Steuerliche Gestaltung oder Schwarzarbeit? 

Preisverlagerung im Bauvertrag: Wann sie zulässig ist - und wann nicht Was wie ein Bauherren-Trick klingt, war am Ende ein handfester Rechtsstreit: Ein Unternehmer wollte Steuern sparen, indem er private...

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Preisverlagerung im Bauvertrag: Wann sie zulässig ist – und wann nicht

Was wie ein Bauherren-Trick klingt, war am Ende ein handfester Rechtsstreit: Ein Unternehmer wollte Steuern sparen, indem er private Kosten gewerblich abrechnete – durch geschickte Preisgestaltung in zwei Bauverträgen. Das Landgericht sprach von Schwarzarbeit. Doch das OLG Stuttgart widerspricht – mit einer wichtigen Klarstellung zum Verhältnis von § 42 AO und dem Schwarzarbeitsgesetz.

Was ist passiert?

Ein Bauunternehmer (Klägerin) schloss mit einem Haustechniker (Beklagter) zwei Verträge: einen über den Bau einer gewerblich genutzten Lagerhalle mit Carport und einen weiteren über ein privat genutztes Schwimmbecken. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen wurde der Preis für das Schwimmbecken um rund 50.000 € gesenkt – und der Preis für die Lagerhalle um exakt diesen Betrag erhöht.

Das Ziel: Die erhöhten Kosten der Lagerhalle sollten steuerlich als Herstellungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Der Beklagte wollte so Umsatzsteuer sparen und gleichzeitig eine höhere AfA beanspruchen.

Als es später zu Streitigkeiten über Werklohn kam, verteidigte sich der Beklagte mit dem Vorwurf, die Verträge seien nach § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, da sie der gezielten Steuerverkürzung dienten. Das Landgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Die Klägerin legte Berufung ein – mit Erfolg.

Keine Schwarzarbeit trotz steuerlicher Gestaltung – § 42 AO setzt andere Maßstäbe

Das Oberlandesgericht Stuttgart hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte klar: Die Verträge sind wirksam. Es liegt keine Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vor – auch wenn der Preis zwischen den Bauverträgen steuerlich motiviert verschoben wurde. Entscheidend sei die Abgrenzung zwischen legaler Gestaltung nach § 42 AO und unzulässiger Pflichtverletzung.

  1. Steuerliche Gestaltung ≠ Verstoß gegen SchwarzArbG

Das OLG betont: Eine unangemessene rechtliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abs. 2 AO – etwa die künstliche Aufteilung von Kosten – ist steuerlich korrigierbar, aber nicht automatisch zivilrechtlich nichtig. Für eine Nichtigkeit nach § 134 BGB müsste die Gestaltung gezielt dazu dienen, Steuerpflichten bewusst zu umgehen. Das war hier nicht der Fall.

  1. Kein bewusster Gesetzesverstoß durch Umdeklaration

Das Gericht konnte keine Vereinbarung feststellen, wonach Rechnungen falsch ausgestellt oder Leistungen bewusst „umetikettiert“ wurden. Der bloße Umstand, dass die Parteien Preise unterschiedlich verteilt haben, stellt keine gezielte Pflichtverletzung dar – sondern fällt unter den Gestaltungsspielraum des § 42 AO.

  1. Keine strafrechtlich relevante Schwarzarbeit

Auch wenn das Ziel der Gestaltung klar steuerlich motiviert war, wurde keine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO begangen, da keine falschen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden. Das OLG macht deutlich: Nicht jede steuergünstige Gestaltung ist ein Verstoß – solange keine gesetzliche Pflicht umgangen wird.

Nicht jede Steuerersparnis ist ein Gesetzesverstoß

Das Urteil schafft dogmatische Klarheit: § 42 AO erlaubt es, auch ungewöhnliche oder wirtschaftlich „ungünstige“ Gestaltungen zu wählen – solange diese nicht mit dem Ziel verbunden sind, steuerliche Pflichten aktiv zu verletzen. Der Unterschied zwischen steuerlicher Gestaltung und Schwarzarbeit liegt nicht im Ergebnis, sondern im Zweck:
Gestaltet jemand, um Steuern zu sparen, oder um Steuern bewusst zu hinterziehen?

Das OLG stellt richtig: Ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO zieht steuerrechtliche Korrekturen nach sich – aber nicht die zivilrechtliche Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Damit wird verhindert, dass Vertragsparteien durch pauschale Schwarzarbeitsvorwürfe wirtschaftlich entrechtet werden.

Tipp:

1. Preisgestaltung bleibt erlaubt – solange alles transparent bleibt
Preisverlagerungen zwischen Verträgen sind rechtlich zulässig, wenn sie offen vereinbart, klar dokumentiert und korrekt abgerechnet werden. Die Grenze zur Schwarzarbeit wird erst überschritten, wenn bewusst getäuscht wird.

2. Gestaltung wird nicht bestraft – aber steuerlich neutralisiert
§ 42 AO sorgt für steuerliche Korrekturen bei unangemessenen Gestaltungen – aber nicht für Vertragsnichtigkeiten. Zivilrechtlich bleiben solche Vereinbarungen wirksam, solange kein klarer Gesetzesverstoß vorliegt.

3. Vermischung vermeiden – private und betriebliche Verträge sauber trennen
Insbesondere bei gleichzeitigen privaten und gewerblichen Bauprojekten gilt: Verträge, Abrechnungen und Leistungsbeschreibungen müssen klar voneinander abgegrenzt werden. Das verhindert steuerliche Risiken und rechtliche Angreifbarkeit.

Quelle:

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 30.04.2025 – 3 U 110/24

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