Zugewinnausgleich nach dem Tod

Was passiert mit einem Zugewinnausgleichsanspruch, wenn der Ehepartner stirbt und das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist? In einer aktuellen Entscheidung zeigt das Oberlandesgericht (OLG), wie wichtig es ist, bei möglichen Ansprüchen nach...

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Was passiert mit einem Zugewinnausgleichsanspruch, wenn der Ehepartner stirbt und das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist? In einer aktuellen Entscheidung zeigt das Oberlandesgericht (OLG), wie wichtig es ist, bei möglichen Ansprüchen nach dem Tod des Ehepartners rechtzeitig zu handeln, insbesondere, wenn die Ehe kurz vor der Scheidung stand. Im Zentrum: Verjährung, grobe Fahrlässigkeit und das richtige Timing.

Hintergrund: Ehe getrennt, Scheidung beantragt – dann stirbt der Ehemann

Die Eheleute E. und F. heirateten im Jahr 2001. Seit 2005 lebten sie getrennt. Der Ehemann beantragte im April 2017 die Scheidung – doch im August desselben Jahres verstarb er überraschend. Ein Testament hinterließ er nicht, sodass die gesetzliche Erbfolge eintrat. Da die Voraussetzungen für die Scheidung bereits vorlagen, war das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen. Der Bruder des Verstorbenen wurde als Alleinerbe eingesetzt.

F. verstarb im Jahr 2019. Ihre Schwester trat als Alleinerbin in ihre rechtliche Stellung ein und beantragte 2023 Auskunft und Belegvorlage zu Vermögensverhältnissen (Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen), um einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch zu prüfen. Doch das Familiengericht wies den sogenannten Stufenantrag wegen Verjährung und Verwirkung ab – zu Recht, wie das OLG bestätigte.[1]

Wann verjähren Auskunfts- und Zugewinnausgleichsanspruch?

Zugewinnausgleichsansprüche entstehen bei Beendigung des Güterstands (§ 1378 BGB), also in diesem Fall mit dem Tod des Ehemanns. Dasselbe gilt für den Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB). Beide Ansprüche gingen mit dem Tod der Ehefrau auf ihre Erbin über (§ 1922 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder grob fahrlässig nicht hatte (§ 199 Abs. 1 BGB).

Im Fall der F. hatte spätestens ab dem Nachlassbeschluss im März 2019 ausreichend Klarheit bestanden. Das OLG entschied daher: Die Verjährungsfrist begann Ende 2019 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2022. Eine spätere Klage – wie hier im Jahr 2023 – kommt zu spät.

Kein Hinausschieben der Verjährung bei Ungewissheit

Ein häufiges Missverständnis: Manche Betroffene gehen davon aus, dass die Verjährung erst beginnt, wenn ein Erbschein vorliegt oder das Erbrecht endgültig geklärt ist. Das OLG stellte klar: Nicht entscheidend ist das formelle Ende des Erbscheinsverfahrens, sondern der Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person alle relevanten Informationen hatte, um Klage zu erheben.

Im konkreten Fall wäre es der Ehefrau zumutbar gewesen, bereits nach dem Nachlassbeschluss von 2019 Klage zu erheben – auch wenn noch rechtliches Risiko bestand. Für eine „grobe Fahrlässigkeit“ reicht es aus, wenn sich die Betroffene nicht ausreichend um ihre Rechte gekümmert hat.

Praxistipp: So vermeiden Sie die Verjährung beim Zugewinnausgleich

  • Fristen im Blick behalten: Auch nach dem Tod eines Ehepartners entstehen Zugewinnausgleichsansprüche – aber sie verjähren innerhalb von drei Jahren.
  • Kenntnis ist entscheidend: Die Verjährung beginnt mit dem Jahresende der Kenntnis (oder grob fahrlässiger Unkenntnis) aller relevanten Umstände.
  • Keine Wartezeiten: Erbscheinsverfahren oder Unsicherheiten über die Erbfolge verschieben den Beginn der Frist nicht.
  • Absolute Grenze in Fällen der Beendigung des Güterstands: Spätestens nach 30 Jahren ist Schluss (§ 199 Abs. 3a BGB).

Wer nach dem Tod des Ehepartners auf einen Zugewinnausgleich spekuliert, sollte nicht zögern. Die rechtlichen Fristen sind kurz – und Unklarheiten über das Erbrecht bieten keinen Aufschub. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch dauerhaft. Lassen Sie sich daher frühzeitig rechtlich beraten.

Quellen


[1] OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2025- 11 UF 123/24

 

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