Steuervorteil auch bei Widerruf und Nießbrauchsbesteuerung gesichert
Wenn Unternehmensanteile verschenkt und später wieder zurückgeholt werden, droht oft das Aus für steuerliche Vergünstigungen. Doch muss die Verschonung nach § 13a ErbStG in solchen Fällen wirklich entfallen? Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt: Auch bei einem Widerruf der Schenkung und einer Besteuerung der Nutzungen nach § 29 Abs. 2 ErbStG kann die Begünstigung bestehen bleiben – eine Entscheidung mit hoher Tragweite für Familiengesellschaften und Nachfolgeplanungen.
Was ist passiert?
Ein Vater schenkte seiner Tochter im Jahr 2004 eine Unterbeteiligung von jeweils 30 % an drei Kommanditgesellschaften, an denen er beteiligt war. Die Verträge sahen ein Widerrufsrecht vor, unter anderem bei Änderungen des Erbschaftsteuerrechts oder bei Geburt weiterer Kinder. Die Tochter erhielt Gewinn- und Verlustbeteiligungen, Entnahmerechte und Kontrollrechte vergleichbar einem Kommanditisten.
Nach Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 und der Geburt eines weiteren Kindes machte der Vater von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Teile der Unterbeteiligungen wurden zurückübertragen. Vereinbart wurde, dass der Tochter die bis zum Rückübertragungsstichtag erzielten Nutzungen (Gewinne, Zinsen) verbleiben.
Das Finanzamt behandelte diese Nutzungen gemäß § 29 Abs. 2 ErbStG als Nießbrauch und versagte die Anwendung der Begünstigung nach § 13a ErbStG. Es argumentierte, dass die Mitunternehmerstellung rückwirkend entfallen sei und somit keine Verschonung mehr gewährt werden könne. Der Vater klagte – mit Erfolg vor dem Finanzgericht.
Verschonung bleibt trotz Widerruf bestehen
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG bereits im Zeitpunkt der Schenkung vor – und diese entfielen auch nicht durch den späteren Widerruf und die Anwendung des § 29 Abs. 2 ErbStG. Entscheidend waren dabei drei Punkte:
- Ursprüngliche Mitunternehmerstellung der Beschenkten
Die Tochter erlangte mit der schenkweisen Unterbeteiligung die Stellung einer Mitunternehmerin im ertragsteuerlichen Sinn (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Mitunternehmerrisiko: Sie war am laufenden Gewinn und Verlust beteiligt und hätte im Fall der Auflösung oder Veräußerung anteilig Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bzw. den Liquidationserlös gehabt.
- Mitunternehmerinitiative: Ihr standen Kontrollrechte zu, die mindestens den Rechten eines Kommanditisten (§ 166 HGB) entsprachen.
Dass diese Rechte gegenüber dem Hauptbeteiligten und nicht direkt gegenüber der Gesellschaft bestanden, steht der Qualifikation als Mitunternehmerbeteiligung nicht entgegen.
- § 29 Abs. 2 ErbStG begründet keinen neuen Erwerbstatbestand
Der BFH stellte klar, dass § 29 Abs. 2 ErbStG nicht zu einem neuen Besteuerungsvorgang („fiktiver Nießbrauch“) führt.
- Die Vorschrift bewirkt lediglich, dass die bereits festgesetzte Steuer auf den verbleibenden Nutzungsvorteil gekürzt wird, wenn der Beschenkte das Geschenk ganz oder teilweise zurückgeben muss.
- Der ursprüngliche begünstigte Erwerb bleibt bestehen – lediglich mit einem geringeren Wertansatz.
Damit entfällt die Verschonung nicht automatisch, wenn anstelle der Beteiligung nur noch die Nutzungen besteuert werden.
- Fortbestehen der Begünstigung trotz Widerrufs
Da die Tochter bis zur Rückübertragung ununterbrochen Mitunternehmerin blieb, konnte sie auch für die Nutzungsphase die Vergünstigung nach § 13a ErbStG beanspruchen.
- Der Widerruf wirkte nicht rückwirkend auf die Mitunternehmerstellung.
- Die Behandlung der Nutzungen wie bei einem mitunternehmerischen Nießbraucher (§ 29 Abs. 2 ErbStG) steht der Anwendung der Verschonungsvorschriften nicht entgegen.
- Dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung (Gleich lautende Erlasse der Länder vom 02.11.2012, BStBl I 2012, 1101).
BFH stärkt Planungssicherheit bei Unternehmensübertragungen
Das Urteil schafft Klarheit für Fälle, in denen Unternehmensbeteiligungen schenkweise übertragen und später – etwa aufgrund von Widerrufsvorbehalten – ganz oder teilweise zurückgegeben werden. Die steuerlichen Vorteile nach § 13a ErbStG können auch bei nachträglicher Besteuerung von Nutzungen erhalten bleiben, sofern die Mitunternehmerstellung bis zur Rückübertragung bestand. Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies größere Planungssicherheit bei Familiengesellschaften.
1. Klageziele klar benennen – von Anfang an
Ein einfacher Satz wie „Ich halte den Bescheid für rechtswidrig“ reicht nicht. Schon mit Klageerhebung sollten die maßgeblichen Streitpunkte deutlich gemacht werden. Selbst stichwortartige Begründungen sind besser als gar keine.
2. Fristen des § 65 FGO ernst nehmen
Wer eine Ausschlussfrist versäumt, verliert seine Klage – selbst wenn er in der Sache recht hätte. Deshalb: Fristen notieren, rechtzeitig reagieren, keine Begründung „aufschieben“.
3. Nicht auf das Strafverfahren verlassen
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, heißt das steuerlich noch lange nichts. Das Finanzamt verfolgt eigene Maßstäbe – und haftungsrechtlich kann das Risiko bestehen bleiben.
Quelle:
BFH-Urteil vom 19. März 2025, II R 34/22

