Was rechtlich hinter dem Wunsch steckt, ein Haustier als Erben einzusetzen
Haustiere sind für viele Menschen mehr als nur Begleiter – sie sind Teil der Familie. Entsprechend häufig stellen sich Tierhalter die Frage: Können Tiere in Deutschland erben? Die Antwort ist juristisch eindeutig – doch es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, um ein Tier dennoch rechtlich wirksam abzusichern.
Können Haustiere in Deutschland Erbe werden?
Tiere können in Deutschland nicht erben. Nach deutschem Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB) sind nur natürliche Personen (Menschen) oder juristische Personen (z. B. Vereine, Stiftungen) erbfähig. Haustiere gelten rechtlich als Sachen (§ 90a BGB) und besitzen keine Rechtsfähigkeit – sie können daher nicht selbst Erbe sein.
Dennoch kann der Erblasser sein Tier indirekt am Nachlass beteiligen, indem er im Testament klare Regelungen trifft – etwa in Form von Auflagen oder Vermächtnissen zugunsten des Tieres.[1]
Haustier gemeinsam mit anderen als „Erbe“ eingesetzt – was nun?
Manche Testamente nennen das Haustier gemeinsam mit anderen Personen als Erben. Eine typische Formulierung könnte etwa lauten:
„Mein Vermögen soll zur Hälfte meinem Hund Max zustehen, zur anderen Hälfte meinem Neffen Paul und dem Tierschutzverein X.“
Solche Verfügungen sind rechtlich auslegungsbedürftig, da Max nicht Erbe sein kann. In der Praxis deutet das Nachlassgericht solche Testamente häufig dahingehend, dass die übrigen Erben das Vermögen erhalten – aber unter der Auflage, das Tier im Sinne des Erblassers zu versorgen (§ 1940 BGB).
Zur Überwachung der Einhaltung empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der kontrolliert, dass das Tier ausreichend betreut und versorgt wird.
Wie kann ich mein Haustier im Testament absichern?
Auch wenn ein Haustier nicht selbst Erbe sein kann, gibt es effektive Möglichkeiten, es testamentarisch abzusichern. Wichtig ist eine durchdachte Nachlassgestaltung – idealerweise mit anwaltlicher Beratung.
Drei Schritte zur rechtssicheren Tierabsicherung:
- Einen Erben benennen
Setzen Sie eine vertrauenswürdige Person oder Institution als Erben ein – nicht das Tier selbst. - Auflagen zur Tierbetreuung festlegen
Erteilen Sie dem Erben eine verbindliche Auflage, sich in bestimmter Weise um das Tier zu kümmern (z. B. Futter, medizinische Versorgung, Wohnumfeld). - Testamentsvollstreckung anordnen
Bestimmen Sie einen Testamentsvollstrecker, der die Einhaltung der Auflagen überwacht und den Willen des Erblassers durchsetzt.
Beispiel für eine sinnvolle Formulierung:
„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Frau X. Sie hat dafür zu sorgen, dass mein Hund Bruno gemäß den testamentarischen Vorgaben versorgt und betreut wird.“
Fazit: Tiere können nicht erben – aber gut abgesichert werden
Tiere sind nicht erbfähig, können aber durch rechtssichere Testamentsgestaltung dennoch versorgt werden. Wer sein Haustier nach dem eigenen Tod in guten Händen wissen möchte, sollte rechtzeitig vorsorgen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung eines rechtssicheren Testaments – ob zur Absicherung eines Haustiers oder zur umfassenden Nachlassplanung.
• Tiere können in Deutschland nicht erben – Haustiere gelten rechtlich als Sachen (§ 90a BGB) und sind nicht erbfähig (§§ 1922 ff. BGB); sie können daher nicht direkt im Testament als Erben eingesetzt werden.
• Absicherung über Auflagen und Vermächtnisse – Sie können eine Person oder Organisation als Erben einsetzen und ihnen per Auflage (§ 1940 BGB) verbindlich vorschreiben, sich um das Tier zu kümmern (z. B. Futter, Pflege, Unterbringung).
• Testamentsvollstreckung zur Kontrolle anordnen – Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Versorgung des Tieres wie gewünscht erfolgt und der letzte Wille konsequent umgesetzt wird.
Quellen
[1] https://www.erbrechtsinfo.com/tipps-empfehlungen/konnen-tiere-erben/#:~:text=Tiere%20sind%20nach%20dem%20deutschen,als%20direkter%20Erbe%20genannt%20werden.