Wer zahlt die Vergütung des Nachlasspflegers?
Wenn kein Erbe ermittelt werden kann oder der Nachlass ungeklärt ist, setzt das Nachlassgericht häufig eine Nachlasspflegschaft ein – oft mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Erbenermittlung“. Doch wer trägt eigentlich die Kosten für diese Nachlasspflegschaft, wenn das Erbe kaum oder gar keinen Wert hat? Und wie hoch darf die Vergütung des Nachlasspflegers ausfallen?
Was ist eine Nachlasspflegschaft?
Zieht sich die Erbenermittlung über einen längeren Zeitraum hin und bedarf der Nachlass in dieser Zeit einer Verwaltung, reichen rein sachliche Sicherungsmaßnahmen nicht aus. In solchen Fällen ist die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich. Dabei ist zu betonen, dass die Nachlasspflegschaft eine Fürsorgemaßnahme zugunsten des endgültigen Erben und zur Wahrung des Nachlasses darstellt. Ihr Zweck besteht in der Ermittlung des bislang unbekannten Erben sowie in der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses – nicht jedoch in der Befriedigung von Nachlassgläubigern oder der Umsetzung des letzten Willens des Erblassers.[1]
Aktueller Fall: Vergütung bei überschuldetem Nachlass[2]
In einem Fall wurde die Nachlasspflegerin mit Beschluss vom 03.03.2023 eingesetzt. Der Nachlass war sehr gering: Eine Mietkaution von 825,39 € stand Mietrückständen gegenüber, das Girokonto wies nur 55,01 € auf, ein Bausparvertrag 72,14 €, daneben existierten einige kleinere Versicherungen sowie eine beitragsfrei gestellte Riesterrente mit etwa 280 €. Dem standen Schulden von über 4.600 € gegenüber. Die Ermittlung von Erben blieb erfolglos. Die Bestattungskosten trug das Sozialamt.
Wie erfolgt die Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers?
Die Nachlasspflegerin beantragte eine Vergütung von insgesamt rund 1.267,90 € für 23,42 Stunden Tätigkeit. Das Nachlassgericht stufte die Pflegschaft zunächst als „mittelschwer“ ein und setzte 95 € netto pro Stunde an. Da der Nachlass nicht ausreichte, wurde ein Teil der Vergütung der Staatskasse auferlegt.
Das Oberlandesgericht bewertete den Fall jedoch anders:
Es handelte sich nur um eine einfache Nachlasspflegschaft, da kaum verwertbares Vermögen vorhanden war und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auftraten.
Deshalb wurde die Vergütung wie folgt korrigiert:
- Stundensatz für einfache Pflegschaft: 65 € zzgl. MwSt.
- Vergütung aus dem Nachlass: nur anteilig möglich (ca. 372,17 €)
- Restbetrag (ca. 817,28 €): wurde von der Staatskasse getragen, allerdings zu dem niedrigeren Stundensatz von 39 € (nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG)
Was bedeutet das für Erben und Mandanten?
- Die Vergütung des Nachlasspflegers hängt vom Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ab.
Ein einfacher Fall liegt vor, wenn nur geringe Vermögenswerte vorhanden sind und keine komplexen rechtlichen Fragen zu klären sind.
- Der Nachlass muss nur soweit herangezogen werden, wie er Mittel zur Verfügung stellt.
Reicht das Nachlassvermögen nicht aus, übernimmt die Staatskasse den Differenzbetrag – allerdings zu reduzierten Sätzen.
- Für Erben kann das finanzielle Folgen haben.
Wird später doch noch ein Erbe ermittelt, kann dieser unter Umständen mit Rückforderungen der Staatskasse oder der Nachlasspflegervergütung belastet werden.
Quellen
[1] MüKoBGB/Leipold BGB § 1960 Rn. 37
[2] OLG Hamburg Beschl. v. 3.5.2024 – 2 W 25/24

