Wann ist die Zwangsversteigerung zulässig?
In der Praxis sind Grundstücksgemeinschaften häufig komplex aufgebaut – etwa durch mehrere verschachtelten Erbengemeinschaften. Kommt es zur Vererbung von Miteigentumsanteilen, entstehen regelmäßig Konflikte über die Auseinandersetzung des Nachlasses. Besonders problematisch wird es, wenn ein Erbteil gepfändet und zugleich eine Teilungsversteigerung beantragt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu dieser Konstellation kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen.[1]
Der zugrunde liegende Fall
Die Beteiligte zu 2 war Miteigentümerin eines Grundstücks und zugleich gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 Teil einer Erbengemeinschaft, der ein weiterer Miteigentumsanteil gehörte.
Die Beteiligte zu 1 beantragte die Teilungsversteigerung. In der Folge pfändete die Beteiligte zu 2 den Erbanteil der Beteiligten zu 1 und ließ ihn zur Einziehung übertragen. Die Pfändung wurde im Grundbuch vermerkt.
Trotz dieser Pfändung veräußerte die Beteiligte zu 1 ihren Erbanteil im Dezember 2020 per notariellen Vertrag an die Beteiligte zu 3. Zugunsten der Beteiligten zu 3 wurde ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen. Diese stellte daraufhin einen Beitrittsantrag zum Versteigerungsverfahren, zog ihn aber nach einem Hinweis des Gerichts zurück, wonach sie automatisch in die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 eingetreten sei.
Die Beteiligte zu 2 beantragte die Aufhebung bzw. Einstellung des Versteigerungsverfahrens – mit der Begründung, die Beteiligte zu 3 sei nicht wirksam Beteiligte des Verfahrens. Die Gerichte wiesen alle Anträge zurück, ebenso der BGH im Rahmen der Rechtsbeschwerde.
Rechtliche Bewertung: Keine Einstellung nach § 28 ZVG
Der Antrag der Beteiligten zu 1 war von Anfang an zulässig. Als Miterbin konnte sie die Versteigerung auch dann beantragen, wenn nur ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehörte. Sie handelte dabei im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft (§ 2039 Satz 1 BGB).
Die Pfändung des Erbteils hinderte die Beteiligte zu 1 nicht daran, weiterhin als Antragstellerin im Teilungsversteigerungsverfahren aufzutreten. Der Pfändungsschuldner bleibt Inhaber des Rechts, auch wenn er in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient sogar der wirtschaftlichen Verwertung des gepfändeten Erbteils und steht daher nicht im Widerspruch zum Pfändungspfandrecht.
Auch die spätere Erbteilsübertragung an die Beteiligte zu 3 führt nicht zur Unzulässigkeit des Verfahrens. Es spielt keine Rolle, ob die Übertragung wegen der Pfändung absolut oder nur relativ wirksam ist. Jedenfalls steht kein Aufhebungsgrund im Sinne von § 28 ZVG im Raum. Das Verfahren kann entweder mit der bisherigen Erbin oder ihrer Rechtsnachfolgerin fortgesetzt werden.
Pfändung und Übertragung des Erbteils – was gilt rechtlich?
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch Teilungsversteigerung kann auch dann erfolgen, wenn einzelne Erbanteile verkauft oder gepfändet wurden. Käufer treten automatisch in die Stellung des Miterben ein und benötigen keine gesonderte Beitrittserklärung zum Verfahren. Sie übernehmen alle Rechte und Pflichten aus dem Erbteil, einschließlich des Antrags auf Teilungsversteigerung.
Selbst eine Pfändung durch Gläubiger hindert Miterben oder deren Rechtsnachfolger nicht daran, die Aufhebung der Erbengemeinschaft voranzutreiben. Die Teilungsversteigerung bleibt ein effektives Mittel zur Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs – auch bei blockierenden Miterben oder externem Gläubigerzugriff.
Teilungsversteigerung bleibt trotz Pfändung und Erbteilsübertragung zulässig
Eine Teilungsversteigerung kann auch dann fortgesetzt werden, wenn der Erbteil des antragstellenden Miterben nachträglich gepfändet oder an einen Dritten übertragen wird. Weder § 28 ZVG noch andere vollstreckungsrechtliche Vorschriften stehen dem entgegen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechtssicherheit bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, insbesondere beim Verkauf von Nachlassimmobilien.
• Teilungsversteigerung bleibt möglich
Auch bei gepfändeten oder verkauften Erbanteilen kann die Auseinandersetzung fortgesetzt werden.
• Käufer treten automatisch ein
Erwerber eines Erbteils werden Verfahrensbeteiligte – ganz ohne Beitrittserklärung.
• Pfändung blockiert Auseinandersetzung nicht
Gläubiger können die Teilungsversteigerung nicht verhindern.
Quellen
[1] BGH , Beschl. v. 20.3.2025 – V ZB 63/23