Wirksamkeit bedingter Vermächtnisse im Testament
Im Erbrecht sind Vermächtnisse oft an Bedingungen geknüpft. Nur wenn diese erfüllt sind, entsteht ein Anspruch nach §§ 1939, 2174 ff. BGB. Wird die Bedingung nicht nachgewiesen, besteht kein Vermächtnisanspruch. Das wirkt sich auch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus – fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht, wird sie abgelehnt.
Kein Anspruch auf Vermächtnis bei fehlender Gütertrennung
Im zugrunde liegenden Fall wollte die Antragstellerin ein Vermächtnis aus dem Testament ihres Vaters einklagen. Dieses war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass sie zum Todeszeitpunkt in Gütertrennung lebt. Da sie dies nicht belegen konnte, wurde ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der testamentarischen Bedingung.[1]
Keine Verletzung der Ehefreiheit durch Testamentsbedingung
Die Antragstellerin argumentierte, die Bedingung sei sittenwidrig und schränke die Ehefreiheit ein. Das Gericht wies dies zurück: Der Erblasser habe lediglich seine Vermögensnachfolge steuern wollen – zulässig im Rahmen der Testierfreiheit. Weder sei die Eheform vorgeschrieben noch der Ehepartner benachteiligt.
Kein Anspruch auf das bedingte Vermächtnis
Die Klage der Ast. ist unbegründet. Sie kann keinen Anspruch auf das Vermächtnis aus dem Einzeltestament des E nach §§ 1939, 2174 BGB geltend machen:
- Ein Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder einen anderen Beschwerten.
- Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall (§ 2176 BGB), bei Bedingungen aber erst mit deren Eintritt (§§ 2177, 2178 BGB).
Hier fehlt es an der Bedingung: E hatte das Vermächtnis ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die Ast. zum Todeszeitpunkt im Güterstand der Gütertrennung lebt. Dies konnte sie nicht nachweisen.
Keine Bindung durch früheres gemeinschaftliches Testament
Ein Widerspruch zu dem früheren gemeinschaftlichen Testament des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau besteht nicht. Dieses verpflichtete den überlebenden Ehegatten lediglich, gemeinsame Abkömmlinge zu bedenken, ließ jedoch Bedingungen und eine Auswahlentscheidung ausdrücklich zu. Eine bindende, wechselbezügliche Verfügung im Sinne von § 2270 BGB liegt insoweit nicht vor.
Keine Sittenwidrigkeit der Bedingung
Die testamentarische Bedingung ist auch nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Sie greift weder in unzulässiger Weise in die Eheschließungsfreiheit ein noch enthält sie diskriminierende oder willkürliche Vorgaben. Ein Vergleich mit sittenwidrigen Klauseln wie etwa „Ebenbürtigkeitsklauseln“ oder Besuchspflichten verbietet sich. Der Erblasser darf Erben und Vermächtnisnehmer frei bestimmen, auch wenn das Ausschlussprinzip sozial hart erscheint.
Kein Wille zur Aufrechterhaltung ohne Bedingung
Aus dem Testament ergibt sich klar, dass das Vermächtnis nur bei Vorliegen der Bedingung gelten sollte. Eine Auslegung dahingehend, dass der Erblasser auch ohne Gütertrennung eine Zuwendung wollte, ist nicht möglich. Die fehlende Ersatzerbeneinsetzung unterstreicht diesen Willen.
- Testamentsbedingungen genau prüfen:Ein Vermächtnis entsteht nur, wenn die testamentarisch angeordnete Bedingung erfüllt ist (§§ 2177, 2178 BGB).
- Nachweispflicht liegt beim Begünstigten:Kann der Bedachte die Bedingung – etwa das Leben in Gütertrennung – nicht belegen, entfällt der Anspruch.
- Keine Prozesskostenhilfe ohne Erfolgsaussicht:Ist die Bedingung nicht erfüllt, wird die Klage abgewiesen – und Prozesskostenhilfe verweigert.
Quellen
[1] OLG Hamm, Beschl. v. 12.12.2024 – 10 W 7/24e