Wer ist die EUStA – und was macht sie?

Wer ist die EUStA - und was macht sie?  Zuständigkeit der EUStA und Folgen der Vorlagepflicht Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist seit 2021 zuständig für die Verfolgung von Straftaten, die die finanziellen...

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Wer ist die EUStA – und was macht sie?

 Zuständigkeit der EUStA und Folgen der Vorlagepflicht

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist seit 2021 zuständig für die Verfolgung von Straftaten, die die finanziellen Interessen der EU betreffen. Dazu gehören etwa Zollvergehen, Subventionsbetrug und grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug. Ihre Ermittlungen führt sie in 24 EU-Mitgliedstaaten – auch in Deutschland, über sogenannte Delegierte Europäische Staatsanwälte.

Die Vorlagepflicht nach Art. 24 EUStA-VO

Ein zentrales Instrument ist die sogenannte Vorlagepflicht. Gemäß Art. 24 Abs. 1 EUStA-VO sind nationale Behörden verpflichtet, der EUStA bestimmte Sachverhalte mitzuteilen – insbesondere dann, wenn ein potenzieller Schaden für den EU-Haushalt ab 10.000 € vorliegt. Die EUStA kann das Verfahren anschließend gemäß Art. 25 Abs. 1 EUStA-VO selbst übernehmen. In diesem Fall entfällt die Zuständigkeit der nationalen Behörde. Die Vorlagepflicht betrifft damit auch Zollstraftaten mit internationalem Bezug, selbst wenn der Fall eher klein erscheint.

Auswirkungen auf Hauptzollämter und BuStra

 Zollstraftaten werden in Deutschland traditionell durch die Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) der Hauptzollämter bearbeitet. Durch die EUStA-Vorgaben ergibt sich jedoch eine neue Meldepflicht – schon ab 10.000 € Schaden. In der Praxis melden die Hauptzollämter diese Fälle vorsorglich, auch wenn unklar ist, ob die EUStA aktiv werden wird. Die Entscheidung über eine Übernahme trifft die EUStA innerhalb weniger Tage, in komplexeren Fällen dauert die Prüfung länger. In dieser Zeit ruht das Verfahren faktisch – mit möglichen Auswirkungen auf Verfahrensdauer und Zuständigkeit.

Rückübertragung: Wann bleibt der Fall national?

Die EUStA hat interne Leitlinien entwickelt, wann sie Verfahren übernimmt oder an nationale Behörden zurückgibt. Eine Rückgabe ist insbesondere dann möglich, wenn der Schaden unter 100.000 € liegt, der Fall nicht besonders schwer wiegt und keine unionsweite Bedeutung hat. Dennoch müssen auch solche Fälle zunächst gemeldet werden. Erst nach Prüfung durch die EUStA kann eine Rückübertragung erfolgen. Für Beschuldigte bedeutet das: Der Verfahrensweg wird komplexer – auch, weil europäische Verfahrensregeln und nationale Vorschriften ineinandergreifen.

Verhältnis zum deutschen Recht: § 386 AO im Kontext 

Nach deutschem Recht (§ 386 AO) liegt die Zuständigkeit für die Ermittlung von Steuerstraftaten grundsätzlich bei der Finanzbehörde – also etwa beim Hauptzollamt. Die Ermittlungen erfolgen eigenständig, sofern kein Anlass für die Staatsanwaltschaft besteht. Durch die EUStA-Vorgaben wird diese nationale Zuständigkeit faktisch eingeschränkt, sobald der EU-Bezug und die Schadenshöhe gegeben sind. Auch in Fällen, die nach deutschem Maßstab als einfach oder bagatellhaft gelten könnten, ist eine Vorlage verpflichtend. Das führt zu einer Doppelstruktur, die neue Fragen zur Verfahrensökonomie aufwirft.

Praktische Herausforderungen und offene Fragen

 Die Vorlagepflicht ab 10.000 € stellt Behörden wie Beschuldigte vor neue Herausforderungen. Nationale Ermittlungsstellen müssen frühzeitig klären, ob ein EU-Bezug besteht – was im Praxisalltag zusätzlichen Prüfaufwand bedeutet. Gleichzeitig steht die Frage im Raum, wie die begrenzten Kapazitäten der EUStA mit der Vielzahl an Fällen umgehen können. Denn auch bei Rückübertragung entstehen zeitliche Verzögerungen. Unklar bleibt zudem, wie sich diese Struktur auf die BuStra-Stellen auswirkt, deren Aufgabenbereich sich durch die europäische Zuständigkeit womöglich verschiebt.

Tipp:

1. Schaden prüfen:
Bereits ab einem EU-Schaden von 10.000 € ist eine Meldung an die EUStA erforderlich – unabhängig vom Verfahrensstand.

2. Abläufe kennen:
Die Entscheidung über die Zuständigkeit liegt bei der EUStA. Kanzleien und Unternehmen sollten sich auf mögliche Rückgaben oder Verzögerungen einstellen.

3. Verteidigung anpassen:
In EUStA-Verfahren gelten andere Abläufe und Fristen – etwa zur Akteneinsicht oder Verfahrensführung. Frühzeitige strategische Planung ist ratsam.

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