BFH: Verwertungsverbot für E-Mails auf sichergestellter Festplatte

Keine steuerliche Nutzung ohne vorherige Durchsicht nach § 110 StPO Im Steuerrecht gilt: Was die Finanzbehörden wissen, dürfen sie oft auch verwerten - doch nicht immer. In einem aktuellen Beschluss...

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Keine steuerliche Nutzung ohne vorherige Durchsicht nach § 110 StPO

Im Steuerrecht gilt: Was die Finanzbehörden wissen, dürfen sie oft auch verwerten – doch nicht immer. In einem aktuellen Beschluss vom 23.04.2025 (I B 51/22) setzt der BFH klare Grenzen, wenn elektronische Beweismittel aus einem fremden Strafverfahren stammen. Konkret geht es um eine Festplatte, die in einem Ermittlungsverfahren wegen eines Wertpapierdelikts gegen Dritte sichergestellt wurde – und deren E-Mail-Inhalte später ohne Durchsicht an den Steuerprüfer gingen. Der BFH erkennt hierin einen verfassungswidrigen Eingriff und bejaht ein qualifiziertes steuerliches Verwertungsverbot

Was ist passiert?

In dem entschiedenen Fall ging es um eine zypriotische Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsleitung nach Ansicht der Finanzverwaltung faktisch von Deutschland aus betrieben wurde. Grundlage dieser Einschätzung war insbesondere der E-Mail-Verkehr zwischen deutschen Gesellschaftern und dem formellen Geschäftsführer auf Zypern, der auf einer Festplatte gespeichert war, die im Rahmen eines fremden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz bei einer anderen Gesellschaft (A-OHG) sichergestellt worden war.

Ohne vorherige Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft nach § 110 StPO wurde diese Festplatte im Jahr 2014 vollständig und ungefiltert dem steuerlichen Außenprüfer übergeben, der sie im Rahmen einer Betriebsprüfung auswertete. Die so gewonnenen Informationen wurden maßgeblich zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht der zypriotischen Ltd. herangezogen. Das FG Baden-Württemberg sah hierin kein Problem – der BFH dagegen schon. 

Klare Grenzen für die Nutzung beschlagnahmter Daten im Steuerverfahren

Der BFH hob das Urteil des FG Baden-Württemberg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Ausschlaggebend war ein schwerwiegender Verfahrensfehler: Die Finanzverwaltung hatte auf E-Mail-Daten zugegriffen, die ohne vorherige Durchsicht aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stammten – ein klarer Verstoß gegen die Rechte der Betroffenen.

Maßgeblich waren folgende drei Erwägungen:

  1. Kein Durchsuchungsersatz durch pauschale Beschlagnahme:
    Die Sicherstellung der Festplatte beruhte lediglich auf einem allgemeinen Durchsuchungsbeschluss, der keine gezielte Beschlagnahme einzelner Dateien darstellte (§ 98 StPO).
  2. Keine Durchsicht nach § 110 StPO:
    Die Staatsanwaltschaft übersandte die Festplatte ungeprüft an die Außenprüfung. Eine gesetzlich vorgeschriebene Sichtung und Trennung verfahrensrelevanter von irrelevanten Daten unterblieb – ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
  3. Qualifiziertes Verwertungsverbot:
    Der BFH bejahte ein materiell-rechtliches Verwertungsverbot, da die Datennutzung verfassungswidrig war. Die aus der Festplatte gewonnenen Informationen durften im Besteuerungsverfahren nicht verwertet werden; auch eine Fernwirkung war anzunehmen.

Datenschutz geht vor Verwertung

Das Urteil stärkt den Grundrechtsschutz im Steuerverfahren – gerade bei Daten, die aus strafrechtlichen Ermittlungen stammen. Es betont, dass die Finanzverwaltung nicht automatisch Zugriff auf alle beschlagnahmten Daten hat, sondern der Weg über die strafprozessuale Durchsicht (§ 110 StPO) zwingend eingehalten werden muss. Der Beschluss ist ein deutliches Signal an Außenprüfer und Steuerfahnder, sich nicht auf informelle Datenweitergaben zu stützen, sondern rechtsstaatliche Verfahren zu beachten. Besonders relevant ist dies in Fällen mit internationalen Strukturenoder Drittbeteiligten, bei denen elektronische Daten oft die zentrale Beweisgrundlage darstellen.

Tipp:

1. Datenherkunft stets prüfen:
Steuerberater und Unternehmen sollten hinterfragen, ob die dem Finanzamt vorliegenden Daten rechtmäßig erhoben und übermittelt wurden – besonders bei Ermittlungsakten.
2. Gegen Verwertungen gezielt einwenden:
Wird im Steuerverfahren auf Inhalte verwiesen, die aus einer fremden Strafakte oder beschlagnahmten Festplatte stammen, kann ein Verwertungsverbot geltend gemacht werden – insbesondere bei fehlender Durchsicht.
3. Grundrechte im Blick behalten:
Das Urteil zeigt, dass Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG im Steuerrecht konkrete Grenzen setzt. Selbst Zufallsfunde aus Ermittlungen sind nicht schrankenlos verwertbar.

Quelle:

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 23.04.2025 – I B 51/22

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