Gezeichnete Wolke ist keine Unterschrift
Testamente regeln, wer nach dem Tod eines Menschen erbt. Doch nicht jedes Schriftstück erfüllt die rechtlichen Anforderungen, um wirksam zu sein. Bereits kleine Formfehler, insbesondere bei der Unterschrift, können dazu führen, dass ein vermeintliches Testament als unwirksam gilt. Das folgende Beispiel zeigt anschaulich, welche Anforderungen das Gesetz an ein gültiges Testament stellt und warum die richtige Form entscheidend für die Erbfolge ist.
Das umstrittene Schriftstück
Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beschwerdeführerin verheiratet und verstarb im Jahr 2013. Aus seiner ersten Ehe stammen die Beteiligten zu 3 und 4. Die zweite Ehe blieb kinderlos. Die Beteiligte zu 5 ist ein außereheliches Kind des Erblassers. Am … 2019 verfasste die Beschwerdeführerin ein mehrseitiges Dokument, das nach ihrer Auffassung ein gemeinschaftliches Testament darstellen sollte. Sie schrieb den Text eigenhändig und unterzeichnete ihn. Am Ende fügte der Erblasser eine wolkenförmige Linie hinzu. Die Beschwerdeführerin leitete hieraus ihre Stellung als Alleinerbin ab.
Das Nachlassgericht wies jedoch den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins am 5. Juli 2024 zurück. Begründung: Das Zeichen des Erblassers sei keine wirksame Unterschrift
Mit Schreiben vom 12. August 2024 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Sie argumentierte, das Testament müsse allein schon deshalb wirksam sein, weil zweifelsfrei feststehe, dass der Erblasser den Text gebilligt habe.[1]
Warum das Testament unwirksam ist
Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eine fehlende Unterschrift macht das Testament nach § 125 BGB nichtig.
Eine Unterschrift muss aus Buchstaben bestehen, die zwar nicht lesbar, aber als Namenszug erkennbar sind. Unzulässig sind reine Linien, Wellen, Kreuze oder andere Zeichen, die keine individuelle Namensbezeichnung darstellen.
Die vom Erblasser gesetzte wolkenförmige Linie erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie enthält keinerlei Andeutung von Buchstaben und stellt somit keine Unterschrift dar. Das Schriftstück ist daher formnichtig.
Kein Abweichen vom Unterschriftserfordernis
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestünden keine Zweifel an der Urheberschaft, griff nicht. Die Unterschrift soll nicht nur die Urheberschaft bestätigen, sondern auch das bewusste Einverständnis mit dem Inhalt dokumentieren. Von diesem Erfordernis kann nicht abgesehen werden.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die formgerechte Unterschrift für die Wirksamkeit eines Testaments ist: Sie bestätigt die Eigenhändigkeit des Verfassers und sein Bekenntnis zum Inhalt des Dokuments. Verzichten Sie daher unbedingt auf Zeichnungen, Abkürzungen oder andere Zeichen, die nichts mit Ihrem Namen zu tun haben. Das Gesetz verlangt schlichtweg, dass Sie das Testament mit Ihrer eigenen Unterschrift versehen.
• Eigenhändigkeit ist Pflicht: Schreiben Sie Ihr Testament vollständig selbst.
• Unterschrift, kein Symbol: Verwenden Sie keine Zeichnungen, Abkürzungen oder Symbole als Unterschrift.
• Bekenntnis zum Inhalt: Die Unterschrift bestätigt Ihre Urheberschaft und Ihr Einverständnis mit dem Text.
Quellen
[1] OLG München, Beschluss v. 5.5.2025 – 33 Wx 289-24 e

