Das Drei-Zeugen-Testament 

Formprobleme beim Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 BGB Das Drei-Zeugen-Testament ist eine besondere Form des Nottestaments, die in lebensbedrohlichen Ausnahmesituationen gemäß § 2250 BGB zulässig ist. Es ermöglicht die Errichtung eines...

Frau mit blonden Haaren spricht am Telefon und lächelt freundlich in einem modernen Büro.

Berlin
+49 30 - 32 51 21 550

Bochum
+49 234 - 95 70 07 00

Dortmund
+49 231 - 97 39 41 00

Duisburg
+49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf
+49 211 - 75 61 51 00

Essen
+49 201 - 85 77 01 00

Formprobleme beim Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 BGB

Das Drei-Zeugen-Testament ist eine besondere Form des Nottestaments, die in lebensbedrohlichen Ausnahmesituationen gemäß § 2250 BGB zulässig ist. Es ermöglicht die Errichtung eines letzten Willens ohne notarielle Beurkundung – vorausgesetzt, die strengen gesetzlichen Anforderungen werden eingehalten. In der erbrechtlichen Praxis kommt es jedoch häufig zu Streit über die Wirksamkeit solcher Testamente. Insbesondere die Auslegung der „nahen Todesgefahr“ und der Subsidiarität gegenüber anderen Testamentsformen führen regelmäßig zu rechtlichen Unsicherheiten. Der folgende Fall zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten bei der rechtlichen Bewertung eines Drei-Zeugen-Testaments und unterstreicht den Reformbedarf dieser Ausnahmeregelung.

Tod der Erblasserin und Antrag auf Erbschein

Im Jahr 2023 verstarb in W. Frau I. (im Folgenden: Erblasserin). Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten mit notarieller Urkunde vom 26.06.2023 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Grundlage war ein handschriftlich errichtetes Nottestament vom 29.03.2023, das in Anwesenheit von drei Zeugen in der Wohnung der Erblasserin verfasst wurde. Es enthielt die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2), ein Nießbrauchsvermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 3), mehrere Geldvermächtnisse sowie eine Verpflichtung zur Grabpflege.

Das Nachlassgericht hörte die Beteiligten an, vernahm die Zeugen und zog ärztliche Stellungnahmen bei. Mit Beschluss wurde der Erbscheinsantrag abgelehnt: Es habe weder eine „nahe Todesgefahr“ im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB vorgelegen, noch sei die Errichtung eines Testaments durch einen Notar oder Bürgermeister objektiv unmöglich oder erheblich erschwert gewesen.[1]

Beschwerde der Beteiligten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Beteiligten zu 1) und 2) am 5. Dezember 2024 Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass die Erblasserin sich in einer akuten Notlage befunden habe und ein Notar oder Bürgermeister zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht erreichbar gewesen sei. Der Beteiligte zu 1) verwies darauf, dass mehrere Kontaktversuche mit Notaren in der Mittagszeit gescheitert seien und auch das örtliche Rathaus nicht zur Verfügung stand. Das Drei-Zeugen-Testament sei daher die einzig verbleibende Möglichkeit gewesen, den letzten Willen der Erblasserin zu dokumentieren.

Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Auch dort wurde das Nottestament für unwirksam erklärt.

Voraussetzungen und Fehlerquellen des Drei-Zeugen-Testaments

Nach § 2250 Abs. 2 BGB ist das Drei-Zeugen-Testament nur zulässig, wenn sich die testierende Person in einer akuten, objektiv nachweisbaren Todesgefahr befindet und die Errichtung eines Notar- oder Bürgermeistertestaments (§ 2249 BGB) nicht möglich oder unzumutbar ist.

Wann liegt eine nahe Todesgefahr vor?

Die Rechtsprechung verlangt eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Todesgefahr. Eine bloße subjektive Sorge reicht nicht aus – es müssen klare medizinische Anzeichen für das bevorstehende Lebensende vorliegen, etwa schwere Organversagen, Kreislaufzusammenbrüche oder terminale Zustände mit absehbarem Sterbeverlauf. Auch terminale Erkrankungen führen nicht automatisch zur Anwendbarkeit des § 2250 BGB, solange keine konkrete Todesnähe nachgewiesen ist.

Kein wirksames Nottestament im konkreten Fall

Im entschiedenen Fall wurde das Testament zur Mittagszeit des 29. März 2023 errichtet – also zu einem Zeitpunkt, zu dem objektiv keine akute Todesgefahr bestand. Die Erblasserin verstarb erst einen Monat später, ihre ärztlich dokumentierte Lebenserwartung betrug noch ein bis zwei Monate. Zudem wäre es möglich gewesen, in dieser Zeit einen Notar oder Bürgermeister zur Beurkundung hinzuzuziehen. Der Versuch, dies zu tun, wurde laut den Aussagen der Zeugen gar nicht oder nur sehr eingeschränkt unternommen.

Fazit: Reformbedürftigkeit der Regelungen zum Drei-Zeugen-Testament

Der Fall verdeutlicht die praktischen und rechtlichen Probleme rund um das Drei-Zeugen-Testament. Obwohl diese Form des Nottestaments selten Anwendung findet, sind die Fehlerquoten hoch, was häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Für juristische Laien ist oft nicht klar, dass ein Drei-Zeugen-Testament nur als ultima ratio zulässig ist – also nur dann, wenn keine andere Testamentsform mehr erreichbar ist. Die hohe Fehleranfälligkeit und Unklarheit der gesetzlichen Vorgaben zeigen den dringenden Reformbedarf im Erbrecht, um auch in Ausnahmesituationen verlässliche und rechtssichere Testamente zu ermöglichen.[2]

Tipp:
  • Nur bei akuter Todesgefahr: Ein Drei-Zeugen-Testament ist nur wirksam, wenn eine objektiv nachweisbare, unmittelbar bevorstehende Todesgefahr besteht – bloße Sorge reicht nicht aus.
  • Ultima Ratio: Diese Testamentsform darf nur genutzt werden, wenn ein Notar oder Bürgermeister nicht erreichbar oder deren Hinzuziehung unzumutbar ist.
  • Rechtssicherheit gefährdet: Wegen häufiger Formfehler führt das Drei-Zeugen-Testament oft zu gerichtlichen Streitigkeiten – frühzeitige rechtliche Beratung ist ratsam.

Quellen


[1] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.2.2025 – 5 W 4/25

[2] ErbR 2025, 475

 

 

Barrierefreiheit

Inhalts- und Navigationshilfen

Farbanpassungen

Textanpassungen

100%
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
✉️ Kontaktieren Sie uns