Straflos trotz Verschleierung?
Ein Betroffener hatte Beteiligungen an Offshore-Gesellschaften in Panama, Singapur und Zypern erworben – allerdings lange vor seinem Zuzug nach Deutschland. Er meldete diese nicht. Das Amtsgericht sprach ihn frei. Doch die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein – und bekam Recht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hob den Freispruch in drei Fällen auf. Die Begründung zeigt: Die Mitteilungspflicht nach § 138 AO greift auch bei Beteiligungen, die vor dem Zuzug erworben wurden.
Was ist passiert?
Das Finanzamt für Prüfdienste und Strafsachen verhängte im Februar 2024 gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 30.000 €, weil er seiner Mitteilungspflicht über ausländische Kapitalgesellschaften nicht nachgekommen war (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO i.V.m. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO). Konkret ging es um Beteiligungen an vier Firmen mit Sitz in Panama, Singapur und Zypern. Obwohl der Erwerb dieser Beteiligungen bereits vor dem Zuzug nach Deutschland erfolgt war, hielt die Staatsanwaltschaft eine Meldepflicht für gegeben. Das Amtsgericht Hamburg sah das anders und sprach den Betroffenen frei – jedenfalls in den Fällen 1 bis 3. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.
Mitteilungspflicht auch bei Alt-Beteiligungen
Das Amtsgericht Hamburg hatte den Betroffenen zunächst freigesprochen – zu Unrecht, wie das übergeordnete Gericht feststellt. In seiner Entscheidung betont der Senat, dass auch Beteiligungen, die vor dem Zuzug nach Deutschland erworben wurden, unter die Mitteilungspflicht nach § 138 AO fallen können. Drei zentrale Argumente führten zur Aufhebung des Freispruchs:
- Meldepflicht gilt auch für Beteiligungen vor dem Zuzug: § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO erfasst laut Gericht ausdrücklich auch Beteiligungen, die vor dem Zuzug nach Deutschland erworben wurden. Entscheidend sei der Zweck der Norm: Die steuerliche Überwachung bei Auslandsbeziehungen müsse umfassend gewährleistet sein – unabhängig vom Erwerbszeitpunkt.
- Keine Verjährung der Ordnungswidrigkeit: Die Mitteilungspflicht endet nicht automatisch mit Ablauf der Meldefrist (§ 138 Abs. 5 AO), sondern erst, wenn die Festsetzungsfrist der betroffenen Steuer abgelaufen ist. Damit lag im vorliegenden Fall keine Verjährung vor.
- Kein unvermeidbarer Verbotsirrtum: Der Betroffene war nach seinem Zuzug weiterhin im internationalen Finanzhandel aktiv. Bei dieser Vorbildung hätte er sich ohne Weiteres über seine steuerlichen Pflichten informieren können – eine Pflichtverletzung lag daher zumindest leichtfertig vor.
Offshore-Beteiligungen bleiben meldepflichtig – auch rückwirkend
Das Urteil ist ein deutliches Signal an alle, die mit Auslandsbeteiligungen nach Deutschland ziehen: Die Mitteilungspflichten nach § 138 AO sind ernst zu nehmen – auch rückwirkend. Der Erwerbszeitpunkt im Ausland entbindet nicht von der Pflicht zur Anzeige. Wer glaubt, alte Beteiligungen „verjähren“ automatisch oder seien irrelevant, irrt. Zudem zeigt die Entscheidung, dass sich Gerichte bei komplexen Auslandsverflechtungen zunehmend auf den Schutzzweck der AO-Normen stützen: Steuertransparenz und effektive Kontrolle.
1. Zuzug nach Deutschland? Beteiligungen immer prüfen!
Auch alte Beteiligungen aus der Zeit vor dem Umzug können meldepflichtig sein.
2. Meldepflicht endet nicht automatisch
Erst mit Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist entfällt das Meldungsinteresse des Fiskus – nicht schon mit Ablauf der 14 Monate nach § 138 Abs. 5 AO.
3. Auf „Nichtwissen“ kann man sich selten berufen
Wer im Finanzbereich tätig ist, muss sich aktiv über Mitteilungspflichten informieren – sonst droht ein Bußgeldverfahren.
tätig ist, muss sich aktiv über Mitteilungspflichten informieren – sonst droht ein Bußgeldverfahren.
Quelle:
Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 26.11.2024 – 2 ORbs 38/24

