Pflichtteilsansprüche eines Enkels 

Vaterschaftsfeststellung und Auskunftspflicht im Erbrecht Die Frage, ob auch Enkelkinder einen Pflichtteilsanspruch haben können, sorgt in der erbrechtlichen Praxis immer wieder für Streit. Besonders dann, wenn die familiären Verhältnisse nicht...

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Vaterschaftsfeststellung und Auskunftspflicht im Erbrecht

Die Frage, ob auch Enkelkinder einen Pflichtteilsanspruch haben können, sorgt in der erbrechtlichen Praxis immer wieder für Streit. Besonders dann, wenn die familiären Verhältnisse nicht eindeutig sind oder die Vaterschaft erst spät festgestellt wird. Ein aktueller Fall zeigt, welche Bedeutung eine gerichtliche oder im Geburtenregister vermerkte Vaterschaftsfeststellung für das Pflichtteilsrecht hat und warum selbst Jahrzehnte alte Entscheidungen den Anspruch sichern können

Familiärer Hintergrund und Vaterschaftsfeststellung

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien im Wege einer Stufenklage über Ansprüche aus zwei Nachlässen: dem des im Juli 2021 verstorbenen Erblassers X. P. sowie dem seiner im Februar 2021 verstorbenen Schwester B. P. Hauptfrage war, ob der Kläger als rechtlicher Abkömmling des Erblassers gilt und damit pflichtteilsberechtigt ist.

Die Mutter des 2006 geborenen Klägers, C. W., wurde im Jahr 1960 nichtehelich geboren. Ihr leiblicher Vater war der Erblasser, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet war. Eine spätere Ehe des Erblassers wurde 1996 geschieden; Kinder entstanden daraus nicht.
Am 1. Februar 1973 trug der Standesbeamte in das Geburtenregister ein, dass die Vaterschaft des Erblassers durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 2. Oktober 1972 festgestellt worden war. Diese Feststellung wurde sowohl in der Geburtsurkunde als auch im Familienbuch vermerkt. Die Mutter des Klägers verstarb im Jahr 2016.

Erbvertrag und Testament

Am 18. August 2010 schlossen der Erblasser und seine Schwester einen Erbvertrag. Darin setzte die Erblasserin die Mutter des Klägers als ihre Alleinerbin ein und ordnete zugunsten des Erblassers Vermächtnisse an. Eine Ersatzerbenregelung enthielt der Vertrag nicht.
Am 19. März 2017 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin bestimmte. Den Kläger schloss er ausdrücklich von jeglicher direkten oder indirekten Erbfolge sowie von einem Pflichtteil aus.

Erbschein und notarieller Vergleich

Am 18. Oktober 2021 erhielt die Beklagte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Um Streitigkeiten über den Nachlass der Erblasserin zu vermeiden, schlossen der damals minderjährige Kläger und die Beklagte am 31. Mai 2022 einen notariellen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, Auskunft über den Nachlass zu erteilen und dem Kläger 60 % des Nachlasswerts zu zahlen.
Am 14. September 2022 stellte das Nachlassgericht fest, dass der Erblasser Alleinerbe seiner Schwester war.

Der Kläger vertrat die Auffassung, der Erblasser sei rechtlicher Vater seiner Mutter und er daher als Enkel pflichtteilsberechtigt. Die Beklagte hielt dagegen, dass zur Zeit der Geburt der Mutter nach § 1589 Abs. 2 BGB a.F. keine rechtliche Verwandtschaft zum Vater bestand. Zudem sei die Mitteilung an das Standesamt kein ausreichender Beweis.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte klar:

  • Pflichtteilsrecht des Enkels: Als Abkömmling im Sinne des § 2303 BGB ist der Enkel pflichtteilsberechtigt, wenn die Vaterschaft des Erblassers zu seiner Mutter feststeht. (§§ 1592 Nr. 2 und 3, 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB) en
  • Beweiskraft von Personenstandsurkunden: Ein beglaubigter Registerauszug mit Hinweis auf ein rechtskräftiges Vaterschaftsurteil hat vollen Beweiswert.
  • Pflichtteilsrecht bei nichtehelichen Kindern: Der Pflichtteilsanspruch eines nichtehelichen Kindes besteht, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, auch wenn das Kind vor Inkrafttreten des NEhelG geboren wurde.
  • Auskunftsanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte kann Auskunft über den Nachlass verlangen, ggf. auch durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Praxishinweis

Gerichtliche oder im Register dokumentierte Vaterschaftsfeststellungen entfalten auch Jahrzehnte später Wirkung im Erbrecht. Enterbungen müssen klar von Pflichtteilsentziehungen unterschieden werden. Wer seinen Nachlass gestalten möchte, sollte diese Rechtslage kennen – und Pflichtteilsberechtigte gezielt einplanen.

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen als Enkel ein Pflichtteil zusteht, lassen Sie frühzeitig prüfen, ob eine Vaterschaftsfeststellung vorliegt und wie sie sich im Erbrecht auswirkt.

 

Tipp:

Vaterschaft festigen: Gerichtliche oder registrierte Vaterschaftsfeststellungen sichern Pflichtteilsansprüche, auch nach vielen Jahren.

Pflichtteil für nichteheliche Kinder: Pflichtteilsansprüche bestehen bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft, auch bei nichtehelicher Geburt.

Früh prüfen lassen: Bei Unsicherheiten über Pflichtteilsansprüche frühzeitig Vaterschaftsfeststellung klären.

Quellen


[1] OLG Hamm Urt. v. 21.11.2024 – 10 U 28/24

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