Steuerhinterziehung kann die Fahrlehrererlaubnis kosten

Fahrlehrer verliert Erlaubnis wegen Steuerhinterziehung Steuerdelikte können nicht nur zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen - in sensiblen Berufen wie dem des Fahrlehrers droht auch der Entzug der Berufserlaubnis. In einem...

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Fahrlehrer verliert Erlaubnis wegen Steuerhinterziehung

Steuerdelikte können nicht nur zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen – in sensiblen Berufen wie dem des Fahrlehrers droht auch der Entzug der Berufserlaubnis. In einem aktuellen Fall widerrief das Landratsamt die Fahrlehrererlaubnis eines Fahrlehrers wegen mehrfacher Steuerhinterziehung. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Sofortvollzug – stellte jedoch gleichzeitig klar: Die Fahrschulerlaubnis bleibt vorläufig bestehen. Eine differenzierte Entscheidung mit klarer Signalwirkung für die Berufsaufsicht.

Was ist passiert?

Ein selbstständiger Fahrlehrer hatte über Monate hinweg keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch Steuern in Höhe von fast 10.000 Euro hinterzogen. Zusätzlich stellte er Bescheinigungen über Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation aus, ohne dass die Schulungen tatsächlich stattgefunden hatten. Beide Vorgänge führten zu rechtskräftigen Strafbefehlen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung.

Das Landratsamt reagierte mit dem Widerruf der Fahrlehrererlaubnis – und ordnete dessen sofortige Vollziehbarkeitan. Der Betroffene legte Widerspruch ein und wehrte sich im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Widerruf wegen Pflichtverstößen bestätigt

Das Verwaltungsgericht kam nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis zu Recht erfolgt ist und auch die sofortige Vollziehbarkeit rechtlich Bestand hat. Maßgeblich für die Entscheidung waren dabei insbesondere drei zentrale Erwägungen:

  1. Steuerhinterziehung als Ausdruck beruflicher Unzuverlässigkeit:
    Der Antragsteller hatte über mehrere Monate hinweg vorsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Das Gericht sah darin nicht nur einen steuerlichen Pflichtenverstoß, sondern auch ein deutliches Zeichen mangelnder Gesetzestreue, das mit der Vorbildfunktion eines Fahrlehrers unvereinbar ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG).
  2. Ausstellung gefälschter Weiterbildungsnachweise:
    Der Fahrlehrer hatte mehrfach Bescheinigungen über Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation ausgestellt, ohne dass diese stattgefunden hatten. Dieses Verhalten stellte eine schwerwiegende Verletzung seiner „Kardinalpflicht“ zur gewissenhaften Ausbildung nach § 12 FahrlG dar – mit konkreter Gefährdung für die Verkehrssicherheit.
  3. Keine Anzeichen für einen Gesinnungswandel:
    Das Gericht betonte, dass bislang keine sicheren Anzeichen für eine grundlegende Verhaltensänderung des Antragstellers erkennbar seien. Vielmehr gab es Hinweise auf ein fortgesetztes rechtswidriges Verhalten – etwa durch Unterrichtstätigkeiten ohne die dafür notwendige staatliche Anerkennung nach dem BKrFQG.

Steuerverstöße können die berufliche Existenz gefährden

Dieses Urteil setzt ein klares Signal: Steuerliche Verfehlungen sind kein rein finanzielles Problem, sondern können tiefgreifende berufsrechtliche Konsequenzen haben. Besonders in vertrauenssensiblen Berufen wie dem Fahrlehrerwesen gelten hohe Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit. Wer gegen steuerliche Pflichten verstößt – etwa durch das systematische Unterlassen von Umsatzsteuervoranmeldungen –, kann deshalb als unzuverlässig im Sinne des Fahrlehrergesetzes gelten und seine Berufserlaubnis verlieren.

Zugleich grenzt das Gericht deutlich ab: Die Fahrlehrererlaubnis und die Fahrschulerlaubnis sind rechtlich zu unterscheiden. Nur wenn ein Widerruf auch für die Fahrschulerlaubnis verfügt und dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird, entfällt die Berechtigung zur Weiterführung der Fahrschule.

Damit stärkt das Urteil den rechtstaatlichen Schutz vor faktischen Betriebsschließungen ohne ausreichende Grundlage – und mahnt zugleich zu größter Sorgfalt im steuerlichen und berufsethischen Verhalten.

Tipp:

1. Steuerpflichten ernst nehmen – auch bei kleinen Beträgen:
Schon das wiederholte Unterlassen von Umsatzsteuervoranmeldungen kann als Unzuverlässigkeit gewertet werden. Wer beruflich selbstständig tätig ist, muss steuerlich sauber arbeiten – sonst drohen nicht nur Geldstrafen, sondern auch der Verlust der Berufserlaubnis.

2. Trennung von Fahrlehrererlaubnis und Fahrschulerlaubnis kennen:
Auch wenn Sie persönlich nicht mehr als Fahrlehrer tätig sein dürfen, kann die Fahrschule grundsätzlich weitergeführt werden – etwa durch einen angestellten, zuverlässigen Fahrlehrer. Eine sofortige Schließung ist nur bei ausdrücklicher Anordnung rechtmäßig.

3. Bei Widerruf sofort juristischen Beistand einholen:
Wird die Fahrlehrererlaubnis widerrufen und der Sofortvollzug angeordnet, sollte sofort Widerspruch eingelegt und Eilrechtsschutz beantragt werden. Oft lässt sich zumindest die weitere Führung der Fahrschule vorläufig sichern.

 

Quelle: VG Karlsruhe, 16.08.2024 - 8 K 3952/24

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