Zerrüttung des Vertrauens als wichtiger Grund nach § 2227 BGB.
Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB setzt das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ voraus. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der insbesondere Pflichtverletzungen oder eine nachhaltige Zerrüttung des Verhältnisses zu den Erben maßgeblich sein können. In der nachfolgenden Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 6.11.2023 – 3 W 96/23, ZEV 2025, 463) stand die Frage im Mittelpunkt, ob der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Schwiegersohn wegen beleidigender Äußerungen und fehlender Professionalität im Umgang mit den übrigen Miterben aus dem Amt zu entlassen war.
Einsetzung des Testamentsvollstreckers
Der im Jahr 2022 verstorbene Erblasser (E) war verwitwet. Aus der Ehe mit seiner bereits 2008 verstorbenen Ehefrau gingen drei Kinder hervor: die Beteiligten zu 2, 3 und 4 (B 2–4). B 1 ist der Ehemann von B 4 und als Rechtsanwalt tätig. B 5 ist der Ehemann von B 2, B 6 der Ehemann von B 3.
Im Jahr 2018 errichtete E ein notarielles Testament. Er setzte darin die Beteiligten B 2 bis B 5 zu gleichen Teilen als Erben ein. Zusätzlich ordnete er Vermächtnisse an, u. a. persönliche Gegenstände wie Uhren und ein Ring für Enkel und Schwiegersöhne sowie Vorausvermächtnisse über je 2.500 EUR zugunsten von B 2 und B 3. Die Beträge sollten innerhalb von drei Monaten nach seinem Tod ausgezahlt werden.
Weiter bestimmte E B 1 als befreiten Testamentsvollstrecker mit folgenden Aufgaben:
„§ 6 Testamentsvollstreckung … Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Auseinandersetzung des Nachlasses, der Erhalt des Hauses und die Auslieferung der Vermächtnisse. …“
Nach Testamentseröffnung nahm B 1 das Amt an und erhielt vom Nachlassgericht (NachlGer.) am 30.8.2022 eine entsprechende Annahmebescheinigung.
Da die Nachlassauseinandersetzung nicht voranschritt – unter anderem wegen einer schweren Erkrankung des B 1 und gegenseitiger Vorwürfe –, beantragten B 2 und B 3 am 22.2.2023 die Entlassung von B 1 als Testamentsvollstrecker.
Während B 3, B 5, B 6 und B 7 den Antrag unterstützten, traten B 1 und B 4 dem entgegen.
Im Anhörungstermin beim Nachlassgericht versuchte die Richterin eine Einigung zu erreichen, was jedoch scheiterte. B 1 übergab in diesem Rahmen u.a. die vermachten Uhren an B 5 und B 6.
Entlassung gemäß § 2227 BGB
Am 6.11.2023 entschied das Nachlassgericht, dass B 1 wegen wichtiger Gründe im Sinne von § 2227 BGB als Testamentsvollstrecker zu entlassen sei. Ihm seien mehrere Pflichtverletzungen vorzuwerfen.
B 1 legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie die kostenpflichtige Zurückweisung des Entlassungsantrags. Er bestritt die behaupteten Pflichtverletzungen.
B 2 und B 3 verteidigten die Entscheidung des Nachlassgerichts. Sie warfen B 1 weitere Pflichtverletzungen vor, insbesondere eine überhöhte Abrechnung seiner „Bemühungen“ nach dem Beschluss in Höhe von 26.683,32 EUR. Dies belege, dass B 1 weiterhin seine Konflikte mit B 2 und B 3 austrage und das zuvor angekündigte „forensische Gemetzel“ fortsetzen wolle.
Sachliche Amtsführung nicht mehr zu erwarten
Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab, sondern legte die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken vor.
Das OLG bestätigte die Entlassung des B 1. Es bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass sein weiterer Verbleib im Amt die Interessen der am Nachlass Beteiligten gefährde. Persönliche Spannungen, insbesondere mit seinen Schwägerinnen (B 2 und B 3), hätten sich so zugespitzt, dass eine sachliche und ordnungsgemäße Amtsführung künftig nicht mehr zu erwarten sei.
Zwar räumte B 1 ein, sich mitunter einer „harsh language“ zu bedienen, er sah darin aber keine Pflichtverletzung. Das sah das OLG anders: Herabwürdigende Äußerungen wie „niveaulose Klientin“ oder „niederträchtige Lügen“ seien – auch wenn sie an den Verfahrensbevollmächtigten gerichtet waren – Ausdruck einer verächtlichen Grundhaltung gegenüber den Schwestern seiner Ehefrau. Eine sachliche Zusammenarbeit sei damit ausgeschlossen.
Fehlende Professionalität als Anwalt und Testamentsvollstrecker
Nach Ansicht des Gerichts habe der Erblasser die Berufung des B 1 auch mit seiner Stellung als Rechtsanwalt und der damit verbundenen zu erwartenden Professionalität begründet. Diese habe B 1 jedoch nicht gezeigt.
Die Äußerungen belegten mangelnde Professionalität und die Unfähigkeit zur Amtsführung. Gerade im Rahmen eines Entlassungsverfahrens müsse der Testamentsvollstrecker Zurückhaltung und Objektivität wahren.
Die entstandenen Spannungen rechtfertigten das objektive Misstrauen gegenüber der unparteilichen Amtsführung des B 1. Dies reiche bereits aus, um einen wichtigen Grund im Sinne von § 2227 BGB anzunehmen. Ob die weiteren vom Nachlassgericht angenommenen Pflichtverletzungen ebenfalls durchgreifen, ließ das OLG offen.
• Wichtiger Grund nötig: Nach § 2227 BGB ist die Entlassung des Testamentsvollstreckers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
• Neutralität wahren: Persönliche Angriffe und fehlende Sachlichkeit können als solcher Grund gelten.
• Professionelles Verhalten zählt: Insbesondere bei beruflichem Hintergrund wie einem Anwalt wird besondere Zurückhaltung erwartet.
Quellen
[1] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.2.2025 – 8 W 11/24

