Neue Rechtslage, altes Sortiment – und plötzlich wird es teuer
Ein Händler bekommt plötzlich Post vom Zoll: Über 40.000 Euro Tabaksteuer soll er zahlen – für E-Zigaretten und Liquids, die er schon vor Jahren gekauft hat. Seine Verteidigung: Die Ware ist alt, legal eingekauft und längst bezahlt. Doch das Finanzgericht sieht das anders. Denn laut neuem Gesetz reicht es schon, wenn man solche Produkte einfach nur besitzt – selbst dann, wenn sie schon seit Jahren im Laden stehen. Was das für andere Händler bedeutet und warum dieses Urteil ein echtes Warnsignal ist, erfährst du hier.
Was ist passiert?
Bei einer Kontrolle in einem E-Zigarettenladen entdeckte der Zoll große Mengen an Einweg-E-Zigaretten sowie Liquids und Aromen – insgesamt über 250 Liter Flüssigkeit. Die Waren hatten keine deutschen Steuerzeichen. Der Händler argumentierte, es handle sich um sogenannte „Altwaren“, also Produkte, die vor dem Stichtag am 1. Juli 2022 gekauft wurden, als noch keine Steuerpflicht bestand.
Die Zollbehörde sah dennoch eine Steuerpflicht und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Der Händler legte Einspruch ein und zog schließlich vor Gericht.
Besitz reicht – Steuerpflicht auch bei legal gekauften Altwaren
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts greift die neue Regelung zur Tabaksteuer auch dann, wenn die betroffenen Produkte bereits vor dem Stichtag legal erworben wurden. Entscheidend sei allein, dass die Ware nach dem 13. Februar 2023 unversteuert im Besitz war.
Die drei zentralen Gründe:
- Reiner Besitz löst Steuerpflicht aus
Laut § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG reicht es aus, wenn sich die unversteuerten Produkte im Besitz des Händlers befinden – unabhängig vom Erwerbszeitpunkt. - Keine Sonderregel für Altbestände
Das Gericht stellte klar: Es gibt keine gesetzliche Ausnahme für „Altwaren“. Auch Produkte aus der Zeit vor dem 1. Juli 2022 müssen versteuert werden, wenn sie nach dem Stichtag noch unversteuert sind. - Konsumfähigkeit bleibt entscheidend
Selbst ein überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum ändert nichts an der Steuerpflicht. Solange die Produkte grundsätzlich noch konsumierbar sind, gelten sie als steuerpflichtige Substitute für Tabakwaren.
Keine Schonfrist für Altbestände
Das Urteil stellt klar: Für die Tabaksteuerpflicht kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt des Kaufs an, sondern allein darauf, ob sich die Ware nach dem 13. Februar 2023 unversteuert im Besitz befindet. Damit sind auch sogenannte „Altwaren“ betroffen – also E-Zigaretten und Liquids, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung rechtmäßig erworben wurden. Wer solche Produkte nach dem Stichtag noch lagert, löst die Steuerpflicht aus, selbst ohne Verkauf. Ein überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum schützt dabei nicht vor der Besteuerung. Für Händler bedeutet das: Die bloße Lagerung wird zur steuerlichen Gefahr – und Zollkontrollen können schnell teuer werden. Das Urteil schafft zwar rechtliche Klarheit, erhöht aber das Risiko für alle, die sich bislang auf die Legalität alter Bestände verlassen haben.
1. Lagerbestände überprüfen
Prüfen Sie genau, ob sich in deinem Geschäft oder Lager noch unversteuerte Liquids, Basen oder Einweg-E-Zigaretten ohne Steuerzeichen befinden. Auch Altware kann steuerpflichtig sein, wenn sie nach dem 13. Februar 2023 noch in deinem Besitz ist.
2. Steuerstatus dokumentieren
Falls Sie alte Waren besitzen, sollten Sie nachweisen können, wann und wie Sie diese erworben haben. Rechnungen, Lieferbelege oder Eingangsbuchungen können helfen – auch wenn sie im Zweifel nicht vor der Steuerpflicht schützen, schaffen sie Klarheit.
3. Nicht abwarten – beraten lassen
Wenn Sie unsicher sind, ob bestimmte Produkte steuerpflichtig sind, sollten Sie rechtzeitig steuerrechtlichen Rat einholen. So vermeiden Sie hohe Nachforderungen, mögliche Bußgelder oder sogar strafrechtliche Risiken bei Kontrollen.
Quelle:
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 11.12.2024 – 4 K 507/24