die Einkünfte richtig einzuordnen und spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Quelle:
BFH-Urteil vom 04. Februar 2025, VIII R 4/22

