Auflagen nach § 153a StPO steuerlich nicht abziehbar
Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung – beendet gegen Zahlung von 25.000 € an die Staatskasse. Der Unternehmer wähnt sich klug, denn er setzt den Betrag einfach als Betriebsausgabe ab. Doch das Finanzamt sagt: Nein.Und der Fall landet beim Bundesfinanzhof.
Mit seinem Urteil vom 21.03.2024 (X R 10/23) zieht der BFH die Grenze glasklar:
Geldauflagen nach § 153a StPO sind grundsätzlich nicht steuerlich abziehbar. Auch dann nicht, wenn sie als "vermögensabschöpfend" bezeichnet werden – es sei denn, es liegt eine echte Einziehungsentscheidung oder eine Wiedergutmachungsauflage vor.
Was das für die Praxis bedeutet und welche Gestaltungsspielräume Berater künftig nicht mehr haben – das klären wir jetzt.
Was ist passiert?
Ein selbstständiger Unternehmer sah sich im Jahr 2018 mit gleich drei Anklagen wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert. Das Landgericht stellte das Verfahren gegen ihn nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig ein – unter der Auflage, 25.000 € an die Staatskasse zu zahlen. Im Einstellungsbeschluss war von einer „Abschöpfung etwaig erlangter Vermögensvorteile“ die Rede, jedoch ohne konkrete Rechtsgrundlage oder genaue Aufschlüsselung.
Der Unternehmer wollte clever sein: Er setzte den gezahlten Betrag als nachträgliche Betriebsausgabe bei seinen gewerblichen Einkünften an. Das Finanzamt lehnte ab – mit Verweis auf das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG. Auch das Finanzgericht gab ihm nur teilweise recht und ließ 3.000 € im Schätzungswege zum Abzug zu. Dagegen legte der Kläger Revision ein – ohne Erfolg.
Kein Betriebsausgabenabzug bei sanktionierenden Auflagen
Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Kläger zurückgewiesen – und liefert drei zentrale Begründungen, die in der Praxis für Klarheit sorgen. Dabei betont der BFH nicht nur den klaren Wortlaut des § 12 Nr. 4 EStG, sondern auch die prozessrechtlichen Grenzen für eine steuerlich wirksame Vermögensabschöpfung.
- Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind nicht abziehbar
Zahlungen aufgrund einer Auflage an die Staatskasse (§ 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO) sind nach § 12 Nr. 4 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Der BFH stellt klar: Diese Geldauflagen haben Sanktionscharakter und dienen nicht lediglich der Wiedergutmachung – anders als etwa Auflagen zur Zahlung an Geschädigte nach Nr. 1 der Vorschrift.
- Keine Einziehung im strafprozessualen Sinn erfolgt
Obwohl im Einstellungsbeschluss das Wort „Abschöpfung“ auftaucht, fehlt jegliche rechtlich tragfähige Einziehungsanordnung nach § 73 StGB. Der BFH stellt klar:
- § 73 StGB setzt eine gerichtliche Feststellung einer rechtswidrigen Tat voraus.
- Eine solche Feststellung gibt es bei einer Einstellung nach § 153a StPO gerade nicht.
- Auch ein selbständiges Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 3 StGB wurde nicht durchgeführt.
- Keine Aufteilung in abziehbaren und nicht abziehbaren Teil möglich
Der BFH lehnt auch die vom Kläger und dem Finanzgericht vorgenommene Schätzung eines „vermögensabschöpfenden Teils“ von 3.000 € ab. Es fehle an jeder klaren Aufteilung oder Kennzeichnung im Beschluss. Eine bloße „Berücksichtigung“ von Vorteilen bei der Bemessung der Geldauflage reicht nicht aus, um von einer echten Wiedergutmachung oder Abschöpfung zu sprechen.
Steuerliche Konsequenzen von Geldauflagen im Strafverfahren
Das Urteil des BFH sorgt für dringend benötigte Klarheit im Spannungsfeld zwischen Steuer- und Strafrecht. Es stellt unmissverständlich klar, dass Geldauflagen an die Staatskasse im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Zahlung im Beschluss sprachlich begründet wird – selbst der Hinweis auf eine „Abschöpfung“ rechtswidrig erlangter Vorteile reicht nicht aus. Maßgeblich ist allein, ob eine rechtlich tragfähige Einziehungsentscheidung nach § 73 StGB oder eine Wiedergutmachungsauflage nach § 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO vorliegt. Nur in diesen Fällen ist der Abzug steuerlich zulässig.
Für die Praxis bedeutet das: Wer im Strafverfahren eine Einstellung gegen Auflage anstrebt, sollte die steuerlichen Konsequenzen von Beginn an mitdenken. Strafverteidiger und Steuerberater müssen eng zusammenarbeiten, um eine saubere Trennung zwischen sanktionsähnlicher Geldauflage und echter Wiedergutmachung sicherzustellen. Nur so lässt sich eine steuerlich verwertbare Gestaltung erreichen – etwa durch parallele Einziehungsentscheidungen im selbständigen Verfahren oder eine klar erkennbare Wiedergutmachungsauflage. Die bloße Hoffnung, dass das Finanzamt die Zahlung als „betriebsbedingt“ anerkennt, wird künftig regelmäßig enttäuscht werden.
1. Auf die richtige Auflagenform achten
Nur Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Nr. 1 StPO sind steuerlich abziehbar – also etwa Zahlungen an Geschädigte. Wird stattdessen eine Zahlung an die Staatskasse nach Nr. 2 vereinbart, ist der Betriebsausgabenabzug in der Regel ausgeschlossen.
2. Einziehung sauber dokumentieren
Soll eine Vermögensabschöpfung steuerlich geltend gemacht werden, muss sie explizit als Einziehung nach § 73 StGBbezeichnet und beschlossen sein. Eine bloße Erwähnung von „Abschöpfung“ reicht nicht. Erforderlich ist ein förmliches Einziehungsverfahren oder ein rechtskräftiger Beschluss mit eindeutiger Rechtsgrundlage.
3. Steuerliche Folgen frühzeitig mitdenken
In jedem Strafverfahren mit wirtschaftlichem Hintergrund sollten sich Strafverteidiger und Steuerberater frühzeitig abstimmen. Nur wer die steuerlichen Wirkungen der Verfahrensgestaltung rechtzeitig bedenkt, kann unerwünschte Mehrbelastungen vermeiden.
Quelle:
BFH-Urteil vom 29. Januar 2025, X R 6/23

