Voraussetzungen, Stiftungssatzung & steuerliche Vorteile der Stiftung
Die Errichtung einer Stiftung im Testament ist mit zahlreichen rechtlichen Anforderungen verbunden, insbesondere wenn die Stiftung als Erbe eingesetzt wird und zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gegründet ist. Welche Voraussetzungen gelten für die Stiftungssatzung? Reicht ein Verweis im Testament aus, um die Stiftung rechtswirksam einzubinden? Was geschieht außerdem, wenn testamentarische Anordnungen mit dem Stiftungszweck kollidieren?
Mit einer relevanten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wesentliche Klarstellungen zur Errichtung einer Stiftung im Testament sowie zur Wirksamkeit von Stiftungssatzungen in letztwilligen Verfügungen getroffen.[1]
Die Stiftung als Erbe
Der Erblasser setzte in mehreren Testamenten eine noch zu gründende Stiftung als Erbin ein und legte mit einer handschriftlichen Stiftungssatzung vom 25.01.2010 den Grundstein. Die Stiftung sollte vom Testamentsvollstrecker gegründet werden, der anschließend den Vorstandsvorsitz übernimmt. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke wie die Pflege des Familiengrabs und die Förderung des Gemeinwohls, zum Beispiel durch Zuwendungen an ein Krankenhaus und eine Partnerstadt.
Im Testament wurde zudem ein Veräußerungsverbot für bestimmte Grundstücke im Stiftungsvermögen festgelegt. Die Stiftungssatzung enthielt außerdem Regelungen zum Wohnrecht von Vorstandsmitgliedern.
Veräußerungsverbot aufgehoben zur Stiftungssicherung
Gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB können testamentarische Verwaltungsanordnungen aufgehoben werden, wenn ihre Befolgung eine erhebliche Gefährdung des Nachlasses bewirken würde. Im vorliegenden Fall gefährdete das Veräußerungsverbot die Errichtung der Stiftung, da ohne den Verkauf bestimmter Immobilien – insbesondere des Hauses M – die Anerkennung der Stiftung nicht möglich gewesen wäre.
Die Stiftungserrichtung wäre somit gescheitert, was dem zentralen Willen des Erblassers widersprochen hätte. Um die Stiftungserrichtung zu ermöglichen und den Erblasserwillen zu schützen, hob das Nachlassgericht das Veräußerungsverbot daher auf.
Stiftungssatzung als Bestandteil des Testaments
Das Testament war sowohl formgültig als auch wirksam. Obwohl die Stiftung noch nicht gegründet war, galt die Satzung als Bestandteil der letztwilligen Verfügung. Durch den Verweis im Testament auf die handschriftlich erstellte und unterschriebene Satzung wurden die Formerfordernisse gemäß § 81 Abs. 1 BGB erfüllt. In der Satzung waren alle erforderlichen Regelungen zu Zweck, Name, Sitz, Vorstandsbildung und dem gewidmeten Vermögen enthalten. Somit ist das Stiftungsgeschäft rechtswirksam in das Testament eingebunden.
Steuerliche Vorteile einer Stiftung als Erbe
Eine wesentliche Motivation für die Errichtung einer Stiftung als Erbe ist die Befreiung von der Erbschaftsteuer. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG sind gemeinnützige Stiftungen und Vereine von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, und zwar sowohl bei Erbschaften als auch bei Vermächtnissen.
Ob eine Körperschaft als gemeinnützig anerkannt wird, entscheidet das zuständige Finanzamt anhand der Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO. Voraussetzung für die steuerliche Befreiung ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Die Satzung der Stiftung oder des Vereins bildet die Grundlage für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
- Satzung als Teil des Testaments:Die Satzung zählt zum Testament, wenn das Testament darauf verweist, die Formvorschriften erfüllt und alle wichtigen Regeln enthält.
- Aufhebung von Anordnungen:Erblasseranordnungen können aufgehoben werden, wenn sie den Nachlass stark gefährden – zum Beispiel ein Veräußerungsverbot, das die Stiftungserrichtung blockiert.
- Erblasserwille entscheidend:Ist die Stiftungserrichtung das Hauptziel, darf das Gericht Anordnungen aufheben, die diesen Zweck gefährden.
Quellen
[1] OLG Schleswig Beschl. v. 13.6.2024 – 3 Wx 54/23