Pflichten des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Erbe verpflichtet ist, dem von der Erblasserin eingesetzten Testamentsvollstrecker seine Bankverbindung mitzuteilen, um die Auszahlung des Erbteils zu ermöglichen. Im Kern geht es um die Reichweite der Mitwirkungspflichten eines Erben im Rahmen einer angeordneten Testamentsvollstreckung sowie um die Frage, ob eine solche Pflicht gerichtlich durchsetzbar ist oder lediglich als rechtliche Obliegenheit besteht.
Testament und Erbfolge
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Mitteilung seiner Bankverbindung. Die am […] verstorbene E.D., zuletzt wohnhaft in B., setzte den Beklagten mit notariellem Testament vom 30. März 2020 zu einem Drittel als Erben ein.
In Ziffer V. des Testaments ordnete sie Testamentsvollstreckung an, mit dem Auftrag, den Nachlass vollständig abzuwickeln. Als Testamentsvollstreckerin bestimmte sie die Klägerin.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das notarielle Testament vom 30. März 2020 (Anlage K 1) verwiesen.[1]
Zahlungsankündigung und Aufforderung zur Kontomitteilung
Die Klägerin wurde zur Testamentsvollstreckerin ernannt und übersandte dem Beklagten am 17. Mai 2022 eine vorläufige Nachlassabrechnung. Darin kündigte sie an, einen Betrag von 30.000 € abzüglich Erbschaftsteuer (3.495 €) – also 26.505 € – zu überweisen, sofern der Beklagte seine Bankverbindung mitteile.
Der Beklagte reagierte weder auf dieses Schreiben noch auf weitere Aufforderungen vom 13. Juni 2022 und 28. September 2023 (Anlagen K 3 und K 4). Auch eine weitere Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Oktober 2023 blieb unbeantwortet. Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Es sah keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Mitteilung einer Bankverbindung. Nach § 362 BGB sei eine Geldschuld durch Barzahlung zu erfüllen, sofern keine Vereinbarung zur Überweisung vorliege. Eine solche Vereinbarung gebe es hier nicht.
Berufung der Klägerin
Gegen das am 9. September 2024 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 30. September 2024 Berufung ein. Die Begründung ging fristgerecht am 29. November 2024 ein.
Die Klägerin verfolgte ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie argumentierte, aus der Mitwirkungspflicht des Erben bei angeordneter Testamentsvollstreckung folge die Pflicht zur Mitteilung der Bankverbindung.
Eine Hinterlegung des Betrags beim Amtsgericht sei nicht ausreichend, da dadurch die Abwicklung des Nachlasses nicht beendet werde.
Mitwirkungspflicht nur als Obliegenheit
Eine Vereinbarung über die Mitteilung der Bankverbindung liegt nicht vor.
Zwar besteht zwischen Testamentsvollstreckerin und Erben ein gesetzliches Schuldverhältnis (§ 2218 BGB).
Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin die Auszahlung hier auch unbar vornehmen. Angesichts der Höhe des Betrags (26.505 €) und der heutigen Gepflogenheiten sei eine Überweisung üblich und im konkreten Fall sachgerecht. Die Barzahlung würde die Klägerin vor erhebliche logistische und sicherheitsrelevante Probleme stellen, ohne dass der Beklagte durch eine Überweisung Nachteile erleide.
Dennoch folgt daraus keine einklagbare Pflicht des Beklagten, seine Bankverbindung mitzuteilen.
Die Vorschriften zum Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff., 2218 BGB) begründen keine solche Pflicht.
Aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB kann zwar im Einzelfall eine Obliegenheit zur Mitwirkung entstehen. Diese ist hier gegeben – jedoch nicht gerichtlich durchsetzbar.
Streit um die Einklagbarkeit von Rücksichtnahmepflichten
Ob Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB einklagbar sind, ist umstritten. Einige Stimmen verneinen dies generell, andere machen es von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Teilweise wird die Einklagbarkeit danach beurteilt, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Nebenpflicht handelt. Bei der selbständigen Nebenpflichten der Mitwirkung wird sie in der Regel bejaht.[2]
Eine weitere Ansicht stellt auf eine Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner ab.[3]
Hinterlegung für die Schuldbefreiung
Die Kammer sieht in der hier relevanten, aus gesetzlichem Schuldverhältnis resultierenden Mitwirkungspflicht lediglich eine nicht einklagbare Nebenpflicht, also eine Obliegenheit. Die Klägerin könne weiterhin den Betrag hinterlegen (§§ 327 ff. BGB).
Möglichkeit der Hinterlegung
- Nach § 372 Satz 1 BGB darf der Schuldner Geld bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug ist.
- Hier liegt Annahmeverzug vor (§ 293 BGB), da die Klägerin dem Beklagten die Leistung (unbare Auszahlung) ordnungsgemäß angeboten hat.
- Da für die Überweisung die Mitteilung der Bankverbindung nötig war, genügte ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB), das in den vorgerichtlichen Schreiben enthalten war.
- Mit Hinterlegung und Verzicht auf Rücknahme (§§ 376 Abs. 2 Nr. 1, 378 BGB) erlischt die Schuld rückwirkend.
Quellen
[1] LG Baden-Baden, Urteil vom 27.06.2025 - 2 S 24/24
[2] (Grüneberg/Grüneberg, § 242 Rn. 25; Bachmann, in: MüKoBGB, § 241 Rn. 77 ff.).
[3] Staudinger/Olzen, § 241 Rn. 557).

