Verlustabzug trotz Darlehen über vermögensverwaltende Personengesellschaft möglich
Wann dürfen Verluste aus Gesellschafterdarlehen steuerlich nicht berücksichtigt werden? Diese Frage beschäftigt Unternehmen immer wieder – besonders, wenn komplexe Beteiligungsstrukturen im Spiel sind. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt: Wird ein Darlehen über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vergeben, kommt es nicht automatisch auf deren Beteiligungshöhe an. Entscheidend ist die Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters.
Das Urteil hat große praktische Bedeutung, denn es zeigt, dass Unternehmen in bestimmten Fällen das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vermeiden können.
Was ist passiert?
Eine GmbH war mit nur 2,02 % an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG beteiligt. Diese KG war wiederum zu 100 % an zwei weiteren GmbHs beteiligt. Den beiden Gesellschaften hatte die KG Darlehen gewährt.
Als beide GmbHs insolvent wurden, waren die Darlehen verloren. Die KG schrieb die Forderungen ab und die GmbH musste ihren anteiligen Verlust in Höhe von 2,02 % in ihrer Steuererklärung angeben.
Das Finanzamt wollte diesen Verlust nicht anerkennen. Begründung: Die KG habe als alleinige Gesellschafterin der GmbHs die 25 %-Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfüllt – und deshalb greife das Abzugsverbot. Die GmbH argumentierte dagegen, dass es auf ihre eigene Quote ankomme, und klagte.
25 %-Grenze gilt pro Gesellschafter
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte das Urteil des FG Münster. Nach Auffassung des Gerichts greift das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG im Streitfall nicht. Maßgeblich waren drei zentrale Punkte:
- Beteiligungsquote muss durchgerechnet werden
Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zählt nicht deren Beteiligungshöhe an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft, sondern die Quote jedes einzelnen Gesellschafters. Steuerlich werden die Beteiligungen anteilig zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die GmbH war somit nur zu 2,02 % beteiligt. - 25 %-Schwelle nicht erreicht
§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG greift nur, wenn der Gesellschafter mehr als 25 % an der darlehensnehmenden Gesellschaft hält. Da die GmbH weit unter dieser Grenze lag, durfte sie den Verlust aus der Darlehensabschreibung steuerlich berücksichtigen. - Gesetzeszweck spricht gegen Anwendung
Die Vorschrift soll verhindern, dass Gesellschafter Verluste aus nicht fremdüblichen Darlehen steuerlich nutzen. Bei einer so geringen Beteiligung besteht keine Gefahr missbräuchlicher Gestaltungen – auch nicht bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft.
Mehr Spielraum beim Verlustabzug
Der BFH stärkt Unternehmen mit komplexen Beteiligungsstrukturen. Bei Darlehensverlusten über vermögensverwaltende Personengesellschaften kommt es allein auf die Quote des einzelnen Gesellschafters an. Liegt sie unter 25 %, greift das Abzugsverbot nicht – auch dann nicht, wenn die Personengesellschaft selbst zu 100 % beteiligt ist. Das eröffnet Gestaltungsspielräume und verhindert unnötige Verlustkürzungen.
1. Spielaktivitäten genau dokumentieren
Gewinne, Verluste, Einsatzhöhen und gespielte Stunden sollten lückenlos festgehalten werden. Eine saubere Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein.
2. Steuerliche Einordnung regelmäßig prüfen
Wer über einen längeren Zeitraum viel spielt, strategisch vorgeht und hohe Summen einsetzt, sollte frühzeitig klären lassen, ob Einkommensteuerpflicht besteht.
3. Fachliche Beratung nutzen
Ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht kann helfen, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden.
Quelle:
BFH-Urteil vom 27. November 2024, I R 21/22

