Welches Testament ist gültig?

Mehrere Testamente: Was Erben und Pflichtteilsberechtigte jetzt wissen müssen  Hinterlässt ein Erblasser mehrere Testamente, stellt sich häufig die Frage, welche letztwillige Verfügung tatsächlich wirksam ist. Entscheidend ist dabei, ob frühere...

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Mehrere Testamente: Was Erben und Pflichtteilsberechtigte jetzt wissen müssen

 Hinterlässt ein Erblasser mehrere Testamente, stellt sich häufig die Frage, welche letztwillige Verfügung tatsächlich wirksam ist. Entscheidend ist dabei, ob frühere Verfügungen wirksam widerrufen wurden oder noch Bestand haben. Die Klärung dieser Frage ist nicht nur für die Erbenstellung wesentlich, sondern hat auch Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger. Kann ein späteres Testament nicht eindeutig zugeordnet oder ein früheres Testament nicht mehr aufgefunden werden, kann dies im Einzelfall sogar zur gesetzlichen Erbfolge führen.

Welches Testament gilt?

Der Erblasser kann so viele Testamente hinterlassen, wie er nur möchte. Gesetzlich bestehen hierzu keine Einschränkungen. Nach der Vorschrift des § 2258 BGB gilt, dass dasjenige Testament, das der Erblasser zuletzt errichtet hat, wirksam ist. Probleme ergeben sich aber, wenn fraglich ist, in welcher Reihenfolge die einzelnen Testamente entstanden sind.  

Wenn der Erblasser mehrere Testamente verfasst und diese nicht datiert sind, muss das Gericht ermitteln, welches davon später errichtet worden ist. Falls dies nicht möglich ist, kann die gesetzliche Erbfolge eintreten.

Bei der Prüfung der Testamente können beide Testamente als gleichzeitig errichtet gelten. Somit wäre die gesetzliche Regelung gemäß § 2258 BGB nicht einschlägig ist. Bei widersprechenden letztwilligen Verfügungen wird das Gericht diese als unvereinbar werten. [1] Bei einander widersprechenden Testamenten, von denen nur ein Testament mit Datum versehen ist, hat dieses Vorrang vor dem Undatierten, wenn der Zeitpunkt seiner Errichtung nicht nachweisbar ist.[2]

Feststellung des jüngeren Testaments

Nicht nur das Datum, sondern auch der Inhalt entscheidet darüber, welches Testament wirksam ist. Widersprechen sich mehrere Verfügungen, gilt grundsätzlich das jüngere. Ergänzen sie sich, bleiben auch Teile älterer Testamente gültig – entscheidend ist immer der erkennbare Wille des Erblassers.

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn es formgültig errichtet wurde: handschriftlich, eigenhändig unterschrieben oder notariell beurkundet. Fehlt die Form, ist das Testament ungültig – unabhängig vom Inhalt.

Zudem müssen Testierfähigkeit und Testierwille vorliegen. War der Erblasser etwa krank oder unter Zwang, kann das Testament unwirksam sein. In Zweifelsfällen ordnet das Nachlassgericht Ermittlungen, Zeugenaussagen oder Gutachten an, um den letzten Willen zu klären.

Fehlen Datumsangaben, versucht das Gericht die zeitliche Reihenfolge über Inhalt, Schriftbild oder Papier zu ermitteln.

Fotokopie als wirksames Testament

Die Fotokopie eines Testaments erfüllt als solche nicht die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament, denn es fehlt an den Voraussetzungen des § 2247 Abs. 1 BGB, nämlich der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung. Das ändert aber nichts daran, dass auf andere Weise der Nachweis geführt werden kann, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde besagt für sich allein noch nichts. Sie begründet insbesondere keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.[3]

Grundsätzlich gilt aber: Aus einer Abschrift oder Kopie eines Testaments können keine Rechte hergeleitet werden. Wer sich auf die letztwillige Verfügung (oder dessen Kopie) beruht, trägt die Beweislast vor Gericht, dass der Erblasser tatsächlich die Absicht hatte, den darin enthaltenen letzten Willen so festzuhalten.

Probleme beim Pflichtteilsanspruch

Falls die Erbfolge unbestimmt ist und das fragliche Testament mit Beschränkungen oder Belastungen versehen ist, kann dies bei einer möglichen Erbausschlagung problematisch werden. Lesen Sie mehr dazu hier.

Tipp:

Jüngstes Testament zählt:Bei mehreren Testamenten gilt das zuletzt errichtete. Fehlt das Datum, prüft das Gericht Inhalt und äußere Merkmale.

Form & Wille prüfen: Ein Testament ist nur wirksam, wenn es formgültig ist – handschriftlich oder notariell – und der Erblasser testierfähig war.

Kopie reicht nicht aus: Eine Kopie ersetzt kein Original. Wer sich darauf beruft, muss beweisen, dass ein formwirksames Testament existierte.

Quellen


[1] OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2021 – 3 W 52/21; BayObLG Beschl. v. 10.8.1990 – Breg 1 a 7/84/88

[2] MüKoBGB/Sticherling BGB § 2247 Rn. 59

[3] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2019 – 25 Wx 65/18

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