§ 2306 BGB: Erbe ausschlagen oder Pflichtteil verlangen?

Was bei beschwerten Testamenten, widersprüchlicher Erbfolge und Anfechtung der Ausschlagung gilt. Nicht jede testamentarische Erbeinsetzung ist uneingeschränkt vorteilhaft. Oft verbinden Erblasser ihre Verfügungen mit Auflagen oder Vermächtnissen, die den Erben...

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Was bei beschwerten Testamenten, widersprüchlicher Erbfolge und Anfechtung der Ausschlagung gilt.

Nicht jede testamentarische Erbeinsetzung ist uneingeschränkt vorteilhaft. Oft verbinden Erblasser ihre Verfügungen mit Auflagen oder Vermächtnissen, die den Erben finanziell oder rechtlich belasten. § 2306 BGB schützt insbesondere pflichtteilsberechtigte Erben in solchen Fällen: Wer nur unter bestimmten Bedingungen oder mit erheblichen Beschränkungen bedacht wurde, hat ein gesetzlich verankertes Wahlrecht. Er kann die belastete Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Problematisch wird diese Vorschrift, wenn es mehrere Testamente gibt oder unklar ist, ob die gesetzliche oder die gewillkürte Erbfolge greift.

Zwei Testamente- welches gilt?

Die Norm des § 2306 BGB verfolgt den Schutz des pflichtteilsberechtigten Erben, der durch das Testament mit Beschränkungen belastet ist und somit eine wirtschaftliche Gefährdung vorliegt. Demnach steht dem Erben ein Wahlrecht zu, wonach er entweder den Erbteil mit den Beschränkungen annehmen kann oder den Erbteil ausschlagen und ausnahmsweise seinen Pflichtteil geltend machen kann.

Somit ist eine Voraussetzung für § 2306 BGB ein Testament mit Beschränkungen oder Beschwerungen. Was gilt, wenn es mehrere Testamente gibt, die sich inhaltlich widersprechen?

Fehlt bei beiden Testamenten ein Datum, ist oft unklar, welches zuletzt verfasst wurde. Dann müssen äußere Indizien wie Inhalt, Papier, Tinte oder Begleitumstände herangezogen werden. Lässt sich auch dadurch kein zeitlicher Vorrang feststellen, können sich widersprechende Verfügungen gegenseitig aufheben. Im Zweifel gilt dann die gesetzliche Erbfolge. In solchen Fällen entscheidet häufig ein Gericht, welches Testament den wahren Willen des Erblassers besser wiedergibt. Grundsätzlich gilt: Das zuletzt verfasste Testament hat Vorrang. Enthält nur eines der Testamente ein Datum, wird in der Regel dieses Testament als das spätere gewertet.[1]

Die Problematik des Wahlrechts bei § 2306 BGB

Ein Pflichtteilsberechtigter hat stets die Wahl. Er kann den ihm zugewiesenen Erbteil annehmen, auch wenn dieser mit Beschränkungen oder Belastungen versehen ist, oder er kann ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Das gilt selbst dann, wenn er als Alleinerbe eingesetzt wurde. Entscheidet er sich für die Annahme, muss er sämtliche Beschwerungen tragen, selbst wenn sie den Wert des Erbteils erheblich mindern oder vollständig aufzehren. Ein zusätzlicher Anspruch auf einen Pflichtteilsrest besteht in diesem Fall nicht, denn das Gesetz gewährt das Wahlrecht unabhängig vom Umfang der Belastungen.[2] Wird der testamentarisch eingesetzte Erbe durch die Ausschlagung eines belasteten Erbteils automatisch zum unbeschwerten gesetzlichen Erben, besteht kein Schutzbedürfnis. In diesem Fall greift der Zweck des § 2306 BGB nicht. Schlägt er dennoch aus, verliert er sowohl den gesetzlichen Erbteil als auch den Pflichtteilsanspruch gemäß den allgemeinen Regeln.[3]

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall erfährt gemäß § 1944 BGB: Für pflichtteilsberechtigte Erben beginnt die Frist erst, wenn sie auch von bestehenden Beschränkungen oder Beschwerungen – etwa einer Vor- und Nacherbschaft – Kenntnis haben. Der Fristbeginn kann problematisch sein bei Unklarheiten über die einschlägige Erbfolge.

Lösungsansätze für die weitreichende Ausschlagung

Die Anfechtung der Wahl ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ein anfechtbarer Irrtum liegt vor, wenn der Erbe über das Bestehen von Beschränkungen oder Belastungen – etwa einer Nacherbfolge – im Unklaren war (§ 119 Abs. 2 BGB). Kein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erbe bewusst auf Grundlage unvollständiger Informationen handelt oder sich lediglich über den Wert des Nachlasses geirrt hat.

Auch ist eine Anfechtung der Erbschaft möglich, wenn der mit der Beschwerung als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigter irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.[4]

 Ergänzend kommt in Betracht eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Dies gilt insbesondere bei einer Vor- und Nacherbfolge. Durch Vereinbarungen mit dem Nacherben kann eine wirtschaftlich vernünftige Lösung erzielt werden, etwa wenn die Nacherben ausschlagen und hierfür eine Abfindung bekommen ohne den Weg über eine formelle Anfechtung gehen zu müssen.

Rechtzeitig beraten lassen – wirtschaftliche Nachteile vermeiden

Gerade bei komplexen testamentarischen Regelungen, unklarer Erbfolge oder der Frage, ob ein belasteter Erbteil ausgeschlagen werden sollte, ist eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich. Die Wahl zwischen Annahme oder Ausschlagung kann erhebliche finanzielle Folgen haben und ist nicht immer ohne Weiteres rückgängig zu machen. Unsere erfahrenen Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht bei Scheidt Kalthoff stehen Ihnen zur Seite, prüfen Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Handlungsoptionen auf.

Quellen


[1] vgl. BayObLG Beschl. v. 10.8.1990 – Breg 1 a 7/84/88, FamRZ 1991, 237; KG Beschl. v. 6.11.1990 – 1 W 2992/90, NJW-RR 1991, 392; BeckOGK/Grziwotz, BGB § 2258 Rn. 9; Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht, § 2258 Rn. 4

[2] HK-BGB/Hoeren BGB § 2306 Rn. 7; BeckOK BGB/Müller-Engels BGB § 2306 Rn. 17

[3] BeckOK BGB/Müller-Engels BGB § 2306 Rn. 20

[4] BGH, Urteil vom 29.6.2016 – IV ZR 387/15

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